Freitag, 24. Februar 2017

Anmerkungen zu "Dubia" (Teil 3)

Die Autoren von Dubia fragen, was denn die möglichen moraltheologischen Voraussetzungen sein könnten, daß Geschieden-Wiederverheiratete die hl. Kommunion empfangen können, wenn sie doch als Geschiedenen miteinander wie ein verheiratetes Paar zusammenleben und nicht beabsichtigen, dies zu ändern, wenn sie also nicht bereit waren, wie es bisher die Kirche verlangte, auf gelebte Intimität zu verzichten.Bisher galt das als ein Verharren im permanenten Ehebruch, so daß sie weder in der Beichte als von ihren Sünden lossprechbar galten, noch daß sie die hl. Kommunion empfangen durften. 
In Dubia 1 werden drei Möglichkeiten konstruiert:
"Eine Scheidung löst das Eheband auf. Personen, die nicht verheiratet sind, können nicht in legitimer Weise sexuelle Akte vollziehen.Die Geschiedenen und Wiederverheirateten sind auf legitime Weise verheiratet, und ihre sexuellen Akte sind auf erlaubte Weise eheliche Akte." (zitiert nach: Theologisches Januar/Februar 2017, Sp.57)
Diese Möglichkeit ist offenkundig mit der Lehre von der Ehe nicht kompatibel, denn eine sakramental gültig geschlossene Ehe ist unauflösbar, bzw. wird nur durch den Tod eines der Ehepartner beendet. Erstaunlich ist nun, warum Papst Franziskus wenigstens zu diesem Punkt nicht erklären läßt, daß diese Vorstellung zur Legitimierung einer Zulassung von GW zur hl. Kommunion nicht möglich ist.
Eine andere Möglichkeit:
"Eine Scheidung löst das Eheband nicht auf und die Partner der neuen Verbindung sind nicht miteinander verheiratet." Sie leben also in einer Situation schwerer Sünde. "Wenn die Kirche Personen zur Eucharistie zulässt,bedeutet das jedoch nicht, dass sie auch ihren öffentlichen Lebenswandel gutheißt; der Gläubige kann auch im Bewusstsein schwerer Sünde zum eucharistischen Tisch hinzutreten." 
Hier unterläuft der "Dubia" ein gravierender Fehler. Es wird die Unterscheidung zwischen dem Leben in einer schweren Sünden in seiner Objektivität mit  dem subjektiven Bewußtsein von dem Leben in einer schweren Sünde nicht vollzogen. Es wäre zu fragen gewesen, ob jemand, der subjektiv nicht sich als in schwerer Sünde lebend wahrnimmt, obzwar er objektiv in schwerer Sünde lebt, zur hl. Kommunion zulaßbar sei. Genau hier setzen dann die Modernisten an, indem sie urteilen, daß nun das subjektive Bewußtsein die Entscheidungsinstanz ist, daß, wenn das subjektive Gewissen jemanden frei spricht von schwerer Sünde, auch wenn er objektiv sich in schwerer Sünde befindet und das auch nicht ändern will, derjenige auch die hl. Kommunion empfangen darf. 
Mehr als zweifelhaft ist aber,ob das subjektive Gewissensurteil, sich nicht in einer schweren Sünde zu befinden, die Objektivität der schweren Sünde aufhebt, sodaß dann die hl. Kommunion empfangen werden dürfte. 
Zusätzlich heißt es:"Um das Bußsakrament der Absolution zu empfangen,ist nicht immer der Vorsatz erforderlich, sein Leben zu ändern." Diese Formulierung müßte auch den wohlwollendsten Leser irritieren! Was soll diese Formulierung: "sein Leben ändern"? Wer etwas als sündiges Tuen beichtet, muß dies tuen mit dem Vorsatz, das Gebeichtete fernerhin zu unterlassen. Ob er deswegen schon "sein [ ganzes]Leben ändern" müsse, ist wohl eine rigoristische Übertreibung. Schon allein das Faktum, daß jemand seine Sünde beichtet, verlangt vom Priester das Urteil: So ist es Gott wohlgefällig, bleibe bei dieser Praxis des Beichtens und ändere die nicht! In diesem Punkte soll der Gebeichtethabende jedenfalls sein Leben nicht ändern!  
Als weitere Möglichkeit wird konstruiert:
"Eine Scheidung löst das Eheband nicht auf, und die Partner der neuen Verbindung sind nicht verheiratet. Trotzdem können Personen, die nicht verheiratet sind, unter bestimmten Bedingungen in legitimer Weise sexuelle Intimität vollziehen."
Hier kann nur noch gestaunt werden. Ein Geschiedener bleibt ja trotz seiner Scheidung gültig verheiratet. Deshalb müßte die implizite Frage heißen: Darf ein Verheirateter mit einer Person, mit der er nicht verheiratet ist, sexuelle Akte setzen. Ganz anders ist der Fall, wenn zwei Unverheiratete geschlechtlich miteinander verkehren. Hier nur lautete dann die These, daß unter bestimmten Umständen Unverheiratete sexuelle Intimität vollziehen dürfen. Auch hier muß auch den wohlwollendsten Leser diese Ungenauigkeit der These irritieren! 
Fragen wir präziser als die "Dubia" : Kann unter bestimmten Umständen ein Ehebruch, daß ein Verheirateter mit einer Person, mit der er nicht verheiratet ist, sexuelle Intimität leben, erlaubt sein? Diese Frage respondiert uns nun die Bibel in erfreulicher Eindeutigkeit:Genau dann, wenn eine Ehe kinderlos blieb, durfte der Mann zu einer anderen Frau gehen, um mit ihr ein Kind für die unfruchtbare Ehe zu zeugen. Das war die legitime Praxis, wie sie es das Alte Testament bezeugt und es gibt keinen zwingenden Grund zu der Annahme, daß diese Regel Jesus Christus aufgelöst hätte.Moraltheologisch ist diese Praxis auch einsichtig: Die Finalursache der Ehe ist der Nachwuchs. Die Ordnung der Ehe ist also diesem  Endzweck subordiniert. Kann eine Ehe nicht den Endzweck realisieren, dann darf um des Zweckes der Ehe willen die Ordnung der Ehe relativiert werden. 
Ein Parallelfall möge dies veranschaulichen: Wenn ein Sankafahrer einen schwer Verletzten ins nächst gelegende Spital zu transportieren hat, darf er eine Geschwindigkeitsbeschränkung, es ist hier verboten, schneller als  zu fahren, übertreten, um des übergeordneten Zweckes willen, einen gravierenden Personenschäden  zu vermeiden. Die Detailbestimmung der Höchst-geschwindgkeitsbeschränkung dient dem Ziele der Vermeidung von Unfällen und von Personenschäden. Hielte sich der Sankafahrer an diese Detailbestimmung, verstieße er gegen den Endzweck dieser Detailbestimmung, da er so das Leben des Verletzten gefährdete. Also wird im Falle der Übertretung des Verbotes der Höchtstgeschwindigkeitsübertretung die Intention dieses Verbotes erfüllt und hielte sich der Sankafahrer daran, verstieße er gegen die Intention dieses Verbotes.  

Nun bleibt noch die zweite implizit gestellte Frage der "Dubia" offen: kann unter bestimmten Umständen der Geschlechtsverkehr auch Unverheirateten erlaubt sein. Es muß aber konstatiert werden, daß diese Frage für das Thema der Zulaßbarkeit von Geschieden-Wiederverheirateten zur Kommunion keine Bedeutung hat, denn dort ist ja zumindest einer der Partner der neuen Verbindung verheiratet. Ich möchte dazu diese These aufstellen: Zu allen Zeiten war eine Inzestehe eine unerlaubte Ehe und somit keine.Aber am Anfang der Menschheitsgeschichte mußten die Kinder Adams und Evas Inzestbeziehungen eingehen, weil es für sie keine legitimen Ehepartner gab. Deshalb erlaubte Gott am Anfang die Fortpflanzung außerhalb der Ordnung der Ehe. Daraus ist zu folgern, daß wenn es einem Paar nicht möglich ist, zu heiraten, um Kinder zu bekommen, sie sich auch außerhalb der Ordnung der Ehe fortpflanzen dürfen, denn das erste Gebot, das Gott uns Menschen gab, "seid fruchtbar und mehret euch" ist der Ordnung der Ehe als Bestimmung, wie dies erste Gebot zu realisieren ist, übergeordnet. Das dem Endzweck Subordinierte darf nicht zur Verhinderung des übergeordneten Endzweckes werden und darum kann legitimen Geschlechtserkehr außer der  Ordnung der Ehe geben. Nur trägt dies zur Debatte der Zulaßbarkeit von GW nichts bei!         

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