Dienstag, 10. Oktober 2017

Rigorismus in der Katholischen Morallehre?

  „Es gibt Handlungen, die wegen ihres Objekts in schwerwiegender Weise, unabhängig von den Umständen und den Absichten, aus sich und in sich schlecht sind, z. B. Gotteslästerung und Meineid, Mord und Ehebruch. Es ist nicht erlaubt, etwas Schlechtes zu tun, damit etwas Gutes daraus entsteht.“ (KKK 1756)" Diese Position soll nun relativiert werden:
Jeder Fall ist einmalig. Man kann keine allgemeine Regel aufstellen, die alle (Fälle, Anm.) erfasst, oder eine Kasuistik der Unterscheidung erstellen.“ Diese Botschaft, verbunden mit dem Hashtag #AmorisLaetitia sandte die Jesuitenzeitschrift La Civiltá Cattolica über den Kurznachrichtendienst Twitter. Die Nachricht wurde von einem Bild begleitet, das die Zeile „2 + 2 = 5“ zeigt." Kath de vom 10.10. 2017.
"Der  lateinische Satz Fiat iustitia et pereat mundus wird zumeist übersetzt Es soll Gerechtigkeit geschehen, und gehe die Welt darüber zugrunde (oder sinngemäß).
Luther übersetzt ihn mit: Es geschieht, was recht ist, und solt die welt drob vergehen. (Predigt vom 10. Mai 1535)",informiert Wikipedia uns und bezeichnet damit den Grundzug eines rigoristischen Moralverständnisses: Die Moral, das Rechte zu tuen ist wichtiger als das Leben, in dessen Dienste doch eigentlich die Moral und das Recht stehen sollte. 
Offenkundig führt diese Lehre vom absolut Bösen, daß es Handlungen gibt, die immer als unmoralisch zu verurteilen sind völlig unabhängig davon warum zu welchem Zweck sie ausgeführt werden, in diesem Sinne absolut sind, das ist unabhängig von ihrem Kontext, wozu auch die Folgen der Handlung zählen, zu so einem lebensfeindlichen Rigorismus. 
Die Jesuitenzeitschrift möchte nun dies Folgeproblem dieser Lehre von an sich immer unmoralischen Handlungen lösen, indem sie behauptet, daß es für jede generell gültige Morallehre Fälle gäbe, die nicht unter das allgmeine Gesetz subsumierbar wären. Dann müße der Einzelfall für sich beurteilt werden. Aber wenn es keine allgemeingültigen Kriterien zur Beurteilung eines Einzelfalles mehr gibt, da die allgemeine Regel zur Beurteilung dieses Falles suspendiert ist, dann kann der Einzelfall gar nicht mehr beurteilt werden. Das führt dann faktisch zur Unfähigkeit zum Beurteilen und das ist dann nur die Negativseite der Tendenz der modernistischen Morallehre, alles zu akzeptieren. 
Es fehlt also eine Kasuistik, die genau begründet, wann und warum in bestimmten Fällen eine an sich unmoralische Handlung doch begangen werden darf. Nahe liegt es für solche Fälle den Begriff des Tragischen in die Morallehre einzuführen, um das Problem zu bezeichnen, daß um der Verninderung eines großen Unrechtes willen eine an sich umoralische Handlung gesetzt werden darf, wenn nur so das große Unrecht zu verhindern ist. Denn eine moralische Handlung, die notwendigerweise das Geschehen eines Unrechtes zur Folge hat, kann dann nicht selbst als eine moralisch rechte Tat beurteilt werden.
Ein einfacher Fall möge das veranschaulichen. Ein Christ ist in einen islamischen Land der Blasphemie angeklagt, weil er gesagt haben soll, daß Mohammed nicht der Prophet Gottes gewesen ist. Nun wird als Zeuge ein Christ vor Gericht geladen. Er soll unter Eid aussagen. Wenn er nicht beeidigt, daß der  Angklagte das nicht gesagt hat sondern die Wahrheit vor Gericht sagt, das hat der Angklagte so gesagt, dann wird der Angeklagte zu Tode verurteilt. 
Ein moraltheologischer Rigorismus sieht hier kein Problem: Der Christ sagt die Wahrheit vor Gericht und der andere Christ wird hingerichtet.Es muß das Richtige getan werden, auch wenn dann ein Unschuldiger zu Tode kommt. Ja, in diesem Falle wird der angeklagte Christ zu Tode verurteilt gerade weil er die Wahrheit gesagt hat, daß Mohanmed nicht der Prophet Gottes ist. Aber ein Unrechtsrecht verurteilt den die Wahrheit gesagt Habenden zum Tode. Kann es wirklich moralisch sein, so für die Hinrichtung eines Unschuldigen die Verantwortung zu tragen, weil dieser auf Grund der Aussage, das hat er gesagt, zu Tode verurteilt  wird?
Meine These: Wenn das moralisch Richtige Tuen, die Wahrheit vor Gericht zu sagen und nicht einen Meineid zu schwören, zur Folge hat, daß ein Unschuldiger zu Tode verurteilt wird, dann ist das moralisch richtig Getane nicht moralisch richtig getan. 
So ergäbe sich folgende Prüfungsregel: Eine an sich immer unmoralische Handlung ist genau dann nicht mehr als unerlaubt zu setzen zu beurteilen, wenn durch diese unmoralische Handlung ein im Vergleich zur unmoralischen Tat größeres Unrecht verhindert werden kann, wenn nur so dies größere Unrecht verhinderbar ist. Also: Wenn nur durch eine Lüge oder einen Meineid das Leben eines Unschuldigen gerettet werden kann, dann ist die Lüge oder der Meineid eine erlaubte Tat, oder eine, die als unmoralische doch erlaubt ist, weil nur dadurch ein großer moralisch nicht hinnehmbarer Schaden verhindert werden kann. 
Wenn aber auf eine solide Kasuistik verzichtet wird, zeitigt das entweder einen lebensfeindlichen Rigorismus oder aber es führt zur Willkür, weil nun Einzelfälle kriterienlos beurteilt werden sollen und das ist ein Widerspruch in sich selbst.    .                    





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