Eine problematische Tendenz im Katholischen Katechismus in der Causa des Gemeinwohles
In dem „Leserbrief zu Adrian Loretans Beitrag: „Der demokratische Rechtsstaat“ 1 steht geschrieben: „Wenn Loretan darauf hinweist, dass antike Philosophen wie Platon und Aristoteles „in ihrer Staatslehre die Gemeinschaft vor dem Individuum“ betonen, muss man ergänzen, dass dem nicht nur die Kirchenväter, sondern in beachtlichen Teilen auch die neuzeitlichen Scholastiker gefolgt sind. Vertreter wie Luis de Molina SJ (1535–1600) oder Francisco Suárez SJ (1548–1617) forderten zwar eine iusta causa zur Einschränkung subjektiver Rechte. Doch ebenso wie Thomas von Aquin betrachteten sie dieses Kriterium bei Gemeinwohlgründen regelmäßig als erfüllt.“
Daß dem Gemeinwohl der Vorrang vor den Privatinteressen der Bürger zuzuschreiben ist, ist eben nicht nur eine gute philosophische Tradition von Platon bis Hegel sondern wurde so auch von der Theologie gelehrt. Es müssen für eine Einschränkung der Privatrechte des Bürgers zwar gerechte Gründe gegeben sein also darf es keine willkürlichen Einschränkungen geben2, aber die liberale Kritik sieht darin eine Gefährdung der Rechte des Privatbürgers,des Bourgeois,der nur ein Staatsbürger sein will, ein Citoyen, um seine Privatinteressen durchzusetzen.
In den Nummern 1905 bis 1912 äußert sich nun der Katechismus zu dieser Causa. 1905: „Der gesellschaftlichen Natur des Menschen entsprechend steht das Wohl eines jedes in Verbindung mit dem Gemeinwohl.Dies läßt sich nur von der menschlichen Person her bestimmen.“ Damit ist nun aber eine Tendenz präfiguriert, daß letztendlich das Gemeinwohl nur um des Wohles des Indivduumes willen ist. In Nr. 1912 heißt es dann auch: „Das Gemeinwohl ist stets auf den Fortschritt der Personen ausgerichtet,> denn die Ordnung der Dinge ist der Ordnung der Personen zu unterwerfen und nicht umgekehrt<(GS 26,3).“
Die den Personen übergeordneten Entitäten, die der Familie, des Volkes, des Staates kommen hier der Tendenz nach als Dingordnungen zu stehen,denen eine Tendenz zur Überordnung über die Personen innewohnen zu scheint. Die vulgäre Version ist die Klagelitanei über die Einschränkungen der Freiheit des Bourgeois durch ein Zuviel an bureaukratischen Reglementierungen. (Damit sind aus wirtschaftsliberaler Sicht immer auch die Gesetze zum Mieterschutz, zum Arbeitsrecht, isb zum Kündigungsrecht usw gemeint.)
Abstrakter formuliert: Der Mitmensch ist der Person immer nur ein Mittel zur Verwirklichung seiner Privatinteressen und die Gemeinschaft nur gut organisiert, wenn sie letztendlich immer den Privatinteressen dient.
Die Tendenz, das Privatinteresse dem Allgemeinwohl zu subordinieren, ja das Streben nach dem Gemeinwohl nur als ein Mittel zur Förderung des Bourgeois anzusehen, ist leider nicht überlesbar. Diese Tendenz widerspricht nun aber nicht nur der philoophischen Tradition von Platon bis Hegel sondern ebenso der kirchlichen Tradition, wie es der „feinschwarz“ Artikel aufzeigt.
Anthropologisch gesehen ist der Mensch nicht zuerst eine Privatperson, die sich dann sekundär vergeselligt, zu Gemeinschaften zusammenschließt, sondern er ist a priori ein in bestimmte Gemeinschaften eingeschriebenes Glied.Sein individuelles Leben hat er aus diesem ihm vorgeordneten Gemeinschaftsleben. So kann ich hier nur individuelle Sätze schreiben, meine, weil die deutsche Sprache als ein komplexes Regelsystem mir erst ein persönliches Schreiben ermöglicht. So geht ja auch der Glaube der Kirche meinem privat individuierend angeeigneten persönlichen Glauben voraus.
Hier zeigt sich, wie sehr die Kirche die Ideologie des Liberalismus inhalliert ht,
1Internetseite „feinschwarz“, 11.6,2026. Kontrovers wird hier diskutiert, wie am effizientesten die Grundlagen des demokratischen Rechtsstaates gegen rechte Kritik zu verteidigen ist., aktuell die Herrschaft der demokratischen Blockparteien.
2Gesetz den Fall, ein Staat bildet auf seine Kosten Mediziner aus zur Installation eines eigenen Gesundheitssystemes, und die Ausgebildeten verließen dann, sehr viele die Heimat, weil sie im Ausland viel mehr Geld verdienen können als es in der Heimat möglich und vom Staate ermöglichbar ist, dann muß der Staat um des Gemeinwohles willen ein Auswandern der Mediziner verbieten dürfen, auch wenn das eine beachtliche Einschränkung der Freiheit ist.