Was lehrt der Katholische Katechismus selbst zur Frage der Heimatiebe und der „Pflicht“, Ausländer als Flüchtlinge aufzunehmen?
Unter der Überschrift: „Pflichen der Bürger“ geben dabei die Nummern 2239 und 2341 eine etwas irritierende Antwort. In Nr 2239 heißt es klar: „Die Heimatliebe und der Einsatz für das Vaterland sind Dankespflichten und entsprechen der Ordnung der Liebe.“ Daß diese Aussage heute auch und gerade in linksliberalen Kreisen auch innerhalb der Kirche abgelehnt wird, ist offensichtlich. Daß jeder Mensch seiner Heimat und seinem Vaterland Vieles verdankt und deswegen auch zum Dank der Heimat und dem Vaterland gegenüber verpflichtet ist, wäre eine Selbstverständlichkeit, wenn nicht die liberalistische Ideologie den Menschen als von allen Bindungen emanzipiertes Individuum ver-stehen möchte, für den nur die Bindungen eine Verbindlichkeit besitzen, die er frei gewählt hat, die er durch frei ausgehandelte Verträge eingegangen ist.
Zur Heimatliebe gehört nun auch, für seine Heimat das Gute zu wollen, denn zu lieben heißt, dem oder das man liebt, alles Gute zu wollen. Aber in Deutschland macht sich strafbar, wer der Maxime: „Alles für Deutschland“ zustimmt, wohingegen die Parole: „Deutschland verrecke“ der in linken Kreisen beliebten Musikbnd: „Feine Sahne, Fischfilet“ von politisch Korrekten bejubelt wird. Der Wille, seine Heimat und sein Vaterland gar zu erhalten zu wollen, wird in offiziellen Erklärungen der Biscßhöfe Deutschlands gar als völkischer Nationalismus perhorresziert.
In Nummer 2241 finden dagegen die antideutschen politischen Korrekten ihr Glück, wenn sie da lesen: „Die wohlhabenden Nationen sind verpflichtet“ „Ausländer aufzunehmen, die auf der Suche nach Sicherheit und Lebensmöglichkeiten sind die sie in ihrem Heimatland nicht finden können.“ Nähme man die Bestimmung, daß Menschen, die in den reichen Ländern Lebensmöglichkeiten suchen, die ihnen ihre Heimat nicht gewähren kann, aufzunehmen seien, ernst, müßten die reichen Länder jeden Arzt, jeden Ingenieur, jeden Gutausgebildeten aufnehmen, da er in seiner Heimat weit weniger in seinem Beruf verdienen kann als in einem reichen Lande.Das würde die Intention des Asylrechtes völlig ab absurdum führen und konstituierte stattdessen einen weltweiten freien Arbeitsmarkt, auf dem jeder auf der ganzen Welt seine Arbeitskraft anbieten könnte, um dann das bestmögliche Anstellungsangebot anzunehmen. Für die Arbeitgeberseite hieße das dann, daß sie auf der ganzen Welt sich ihre Arbeitskräfte aussuchen könnten. Das wäre ein radicaler Wirtschaftsliberalismus, der jede Art von Volkswirtschaft, auf das Allgemeinwohl konzentrierte zerstören würde.Aber wie sollte dann ein nichtreiches Land ein eigenes Gesundheitssystem aufbauen können, wenn die Ärzte und das sonstige Fachpersonal so ubegrenzt auswandern dürfte?
Eine andere Deutung könnte das „und“ in der Aussage: „die auf der Suche nach Sicherheit und Lebensmöglichkeiten sind“ anders interpertieren, daß dies „und“ ein exlikatives ist und meint, daß der, der nach einer Sicherheit sucht, die er in seiner Heimat nicht aber in dem Ausland finden kann,aufzunehmen sei. Dann wäre die „Sicherheit“ im Sinne von einem Schutz vor unberechtigten Verfolgungen und Diskriminierungen näher zu bestimmen. Selbstredend kann das dann nicht meinen, daß jemand wegen Mordes angklagt, nun in Deutschland ein Asyl bekommen könnte, um seiner Bestrafung zu entgehen.
Aber man kann sich nicht des Eindruckes erwehren, daß die Asyllobbyorganisationen und auch die Kirche in Deutschland eher dazu neigt, daß jedem bei uns ein dauerhafter Aufenthalt zu gewähren sei, bloß weil er sich hier ein kommoderes Leben verspricht.
Nun steht aber in dem gerade zitierten Satz eine Einschränkung, die einem politisch Korrekten mißfallen muß: „soweit es ihnen irgend möglich ist“. Damit markiert diese Aussagen Grenzen der Aufnahmepflicht. „Das Boot ist voll“ wird heute stattdessen als eine rechtsradicale Parole verteufelt, besagt aber in der Sache das Gleiche, daß es eben Aufnahmegrenzen gibt, die, wenn sie überschritten werden, für das aufnehmende Land deströse Folgen erwirken: Die in ihrer Heimat Beheimateten können ihre verlieren, wenn zu viele Fremde sich in ihr niederlassen. Das wäre aber mit der Liebe zur eigenen Heimat unvereinbar.
Ganz außer Acht läßt aber die Nummer 2241 die Frage, wie sich denn das Verlassen der eigenen Heimat und des Vaterlandes zu den Pflichten hierzu verhält. Wenn die Heimatliebe und die Vaterlandsliebe die „Einsatzbereitschaft für das Gemeinwohl“ verlangt, wie verhält sich denn dazu ein Weggehen aus der Heimat und dem Vaterland? Wenn ein Gutausgebildeter sein Vaterland verläßt, um etwa als Arzt oder Architekt im Auslande besser zu verdienen, dann schadet er doch damit seiner eigenen Heimat, die ihm erst zu dieser Ausbildung verhalf, damit er dann ausgebildet seiner Heimat dient!
Nur eine restriktive Auslegung der Bestimmung, wer aus welchen Gründen seine Heimat verlassen dürfe, um woanders leben zu wollen, dürfte mit der Pflicht zur Heimat- und Vaterlandsliebe kompatibel sein. Es darf eben nicht der Schaden übersehen werden, wenn Menschen aus ihrer Heimat fliehen und somit sich auch ihrer Pflichten gegenüber ihrer Heimat entziehen. So muß es als problematisch angesehen werden, wenn aus Afghanistan flüchten Wollende bei uns aufgenommen werden, obzwar sie in ihrer Heimat dringend für den Wiederaufbau nach dem langen Krieg dort gebraucht werden!
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