Mittwoch, 3. Juni 2015

Objektive Moral und Gewissen

Es ist "die Beihilfe zur Selbsttötung nur als individuelle Gewissensentscheidung eines dem Suizidwilligen nahestehenden Menschen, nicht aber als unterstützendes Angebot von Sterbehilfe-Vereinen [zu]tolerieren", deklariert Prof. Schockenhoff, in: Jesuiten, "Zur politischen Debatte um assistierten Suizid" 1/2015, S.9.Dem "Nehestehenden"mit seiner Gewissensentscheidung wird die "ärztliche Suizidbeihilfe" (S.8) als Negativum entgegengesetzt. Es soll kein Angebot einer ärztlichen Suizidbeihilfe geben, denn ein solches Angebot würde nicht ein mehr an Freiheit für den Patienten bedeuten. Denn dies Angebot würde  nicht die Autonomie Sterbender stärken, "sondern setzt sie subtilen Zwängen aus".(S.8) Als Argument wird dann angeführt: " Durch das Wissen, dass es jederzeit die Möglichkeit gibt, die zum Tode führende Wegstrecke des Lebens durch die Bitte um Suizidbeihilfe oder Tötung auf Verlangen abzukürzen, setzt Sterbende dem Zwang zur Rechtfetigung  ihres Daseins aus." (S.8). Das ist eine geniale Strategie zur Entmündigung des Menschen. Der Beweis: seit dem die Ehen nicht mehr von den Eltern der Kinder arrangiert werden, führt das nicht zu einer Stärkung der Autonomie der Heiratswilligen, sondern sie werden subtilen Zwängen unterworfen- so müssen sie jetzt ihre Absicht, heiraten zu wollen und die Wahl ihres Partner  rechtfertigen: warum will ich den heiraten und warum den? Mit diesem Argument, nähme man es wirklich ernst, könnte jedes Freiheitsrecht als Überforderung des Menschen abqualifiziert werden. 
Aber so radical will nun dieser jesuitische Professor nicht sein, denn das, was sein Nein zur gesetzlichen Erlaubbarkeit einer Beihilfe zum Freitod begründet, soll ja nicht mehr gelten für den Fall der individuellen Gewissensentscheidung eines Nahestehenden des Freitodwilligen! Auch die Gewisensentscheidung des Nahestehenden bedarf ja einer gesetzlichen Regelung, damit für den Beihilfeleistenden klar ist, unter welchen Umständen seine Beihilfe erlaubt und wann sie eine strafbare Handlung ist. Zudem steckt in dem Begriff des Nahestehenden ein  Problem: gerade weil der Nahestehende dem Freitodwilligen nahe steht, liegt es nahe, daß auch persönliche Interessen, resultierend aus der zwischenmenschlichen Nähe die Gewissensentscheidung beeinflussen können. Man denke an den einfachen Fall, daß der Nahestehende eine Erbe des Freitodwilligen ist. Gerade die Nähe könnte so ein Grund für eine unangemessene Gewissensentscheidung sein zum Schaden des Patienten. Zudem müßte der Nahestehende die Kompezenz besitzen, beurteilen zu können, ob der Suizid wirklich vom Patientem freiwillig gewollt wird! Denn die Freiwilligkeit des Willens zum Freitod ist die unbedingt notwendige Voraussetzung für eine Legitimität einer Beihilfe zum Freitod.   
Daß eine zugebilligte Freiheit immer auch ihren Schatten wirft, daß nun das freiwillig Gewollte auch rechenschaftspflichtig ist, ist in sich evident. Es ist nun doch befremdlich, daß ein  sonst als liberal geltender Theologe hier nun auf Argumente plumper Sozialmilieutheorien rückgreift, um ein Weniger an Freiheit zu fordern. Weil Freiheitsrechte Menschen überfordern, weil ihre Autonomie immer durch ihre soziale Umwelt gefährdet ist und weil sie dann ihre Entscheidungen rechtfertigen müßten, vor sich und anderen, wäre ein Weniger an Freiheit ein Mehr an Menschlichkeit. Dostojeweskijs Großinquisitor findet doch immer wieder seine Schüler und Anhänger. 
Denn Prof. Schockenhoff beharrt ja faktisch auf den Standpunkt, daß sowohl der Freitod als auch eine Beihilfe zum Freitod moralisch und auch gesetzlich legitim ist- nur er will sie dem Berufsstand der Ärzte als mögliche Praxis verboten sehen, weil das sonst in problematischer Weise die Freiheit des Patienten, den Freitod zu wollen oder nicht zu wollen, untergraben würde. Das Kernargument lautet nämlich: wenn eine Beihilfe zum Freitod dem Arzt gesetzlich erlaubt wird, könnte es dazu kommen, daß sich Patienten moralisch genötigt sehen, die Freitodoption zu erwählen. Demgegenüber muß aber kritisch vermerkt werden, daß es gerade die Aufgabe des Arztes wäre, genauestens zu überprüfen, ob der geäußerte Wille zum Freitod wirklich auch vom Patienten freiwillig gewollt wird. 
Warum bei einer Freitodassistenz durch einen Arzt die Freiwilligkeit des gewünschten Freitodes fraglich sein soll, aber nicht bei einer Freitodassistenz durch einen "Nahestehenden", ist aber wirklich nicht einsichtig, zumal ja gerade die Nähe zum Patienten auch Gründe für eine Manipulation des Patienten entstehen lassen können, etwa Vorteile durch ein schnelleres Absterben, z:B. die Einsparung von Pflegeunkosten!
In dem theologischen Magazin: "Mitteilungsblatt-Instaurare omnia in Christo" der Priesterbruderschaft St.Pius X. liest sich das bei Prof de Mattei erwartungsgemäß ganz anders.In seinem Artikel: "Das 2. Vatikanum, die Familie und die Ehe",Juni 2015, lesen wir zur Problematik des Gewissens: "Bis zu den letzten Jahren des Pontifikates Pius XII. war die Ehemoral gegründet auf dem Naturgesetz[...]Der Schlüssel der Erneuerer war und bleibt das Ersetzen des Konzepts der Natur durch jenes der Person. [...]Der moralische Personalismus[...]stürzt die überlieferte Lehre um, gemäß der die Natur der Person vorausgeht. Die Moral, die im Naturgesetz verankert ist, wird durch eine evolutive Ethik ersetzt, die sich auf die subjektive Wahl der Person gründet. Diese neue Begründung der Moral auf der Person mehr als auf der objektiven Wirklichkeit der Natur gründet in der Zuerkennung einer entscheidenden Rolle des menschlichen Gewissens Wenn die Person der Natur vorausgeht, so gründet sie ihr Handeln auf das Gewissen, das sie aus sich heraus hat, und auf ihren Eigenwillen." (a.a.O. S.27-30). Soweit der Kerngedanke. 
Auf die Causa des Erlaubbarkeit einer ärztlichen Beihilfe zum Freitod bezogen hieße das, das zuerst zu fragen sei, ob denn überhaupt der Freitod in Übereinstimmung mit dem Naturrecht, der Ordnung der Natur sich befindet und ob dann eine Beihilfe durch einen Arzt legitmierbar sein kann. Der einfache Rekurs auf das Gewissen des Patienten und des Gewissens des potentiellen Beihilfeleistenden kann und darf nicht die Frage ersetzen, ob denn ein Freitod und eine Beihilfe zum Freitod moralisch legitimierbar sind. Das menschliche Gewissen kann und dürfe dabei nicht die Letztentscheidungsinstanz sein, wie es Schockenhoff praktiziert. Er wendet sich ja auch nur gegen die Erlaubtbarkeit einer Freitodbeihilfe durch Ärzte mit dem Argument, daß eine Erlaubbarmachung die Freiheit der Gewissensentscheidung des Patienten beeinträchtigen könnte. Um der Freiheit der Gewissensentscheidung des Patienten dürfe also dem Arzt eine Beihilfe zum Freitod nicht gestattet werden! 
Prof. de Mattei dagegen geht es um die Objektivität der Entscheidung: ist der Freitod eine moralisch legitime Handlung und ist dann auch eine Beihilfe zum Freitod eine legitime Handlung? 
Die Schwäche des Ansatzes von Prof. Schockenhoff ist offenkundig die Auflösung der Objektivität der Moral zugunsten der reinen Subjektivität der Gewissensentscheidung. Es bleibt dann für diesen Moralansatz folgerichtig nur die Kritik von Entscheidungen und Bestimmungen, die die Freiheit der Gewissensentscheidung beeinträchtigen könnten- damit die Freiheit des Gewissens als Letztentscheidungsinstanz bewahrt bleibt. Diesem liberal-personalistischen Ansatz  mit seinem Zentrum des Ideales der freien Gewissensentscheidung gesellt sich so gern eine Entmündigungsstrategie zu, die den Menschen als unfrei deklariert ob seines sozialen Kontextes-warum eigentlich? Man kann es einfach sagen: weil auch Liberale gerne ihre Mitmenschen bevormunden mögen. Die Maxime lautet dabei: wenn wer nicht so will, wie ich denke, daß er zu wollen hat, dann will er das, was er will, in Wirklichkeit gar nicht, sodaß er so lange zu behandeln ist, bis er das freiwillig will, was er nach liberaler Meinung zu wollen hat. So kann man sich sicher sein, wenn mit überwältigender Mehrheit die Iren die Homosexehe abgelehnt hätten, daß dann die Liberalen von einem Mißbrauch der Freiheit gesprochen hätten, von einer Entscheidung, die unzulässig durch die Kirche manipuliert worden sei! 

Aber auch der traditionelle Ansatz von Prof. Mattei ist nun nicht so ganz problemlos. Es muß kritisch angefragt werden, ob denn die materiale Ausfüllung dessen, was das "Naturgesetz" denn beinhalte, wirklich in sich so evident ist, wie es die Tradition gern sähe. Der Verdacht, daß so manch Zeitgeistmäßiges zur ewigen Wahrheit des Naturrechtes hochstilisiert worden ist, läßt sich nicht leicht von der Hand weisen. So heißt es bei ihm etwa zur  Causa der Ehemorallehre: daß die geschlechtliche Vereinigung außerhalb des Sakramentes der Ehe eine Todsünde ist. (S.28) Das ist haarsträubender Unsinn, denn eine sakramentale Ehe entsteht nur zwischen gültig Getauften-so wäre jede Ehe zwischen Ungetauften eine Todsünde! Darüberhinaus: wenn eine Ehe unfruchtbar blieb, durfte, sollte der Ehemann sogar nach dem Zeugnis der AT eine Ersatzfrau sich nehmen, damit er mit ihr ein legitimes Kind zeuge. Aber er war nicht verheiratet mit dieser Ersatzfrau. Also verstößt die Ehemoral de AT gegen das Naturrecht, wenn der Professor recht hätte! Und: am Anfang waren nur Inzest-"Ehen" möglich, weil alle Heiratsfähigen Kinder der einen Mutter und des einen Vaters waren. Verstößt denn nicht jede Inzestehe gegen das Naturrecht?- und doch hat Gott diese Inzestehen gewollt, da sie die einzige Möglichkeit waren, wie sich die ganze Menschheit aus einem menschlichen Ursprungspaar entwickeln konnten. Wäre das möglich, wenn jeder Verstoß gegen das Naturrecht immer eine Todsünde wäre? Wenn die Inzestehe unvereinbar mit dem Naturrecht ist, dann kann sie nicht immer eine Todsünde sein, denn die hätte Gott doch wohl nicht selbst wollen können- oder sollte die Situationsethik doch auch ein recht haben, daß in bestimmten Situationen, das, was eigentlich sündig ist, doch erlaubt und gar geboten ist, wenn es zum Überleben notwendig ist. So einfach, wie es sich hier Prof de Mattei macht, ist es auch nicht. Aber sein Grundanliegen ist um der Katholischen Morallehre willen, zu bejahen: daß das, was das Gute ist-im moralischen Sinne- nicht in die Letztentscheidungskonzpt des menschlichen Gewissens fällt und so keine personal-existentielle Frage ist!          

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