Der Karfreitag und die Organspenderegel in Deutschland
Der KI weiß Bescheid: Abgefragt am 27.März 2026 informiert er sachkundig: Ist in Deutschland jeder automatisch Organspender: „Nein, in Deutschland ist man nicht automatisch Organspender. Es gilt die sogenannte Entscheidungslösung. Das bedeutet, dass eine Organspende nur zulässig ist, wenn der Betroffene zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat (durch Organspendeausweis oder Register). Wenn keine Entscheidung dokumentiert ist, werden die Angehörigen befragt.“
„Die Regelung in Deutschland unterscheidet sich somit von der in einigen anderen europäischen Ländern geltenden Widerspruchslösung, bei der man automatisch Spender ist, sofern man nicht widerspricht.“
Gibt es nun einen Zusammenhang zwischen dem Karfreitag und der Organspende und gibt es einen Zusammenhang zwischen den staatsbürgerlichen Pflichten und der Bereitschaft zur Organspende. Bei dieser Erörterung soll sich auf die Spende von Organen konzentriert werden, wenn der potentielle Kandidat für eine Organspende zwar für tot erklärt worden ist, aber Organe von ihm noch nicht abgestorben sind, sodaß sie noch transplantierbar sind.
Die Zentralbotschaft des Karfreitages ist, daß hier Jesus Christus sein Leben geopfert hat, um uns Menschen zu retten. Das ist das priesterliche Amt, das Jesus als der wahre Hohepriester hier am Karfreitag ausgeübt hat, und der so das Urbild des Priesters ist. Auf eine nähere Explikation des Opfertodes Jesu Christi kann hier verzichtet werden, da sie für diese Erörterung nicht notwendig ist, so wichtig sie auch für das Verstehen des Karfreitagsereignisses notwendig ist.
Sein eigenes Leben zu opfern, um das anderer zu retten, ist so der höchste Akt der praktizierten Nächstenliebe. Im alltäglichen Leben wird von uns Christen in der Regel eine solche Radicalität der Kreuzesnachfolge nicht verlangt, es genügt meist,um des Nächsten willen, seine persönlichen Interessen zurückzustellen.
Aber der Diskurs um die Organspende reißt uns, durchdächten wir dies Problem gründlich, aus dieser unserer Alltäglichkeit heraus. Organspendefähig ist nämlich nur ein Mensch, wenn er entweder noch lebt oder wenn er zwar schon für tot erklärt worden ist, wenn dessen Organe,zumindest die für eine Transplantaion vorgesehenen noch nicht tot sind. Er darf also,um es etwas salopp zu formulieren, noch nicht ganz tot sein, wenn es um eine Organspende von einem Toten geht.
Das heißt, scharf formuliert: Darf ein Nochlebender sein Leben aufopfern, wenn er auch davon auszugehen hat, daß die Diagnose des Hirntodes für ihn bedeutet, daß er in Bälde ganz tot sein wird, jetzt es aber noch nicht ganz ist? Wenn es eine Sünde wäre, sein eigenes Leben zu opfern,um das anderer Menschen zu retten, dann hätte Jesus gesündigt, als er sein Leben so aufgeopfert hat. Deshalb kann für einen Christen eine Organspende, wenn der Gehirntod diagnostiziert werden, keine Sünde sein, denn so würde er wirklich dem Kreuze Christi nachfolgen. Im Zentrum der christlichen Religion steht so das Opfer und somit ist sie keine simple Religion der Liebe.
Im staatlichen Bereich verlangt jeder Staat von seinen Bürgern,in denen eine Wehrpflicht existiert,auch eine solche Opferbereitschaft, daß sie dazu bereit sind,in einem Kriegsfalle ihr Leben zu opfern für das eigene Vaterland zu seiner Verteidigung.1 Aus theologischer Sicht steht dem Staate das Recht, solch ein Opfer zu verlangen, zu im Kontext der Lehre vom gerechten Kriege. Es gibt nun Staaten, wie den deutschen, der seinen Bürgern das Recht zubilligt, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst zu verweigern. (Ob dies ein Menschenrecht zu sein hat oder ein staatliches Zugeständnis, das auch widerrufen werden darf, wage ich hier nicht zu entscheiden. Illegitim ist es aber auf jeden Fall, dem Staate Reche seinen Bürgern gegenüber abzusprechen!)
Es gilt also, wenn es eine allgemeine Wehrpflicht gibt, in einigen Staaten das Recht, den Kriegsdienst zu verweigern. Nicht ist die Pflicht zum Kriegsdienst keine freiwillige Entscheidung, wie ja auch das Steuerzahlen keine freiwillige Handlung ist . Dem korreliert die Regelung der Pflicht zur Organspende im Falle des eigenen Todes, aber der Staat kann es billigen, daß Staatsbürger aus Gewissensgründen dieser Pflicht nicht nachkommen wollen.
Aber es muß doch geurteilt werden, daß die Freiwilligkeitsregelung nicht dem Pflichtcharakter entspricht, denn dem Staate steht es zu,um des Allgemeinwohles willen, vom Toten, denen aber noch Organe entnehmbar sind zur Rettung des Lebes anderer Staatsbürger die Bereitschaft zur Organentnahme zu verlangen, so wie er auch die Bereitschaft zum Kriegsdienst verlangen darf.
Karfreitag vor Augen, daß der Heiland für uns sein Leben opferte,um uns zu erlösen,müßte es eine Selbstverständlichkeit sein,zur Organspende im Falle des Todseins, auch wenn man noch nicht ganz tot ist,zuzustimmen. Ob des Pflichtcharakters, daß man als ein Staatsbürger auch seine Pflichten dem Staate gegenüber hat und der nur so dem Allgemeinwohl dienlich sein kann, kann man die jetzige Regelung in Deutschland nicht bejahen. Pflichterfüllung ist eben keine Freiwilligkeitserbringung.
1Es dürfte aber kritisch angefragt werden,ob für unseren deutschen Staat das noch unbeschränkt git, da es zweifelhaft ist, ob die NATO wirklich unserer Vaterlandsverteidigung dienlich ist.