Correctio filialis de haeresibus propagatis
16. Juli 2017
Fest Unserer Lieben Frau auf dem Berg Karmel
Heiliger Vater,
mit tiefem Schmerz, aber bewegt von der Treue zu Unserem Herrn Jesus Christus, von der Liebe zur Kirche und zum Papsttum und von der kindlichen Hingabe zu Ihrer Person, sehen wir uns gezwungen, Ihnen gegenüber eine Zurechtweisung auszusprechen wegen der Verbreitung einiger Häresien durch das Apostolische Schreiben Amoris laetitia und anderer Worte, Handlungen und Unterlassungen Eurer Heiligkeit.
Es ist uns durch das Naturrecht, das Gesetz Christi und das Gesetz der Kirche, drei Dinge, die Eure Heiligkeit durch die Göttliche Vorsehung berufen sind, zu beschützen, erlaubt, diese Zurechtweisung vorzunehmen. Durch das Naturrecht: Denn so wie die Untergebenen der Natur gemäß die Pflicht haben, ihren Vorgesetzen in allen vom Gesetz vorgesehenen Dingen zu gehorchen, so haben sie das Recht, dass ihre Vorgesetzten danach regieren. Durch das Gesetz Christi: Denn Sein Geist hat den Apostel Paulus inspiriert, Petrus öffentlich zurechtzuweisen, als dieser nicht gemäß der Wahrheit des Evangeliums handelte (Gal 2). Der heilige Thomas von Aquin stellt fest, daß diese öffentliche Zurechtweisung eines Untergebenen gegenüber seinem Vorgesetzten legitim war aufgrund der unmittelbar drohenden Gefahr eines Ärgernisses für den Glauben (Summa Theologiae IIa IIae, 33, 4 ad 2), und die “Glosse des heiligen Augustinus” fügt hinzu, dass bei dieser Gelegenheit “Petrus selbst den Oberen das Beispiel gab, sich nicht darüber zu empören, von den Untergebenen zurechtgewiesen zu werden, wenn sie vom rechten Weg abweichen sollten“ (ibid). Auch das Gesetz der Kirche zwingt uns dazu, da es besagt, dass die „Gläubigen [...] entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung das Recht (haben) und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen“ (Codex Iuris Canonici, Can. 212, § 2 und 3; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, Can. 15, § 3).
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Der Kirche und der Welt wurde in Sachen Glauben und Moral Ärgernis gegeben durch die Veröffentlichung von Amoris laetitia und durch andere Handlungen, durch die Eure Heiligkeit die Tragweite und den Zweck dieses Dokuments ausreichend deutlich gemacht hat. In der Folge haben sich Häresien und andere Irrtümer in der Kirche ausgebreitet. Während einige Bischöfe und Kardinäle weiterhin die von Gott offenbarten Wahrheiten über die Ehe, das Moralgesetz und den Empfang der Sakramente verteidigt haben, haben andere diese Wahrheiten geleugnet und von Eurer Heiligkeit keinen Tadel erfahren, sondern eine Gunst. Umgekehrt haben jene Kardinäle, die Eurer Heiligkeit Dubia unterbreitet haben, damit durch diese in der Vergangenheit bewährte Methode die Wahrheit des Evangeliums leicht erfasst werden könne, keine Antwort erhalten, sondern Schweigen.
Heiliger Vater, das Petrusamt wurde Ihnen nicht anvertraut, damit Sie den Gläubigen seltsame Lehren auferlegen, sondern damit Sie als treuer Diener, das anvertraute Gut bis zur Wiederkunft des Herrn bewahren (Lk 12; 1 Tim 6). Wir stimmen bedingungslos der Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit zu, wie sie vom Ersten Vatikanischen Konzil definiert wurde, und stimmen deshalb der Erläuterung zu, die das Konzil selbst über dieses Charisma gab, die folgende Erklärung miteinschließt: „Denn Petri Nachfolgern ward der Heilige Geist nicht dazu verheißen, dass sie aus seiner Eingebung heraus neue Lehren verkündeten. Ihre Aufgabe ist vielmehr, die von den Aposteln überlieferte Offenbarung oder das anvertraute Glaubensgut unter dem Beistand des Heiligen Geistes gewissenhaft zu hüten und getreu auszulegen“ (Pastor Aeternus, 17). Aus diesem Grund hat Ihr Vorgänger, der selige Pius IX., die gemeinsame Erklärung der deutschen Bischöfe gelobt, die erklärte, dass „die Meinung, laut der der Papst ‚wegen seiner Unfehlbarkeit ein absoluter Souverän‘ ist, auf einem völlig falschen Verständnis des Dogmas von der päpstlichen Unfehlbarkeit beruht“1. Vergleichbar betonte beim Zweiten Vatikanischen Konzil die Theologische Kommission in Bezug auf die Dogmatische Konstitution über die Kirche, Lumen gentium, dass die Vollmachten des römischen Papstes auf viele Weise eingeschränkt sind.2
Dennoch werden jene Katholiken, die die Grenzen der päpstlichen Unfehlbarkeit nicht klar erfassen, durch die Worte und Handlungen Eurer Heiligkeit in einen von zwei katastrophalen Irrtümern getrieben: entweder machen sie sich die Häresien zu eigen, die nun verbreitet werden, oder sie werden im Bewusstsein, dass diese Lehren dem Wort Gottes widersprechen, an den Vorrechten der Päpste zweifeln oder sie leugnen. Andere Gläubige sind verleitet, die Gültigkeit des Amtsverzichts des
1 Denzinger-Hünermann (DH) 3117, Apostolisches Schreiben Mirabilis illa constantia, 4. März 1875.
2 Vgl. Relatio der Theologischen Kommission zur Nr. 22 von Lumen gentium, in Acta Synodalia, III/I, S. 247.
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emeritierten Papstes Benedikt XVI. zu bezweifeln. Auf diese Weise wird das Petrusamt, das der Kirche von Unserem Herrn Jesus Christus für das Wohl der Glaubenseinheit verliehen wurde, missbraucht, der Häresie und dem Schisma einen Weg zu öffnen. Mehr noch, indem sie feststellen, dass die jetzt von den Worten und Handlungen Eurer Heiligkeit ermutigten Praktiken nicht nur dem ewiggültigen Glauben und der Ordnung der Kirche widersprechen, sondern auch den lehramtlichen Erklärungen Ihrer Vorgänger, denken die Gläubigen über die Tatsache nach, dass die Erklärungen Eurer Heiligkeit nicht eine größere Autorität haben können als die der vorherigen Päpste. Auf diese Weise leidet das wahre päpstliche Lehramt an einer Wunde, die sich nicht so schnell wieder schließen könnte.
Wir glauben dennoch, dass Eure Heiligkeit über das Charisma der Unfehlbarkeit und der universalen Jurisdiktion über die Gläubigen Christi in dem von der Kirche definierten Sinn verfügt. In unserer Anklage gegen Amoris laetitia und andere Handlungen, Worte und Unterlassungen, die damit verbunden sind, bestreiten wir nicht die Existenz dieses päpstlichen Charismas oder seines Besitzes durch Eure Heiligkeit, da weder Amoris laetitia noch irgendeine der Behauptungen, die dazu beigetragen haben, die durch dieses Schreiben eingedrungenen Häresien zu verbreiten, durch diese Göttliche Garantie der Wahrheit gedeckt ist. Unsere Zurechtweisung ergibt sich zwingend aus der Treue zu den unfehlbaren päpstlichen Lehren, die mit einigen Aussagen Eurer Heiligkeit unvereinbar sind.
Als Untergebene haben wir nicht das Recht, jene Form der Zurechtweisung an Sie zu richten, mit der ein Vorgesetzter jenen, die ihm untergeben sind, mit Strafe droht oder eine solche verhängt (vgl. Summa Theologiae IIa IIae, 33,4). Wir sprechen Ihnen diese Zurechtweisung vielmehr zum Zweck aus, unsere katholischen Brüder zu schützen – und jene außerhalb der Kirche, denen der Schlüssel der Erkenntnis nicht weggenommen werden darf (vgl. Lk 11) – in der Hoffnung, einer weiteren Ausbreitung von Lehren vorzubeugen, die in sich dazu neigen, alle Sakramente zu profanieren und das Gesetz Gottes umzustürzen.
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Wir wollen nun aufzeigen, wie einige Stellen von Amoris laetitia zusammen mit Handlungen, Worten und Unterlassungen Eurer Heiligkeit dazu dienen, sieben häretische Thesen zu verbreiten. 3
3 Dieser Abschnitt enthält die eigentliche Correctio, die die Unterzeichner in der Hauptsache und direkt unterschreiben wollen.
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Die Stellen von Amoris laetitia auf die wir uns beziehen, sind folgende:
AL 295: Auf dieser Linie schlug der heilige Johannes Paul II. das sogenannte »Gesetz der Gradualität« vor, denn er wusste: Der Mensch »kennt, liebt und vollbringt […] das sittlich Gute […] in einem stufenweisen Wachsen«.[323] Es ist keine „Gradualität des Gesetzes“, sondern eine Gradualität in der angemessenen Ausübung freier Handlungen von Menschen, die nicht in der Lage sind, die objektiven Anforderungen des Gesetzes zu verstehen, zu schätzen oder ganz zu erfüllen.
AL 296: »Zwei Arten von Logik […] durchziehen die gesamte Geschichte der Kirche: ausgrenzen und wiedereingliedern […] Der Weg der Kirche ist vom Jerusalemer Konzil an immer der Weg Jesu: der Weg der Barmherzigkeit und der Eingliederung […] Der Weg der Kirche ist der, niemanden auf ewig zu verurteilen.«
AL 297: Niemand darf auf ewig verurteilt werden, denn das ist nicht die Logik des Evangeliums!
AL 298: Die Geschiedenen in einer neuen Verbindung, zum Beispiel, können sich in sehr unterschiedlichen Situationen befinden, die nicht katalogisiert oder in allzu starre Aussagen eingeschlossen werden dürfen, ohne einer angemessenen persönlichen und pastoralen Unterscheidung Raum zu geben. Es gibt den Fall einer zweiten, im Laufe der Zeit gefestigten Verbindung, mit neuen Kindern, mit erwiesener Treue, großherziger Hingabe, christlichem Engagement, mit dem Bewusstsein der Irregularität der eigenen Situation und großer Schwierigkeit, diese zurückzudrehen, ohne im Gewissen zu spüren, dass man in neue Schuld fällt. Die Kirche weiß um Situationen, in denen »die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können«. [Anm. 329: Viele, welche die von der Kirche angebotene Möglichkeit, „wie Geschwister“ zusammenzuleben, kennen und akzeptieren, betonen, dass in diesen Situationen, wenn einige Ausdrucksformen der Intimität fehlen, »nicht selten die Treue in Gefahr geraten und das Kind in Mitleidenschaft gezogen werden (kann).«] Es gibt auch den Fall derer, die große Anstrengungen unternommen haben, um die erste Ehe zu retten, und darunter gelitten haben, zu Unrecht verlassen worden zu sein, oder den Fall derer, die »eine neue Verbindung eingegangen [sind] im Hinblick auf die Erziehung der Kinder und
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[…] manchmal die subjektive Gewissensüberzeugung [haben], dass die frühere, unheilbar zerstörte Ehe niemals gültig war«. Etwas anderes ist jedoch eine neue Verbindung, die kurz nach einer Scheidung eingegangen wird, mit allen Folgen an Leiden und Verwirrung, welche die Kinder und ganze Familien in Mitleidenschaft ziehen, oder die Situation von jemandem, der wiederholt seinen familiären Verpflichtungen gegenüber versagt hat. Es muss ganz klar sein, dass dies nicht das Ideal ist, welches das Evangelium für Ehe und Familie vor Augen stellt. Die Synodenväter haben zum Ausdruck gebracht, dass die Hirten in ihrer Urteilsfindung immer »angemessen zu unterscheiden« haben, mit einem »differenzierten Blick« für »unterschiedliche Situationen«. Wir wissen, dass es keine Patentrezepte« gibt.
AL 299: Ich nehme die Bedenken vieler Synodenväter auf, die darauf hinweisen wollten, dass »Getaufte, die geschieden und zivil wiederverheiratet sind, […] auf die verschiedenen möglichen Weisen stärker in die Gemeinschaft integriert werden [müssen], wobei zu vermeiden ist, jedwelchen Anstoß zu erregen. Die Logik der Integration ist der Schlüssel ihrer pastoralen Begleitung, damit sie nicht nur wissen, dass sie zum Leib Christi, der die Kirche ist, gehören, sondern dies als freudige und fruchtbare Erfahrung erleben können. Sie sind Getaufte, sie sind Brüder und Schwestern, der Heilige Geist gießt Gaben und Charismen zum Wohl aller auf sie aus. [...] Sie sollen sich nicht nur als nicht exkommuniziert fühlen, sondern können als lebendige Glieder der Kirche leben und reifen, indem sie diese wie eine Mutter empfinden, die sie immer aufnimmt, sich liebevoll um sie kümmert und sie auf dem Weg des Lebens und des Evangeliums ermutigt.«
AL 300: Und da »der Grad der Verantwortung […] nicht in allen Fällen gleich [ist]«, müsste diese Unterscheidung anerkennen, dass die Konsequenzen oder Wirkungen einer Norm nicht notwendig immer dieselben sein müssen. [336: Auch nicht auf dem Gebiet der Sakramentenordnung, da die Unterscheidung erkennen kann, dass in einer besonderen Situation keine schwere Schuld vorliegt.].
AL 301: Daher ist es nicht mehr möglich zu behaupten, dass alle, die in irgendeiner sogenannten „irregulären“ Situation leben, sich in einem Zustand der Todsünde befinden und die heiligmachende Gnade verloren haben. Die Einschränkungen haben nicht nur mit einer eventuellen Unkenntnis der Norm zu tun. Ein Mensch kann, obwohl er die Norm genau kennt, große Schwierigkeiten haben »im Verstehen der Werte, um die es in der sittlichen Norm geht«, oder er kann sich in einer konkreten Lage befinden, die ihm nicht
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erlaubt, anders zu handeln und andere Entscheidungen zu treffen, ohne eine neue Schuld auf sich zu laden.
AL 303: Doch dieses Gewissen kann nicht nur erkennen, dass eine Situation objektiv nicht den generellen Anforderungen des Evangeliums entspricht. Es kann auch aufrichtig und ehrlich das erkennen, was vorerst die großherzige Antwort ist, die man Gott geben kann, und mit einer gewissen moralischen Sicherheit entdecken, dass dies die Hingabe ist, die Gott selbst inmitten der konkreten Vielschichtigkeit der Begrenzungen fordert, auch wenn sie noch nicht völlig dem objektiven Ideal entspricht.
AL 304: Ich bitte nachdrücklich darum, dass wir uns an etwas erinnern, das der heilige Thomas von Aquin lehrt, und dass wir lernen, es in die pastorale Unterscheidung aufzunehmen: »Obgleich es im Bereich des Allgemeinen eine gewisse Notwendigkeit gibt, unterläuft desto eher ein Fehler, je mehr man in den Bereich des Spezifischen absteigt […] Im Bereich des Handelns […] liegt hinsichtlich des Spezifischen nicht für alle dieselbe praktische Wahrheit oder Richtigkeit vor, sondern nur hinsichtlich des Allgemeinen; und bei denen, für die hinsichtlich des Spezifischen dieselbe Richtigkeit vorliegt, ist sie nicht allen in gleicher Weise bekannt […] Es kommt also umso häufiger zu Fehlern, je mehr man in die spezifischen Einzelheiten absteigt.« Es ist wahr, dass die allgemeinen Normen ein Gut darstellen, das man niemals außer Acht lassen oder vernachlässigen darf, doch in ihren Formulierungen können sie unmöglich alle Sondersituationen umfassen.
AL 305: Aufgrund der Bedingtheiten oder mildernder Faktoren ist es möglich, dass man mitten in einer objektiven Situation der Sünde – die nicht subjektiv schuldhaft ist oder es zumindest nicht völlig ist – in der Gnade Gottes leben kann, dass man lieben kann und dass man auch im Leben der Gnade und der Liebe wachsen kann, wenn man dazu die Hilfe der Kirche bekommt. [351: In gewissen Fällen könnte es auch die Hilfe der Sakramente sein. Deshalb »erinnere ich [die Priester] daran, dass der Beichtstuhl keine Folterkammer sein darf, sondern ein Ort der Barmherzigkeit des Herrn«. Gleichermaßen betone ich, dass die Eucharistie »nicht eine Belohnung für die Vollkommenen, sondern ein großzügiges Heilmittel und eine Nahrung für die Schwachen« ist.].
AL 308: Ich verstehe diejenigen, die eine unerbittlichere Pastoral vorziehen, die keinen Anlass zu irgendeiner Verwirrung gibt. Doch ich glaube ehrlich,
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dass Jesus Christus eine Kirche möchte, die achtsam ist gegenüber dem Guten, das der Heilige Geist inmitten der Schwachheit und Hinfälligkeit verbreitet: eine Mutter, die klar ihre objektive Lehre zum Ausdruck bringt und zugleich »nicht auf das mögliche Gute [verzichtet], auch wenn [sie] Gefahr läuft, sich mit dem Schlamm der Straße zu beschmutzen«.
AL 311: Die Lehre der Moraltheologie dürfte nicht aufhören, diese Betrachtungen in sich aufzunehmen.
Die Worte, die Handlungen und die Unterlassungen Eurer Heiligkeit, auf die wir uns beziehen und die zusammen mit diesen Stellen von Amoris laetitia zur Verbreitung von Häresien in der Kirche beitragen, sind folgende:
– Eure Heiligkeit hat sich geweigert, eine positive Antwort auf die Ihnen von den Kardinälen Burke, Caffarra, Brandmüller und Meisner vorgelegten Dubia zu geben, mit denen Sie respektvoll ersucht wurden, zu bestätigen, dass das Apostolische Schreiben Amoris laetitia nicht fünf Lehren des katholischen Glaubens abschafft.
– Eure Heiligkeit hat in die Zusammensetzung der Relatio post disceptationem der Außerordentlichen Synode über die Familie eingegriffen. Die Relatio schlug vor, geschiedenen und wiederverheirateten Katholiken die Kommunion durch Unterscheidung „von Fall zu Fall“ zu gewähren und sagte, dass die Hirten die „positiven Aspekte“ der Lebensstile, die von der Kirche als schwer sündhaft betrachtet werden, einschließlich der standesamtlichen Ehen nach der Scheidung und des vorehelichen Zusammenlebens, betonen sollten. Diese Vorschläge wurden aufgrund Ihres persönlichen Beharrens in die Relation aufgenommen, obwohl sie nicht die von der Synoden-Geschäftsordnung geforderte Zweidrittel-Mehrheit erreicht hatten, die notwendig sind, damit ein Vorschlag in die Relatio aufgenommen wird.
– In einem Interview im April 2016 fragte ein Journalist Eure Heiligkeit, ob es konkrete Möglichkeiten für wiederverheiratete Geschiedene gibt, die es vor der Veröffentlichung von Amoris laetitia nicht gab, haben Sie geantwortet: „Ich könnte sagen: ‚Ja‘ und Punkt.“ Eure Heiligkeit hat dann erklärt, dass auf die Frage des Journalisten Kardinal Schönborn in einer Vorstellung von Amoris laetitia geantwortet habe. Kardinal Schönborn hat bei jener Vorstellung behauptet:
Meine große Freude an diesem Dokument ist, dass es konsequent die künstliche, äußerliche, fein säuberliche Trennung von „regulär“ und
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„irregulär“ überwindet und alle unter den gemeinsamen Anspruch des Evangeliums stellt, gemäß dem Wort des Hl. Paulus: „Er hat alle in den Ungehorsam eingeschlossen, um sich aller zu erbarmen“ (Röm 11,32). [...] Natürlich wird die Frage gestellt: und was sagt der Papst über den Zugang zu den Sakramenten für Personen, die in „irregulären“ Situationen leben? Schon Papst Benedikt hatte gesagt, dass keine „einfache Rezepte“ (AL 298, Anm. 333) existieren. Und Papst Franziskus erinnert noch einmal an die Notwendigkeit, die Situationen gut zu unterscheiden in der Linie von „Familiaris consortio“ (Nr. 84) von Papst Johannes Paul II. (AL 298). „Die Unterscheidung muss dazu verhelfen, die möglichen Wege der Antwort auf Gott und des Wachstums inmitten der Begrenzungen zu finden. In dem Glauben, dass alles weiß oder schwarz ist, versperren wir manchmal den Weg der Gnade und des Wachstums und nehmen den Mut für Wege der Heiligung, die Gott verherrlichen“ (AL 305). Und Papst Franziskus erinnert an ein so wichtiges Wort, das er in Evangelii Gaudium 44 geschrieben hatte: „Ein kleiner Schritt inmitten großer menschlicher Begrenzungen kann Gott wohlgefälliger sein als das äußerlich korrekte Leben dessen, der seine Tage verbringt, ohne auf nennenswerte Schwierigkeiten zu stoßen“ (AL 304). Im Sinne dieser „via caritatis“ (AL 306) sagt der Papst dann schlicht und einfach in einer Fußnote (351), dass auch die Hilfe der Sakramente in gewissen Fällen gegeben werden kann, wenn „irreguläre“ Situationen vorliegen.4
Eure Heiligkeit hat diese Erklärung erweitert, indem Sie versichert haben, dass Amoris laetitia den in der Diözese von Kardinal Schönborn praktizierten Ansatz gegenüber den wiederverheirateten Geschiedenen, wo diesen der Kommunionempfang erlaubt ist, unterstützt.
– Am 5. September 2016 haben die Bischöfe der Kirchenprovinz Buenos Aires eine Erklärung zur Umsetzung von Amoris laetitia veröffentlicht, in der sie behaupten:
6) En otras circunstancias más complejas, y cuando no se pudo obtener una declaración de nulidad, la opción mencionada puede no ser de hecho factible. No obstante, igualmente es posible un camino de discernimiento. Si se llega a reconocer que, en un caso concreto, hay limitaciones que atenúan la responsabilidad y la culpabilidad (cf. 301–302), particularmente cuando una persona considere que caería en una ulterior falta dañando a los hijos de la nueva unión, Amoris laetítía abre la posibilidad del acceso a los sacramentos de la Reconciliación y la
4 https://www.erzdioezese-wien.at/expose-kardinal-schoenborn-amoris-laetitia.
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Eucaristía (cf. notas 336 y 351). Estos a su vez disponen a la persona a seguir madurando y creciendo con la fuerza de la gracia. […] 9) Puede ser conveniente que un eventual acceso a los sacramentos se realice de manera reservada, sobre todo cuando se prevean situaciones conflictivas. Pero al mismo tiempo no hay que dejar de acompañar a la comunidad para que crezca en un espíritu de comprensión y de acogida, sin que ello implique crear confusiones en la enseñanza de la Iglesia acerca del matrimonio indisoluble. La comunidad es instrumento de la misericordia que es «inmerecida, incondicional y gratuita» (297). 10) El discernimiento no se cierra, porque «es dinámico y debe permanecer siempre abierto a nuevas etapas de crecimiento y a nuevas decisiones que permitan realizar el ideal de manera más plena» (303), según la «ley de gradualidad» (295) y confiando en la ayuda de la gracia. … [6) In anderen, komplexeren Situationen und wenn es nicht möglich war, eine Nichtigkeitserklärung der Ehe zu erhalten, ist die soeben genannte Option in der Tat nicht gangbar. Dessen ungeachtet ist dennoch ein Weg der Unterscheidung möglich. Wenn man so weit kommt, zu erkennen, dass es in einem bestimmten Fall persönliche Grenzen gibt, die die Verantwortung und das Bewusstsein vermindern (vgl. 301–302), besonders wenn eine Person berücksichtigt, in weitere Fehler zu fallen und die Kinder dieser neuen Verbindung zu schädigen, öffnet Amoris laetitia die Möglichkeit zu den Sakramenten der Versöhnung und der Eucharistie zugelassen zu werden (vgl. Anm. 336 und 351). Diese ihrerseits werden die Person veranlassen, den Reifungsprozess fortzusetzen und mit der Kraft der Gnade zu reifen. [...] 9) Es kann zweckmäßig sein, dass eine eventuelle Zulassung zu den Sakramenten auf diskrete Weise erfolgt, vor allem dann, wenn man Situationen der Uneinigkeit annehmen kann. Gleichzeitig ist nicht aufzuhören, die Gemeinschaft zu begleiten, um ihr zu helfen im Geist des Verständnisses und der Aufnahme zu wachsen, indem genau darauf geachtet wird, keine Verwirrung bezüglich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe zu schaffen. Die Gemeinschaft ist ein Instrument der Barmherzigkeit, die „unverdient, bedingungslos und gegenleistungsfrei“ ist (297). 10) Die Unterscheidung endet nicht, weil sie „dynamisch ist und immer offen bleiben muss für neue Phasen des Wachstums und für neue Entscheidungen, die erlauben, das Ideal auf vollkommenere Weise zu verwirklichen“ (303), gemäß dem „Gesetz der Gradualität“ (295) und auf die Hilfe der Gnade vertraut.
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Hier wird behauptet, dass man laut Amoris laetitia keine Verwirrung bezüglich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe schaffen soll, dass die wiederverheirateten Geschiedenen die Sakramente empfangen dürfen und dass das Verbleiben in diesem Stand damit vereinbar ist, die Hilfe der Gnade zu empfangen. Eure Heiligkeit hat einen offiziellen Brief an Bischof Sergio Alfredo Fenoy von San Miguel, Delegierter der Pastoralregion Buenos Aires, geschrieben, der dasselbe Datum wie das Schreiben der argentinischen Bischöfe trägt, in dem Sie erklären, daß die Bischöfe der Kirchenprovinz Buenos Aires die „einzige mögliche Interpretation von Amoris laetitia“ gegeben haben.
«Querido hermano:
Recibí el escrito de la Región Pastoral Buenos Aires «Criterios básicos para la aplicación del capítulo VIII de Amoris laetítia». Muchas gracias por habérmelo enviado; y los felicito por el trabajo que se han tomado: un verdadero ejemplo de acompañamiento a los sacerdotes... y todos sabemos cuánto es necesaria esta cercanía del obíspo con su clero y del clero con el obispo . El prójimo «más prójimo» del obispo es el sacerdote, y el mandamiento de amar al prójimo como a sí mismo comienza para nosotros obispos precisamente con nuestros curas.
El escrito es muy bueno y explícita cabalmente el sentido del capitulo VIII de Amoris Laetitia. No hay otras interpretaciones».
…
Lieber Bruder,
ich habe das Dokument der Pastoralregion Buenos Aires „Kriterien für die Anwendung des VIII. Kapitels von Amoris laetitia“ erhalten. Vielen Dank für die Übermittlung. Ich gratuliere zur geleisteten Arbeit: ein wirkliches Beispiel der Begleitung der Priester ... und alle wissen wir, wie notwendig diese Nähe des Bischofs zu seinem Klerus und des Klerus zu seinem Bischof ist. Der Nächste „Allernächste“ des Bischofs ist der Priester, und das Gebot, den Nächsten zu lieben wie sich selbst, beginnt für uns Bischöfe genau mit unseren Priestern. Der Text ist sehr gut und bringt das Kapitel VIII von Amoris laetitia genau zum Ausdruck. Es gibt keine anderen Interpretationen. Ich bin mir sicher, dass er sehr gut tun wird. Möge der Herr diese Anstrengung der pastoralen Liebe vergelten.5
5 Schreiben der Bischöfe der Pastoralregion Buenos Aires (5. September 2016): https://www.data.lifesitenews.com/images/pdfs/Criterios_aplicacio%CC%81n_AL_-_Regio%CC%81n_BA.pdf Schreiben von Papst Franziskus an die Bischöfe der Pastoralregion Buenos Aires (5. September 2016):
https://www.data.lifesitenews.com/images/pdfs/Carta_Francisco_en_respaldo_Criterios.pdf
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– Eure Heiligkeit hat Erzbischof Vincenzo Paglia zum Vorsitzenden der Päpstlichen Akademie für das Leben und zum Großkanzler des Päpstlichen Instituts Johannes Paul II. für Studien zu Ehe und Familie ernannt. Als Leiter des Päpstlichen Rates für die Familie war Erzbischof Paglia für die Veröffentlichung eines Buches, Famiglia e Chiesa, un legame indissolubile (Libreria Editrice Vaticana, 2015), verantwortlich, das die Vorträge von drei Seminaren enthält, die von seinem Dikasterium zum Thema „Ehe: Glaube, Sakramente, Ordnung“; „Familie, eheliche Liebe und Generation“ und „Die verletzte Familie und die irregulären Verbindungen: welche pastorale Haltung“ abgehalten wurden. Dieses Buch und die Seminare zielen darauf ab, die Vorschläge der Familiensynode voranzubringen und die Gewährung der Kommunion an die geschiedenen und wiederverheirateten Katholiken zu fördern.
– Unter der Autorität Eurer Heiligkeit sind die Richtlinien der Diözese Rom erstellt worden, die in einigen Umständen den Empfang der Eucharistie durch Katholiken erlauben, die staatlich geschieden und standesamtlich wiederverheiratet sind und die mit ihrem Partner more uxorio zusammenleben.
– Eure Heiligkeit hat Bischof Kevin Farrel zum Präfekten des neuen Dikasterium für Laien, Familie und Leben ernannt und zum Kardinal gemacht. Kardinal Farrel hat seine Unterstützung für den Vorschlag von Kardinal Schönborn gezeigt, dass die wiederverheirateten Geschiedenen die Kommunion empfangen sollen. Er hat erklärt, dass der Empfang der Kommunion durch wiederverheiratete Geschiedene ein „Prozess der Unterscheidung und des Gewissens“ 6 ist.
– Am 17. Januar 2017 veröffentlichte der Osservatore Romano, die offizielle Tageszeitung des Heiligen Stuhls, die vom Erzbischof von Malta und dem Bischof von Gozo erstellten Richtlinien für den Empfang der Eucharistie durch Personen, die in einer ehebrecherischen Beziehung leben. Diese Richtlinien haben den sakrilegischen Empfang der Eucharistie durch einige Personen in dieser Situation erlaubt, in dem behaupten, dass es in einigen Fällen für diese Personen unmöglich ist, die Enthaltsamkeit zu praktizieren und schädlich ist, die Keuschheit leben zu wollen. Der Osservatore Romano äußerte keine Kritik an diesen Richtlinien, die er lediglich als Ausübung des Lehramtes und der bischöflichen Autorität darstellte. Diese Veröffentlichung ist ein offizieller Akt des Heiligen Stuhls, der von Eurer Heiligkeit nicht korrigiert wurde.
6 https://www.ncronline.org/news/vatican/new-cardinal-farrell-amoris-laetitia-holy-spirit-speaking.
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Correctio
His verbis, actis, et omissionibus, et in iis sententiis libelli Amoris Laetitia quas supra diximus, Sanctitas Vestra sustentavit recte aut oblique, et in Ecclesia (quali quantaque intelligentia nescimus nec iudicare audemus) propositiones has sequentes, cum munere publico tum actu privato, propagavit, falsas profecto et haereticas:
1) „Homo iustificatus iis caret viribus quibus, Dei gratia adiutus, mandata obiectiva legis divinae impleat; quasi quidvis ex Dei mandatis sit iustificatis impossibile; seu quasi Dei gratia, cum in homine iustificationem efficit, non semper et sua natura conversionem efficiat ab omni peccato gravi; seu quasi non sit sufficiens ut hominem ab omni peccato gravi convertat.“
2) „Christifidelis qui, divortium civile a sponsa legitima consecutus, matrimonium civile (sponsa vivente) cum alia contraxit; quique cum ea more uxorio vivit; quique cum plena intelligentia naturae actus sui et voluntatis propriae pleno ad actum consensu eligit in hoc rerum statu manere: non necessarie mortaliter peccare dicendus est, et gratiam sanctificantem accipere et in caritate crescere potest.”
3) „Christifidelis qui alicuius mandati divini plenam scientiam possidet et deliberata voluntate in re gravi eam violare eligit, non semper per talem actum graviter peccat.“
4) „Homo potest, dum divinae prohibitioni obtemperat, contra Deum ea ipsa obtemperatione peccare.“
5) „Conscientia recte ac vere iudicare potest actus venereos aliquando probos et honestos esse aut licite rogari posse aut etiam a Deo mandari, inter eos qui matrimonium civile contraxerunt quamquam sponsus cum alia in matrimonio sacramentali iam coniunctus est.“
6) „Principia moralia et veritas moralis quae in divina Revelatione et in lege naturali continentur non comprehendunt prohibitiones qualibus genera quaedam actionis absolute vetantur utpote quae propter obiectum suum semper graviter illicita sint.“
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7) „Haec est voluntas Domini nostri Iesu Christi, ut Ecclesia disciplinam suam perantiquam abiciat negandi Eucharistiam et Absolutionem iis qui, divortium civile consecuti et matrimonium civile ingressi, contritionem et propositum firmum sese emendandi ab ea in qua vivunt vitae conditione noluerunt patefacere.“7
Alle diese Thesen widersprechen von Gott offenbarten Wahrheiten, die Katholiken durch Zustimmung zum Göttlichen Glauben zu glauben haben. Sie wurden bereits in der Petition zu Amoris laetitia als Häresien identifiziert, die von 45 katholischen Gelehrten den Kardinälen und den Patriarchen der Ostkirchen übermittelt wurde.8
7 Durch diese Worte, Taten und Unterlassungen und durch die oben genannten Stellen im Dokument Amoris laetitia hat Eure Heiligkeit auf direkte oder indirekte Weise (mit welchem und wieviel Bewusstsein wissen wir nicht noch wollen wir das beurteilen) folgende falschen und häretischen Thesen unterstützt, die in der Kirche sowohl mit dem offiziellen Amt als auch durch private Handlungen propagiert werden:
1.) Eine gerechtfertigte Person hat nicht die Kraft mit der Gnade Gottes die objektiven Gebote des Göttlichen Gesetzes zu halten, so als wären einige der Gebote unmöglich zu halten für jene, die gerechtfertigt sind; oder als würde die Gnade Gottes, indem sie ein Individuum rechtfertigt, nicht unveränderlich und durch ihre Natur die Bekehrung von jeder schweren Sünde bewirken; oder daß sie nicht ausreichend wäre für die Bekehrung von jeder schweren Sünde.
2.) Die Christen, die zivilrechtlich die Scheidung vom Ehegatten erhalten haben, mit dem sie gültig verheiratet sind, und standesamtlich eine neue Ehe mit einer anderen Person eingegangen sind (während ihr Ehegatte noch lebt), die also more uxorio mit ihrem standesamtlichen Partner zusammenleben und entschieden haben, in vollem Bewusstsein der Natur ihrer Handlung und mit voller Zustimmung des Willens in diesem Status zu verbleiben, befinden sich nicht unbedingt im Stand der Todsünde, können die heiligmachende Gnade empfangen und in der Liebe wachsen.
3.) Ein Christ kann die volle Kenntnis eines Göttlichen Gesetzes haben und willentlich entscheiden, es in einer schwerwiegenden Sache zu verletzten, und dennoch nicht als Folge dieser Handlung im Stand der Todsünde sein.
4.) Während sie dem Göttlichen Gesetz gehorcht, kann eine Person kraft desselben Gehorsams gegen Gott sündigen.
5.) Das Gewissen kann wirklich und richtig beurteilen, dass sexuelle Handlungen zwischen Personen, die eine standesamtliche Ehe eingegangen sind, obwohl eine oder beide sakramental mit einer anderen Person verheiratet sind, manchmal moralisch gut, erforderlich oder von Gott geboten sind.
6.) Die moralischen Grundsätze und Wahrheiten, die in der Göttlichen Offenbarung und im Naturrecht enthalten sind, enthalten keine negativen Verbote, die bestimmte Arten von Handlungen, die aufgrund ihres Objekts immer auf schwere Weise unzulässig sind, absolut verbieten.
7.) Unser Herr Jesus Christus will, dass die Kirche ihre immerwährende Disziplin aufgibt, den wiederverheirateten Geschiedenen die Eucharistie zu verweigern und den wiederverheirateten Geschiedenen, die keine Reue wegen ihres Lebensstandes zeigen und keinen festen Vorsatz sich zu ändern, die Absolution zu verweigern.
8 Folgende bibliographischen Hinweise wurden zu den sieben Thesen im Brief an die Kardinäle und Patriarchen angeführt:
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1) Konzil von Trient, Sechste Sitzung, Sum hoc tempore über die Rechtfertigung, Can. 18: „Wenn jemand sagt, die Gebote Gottes seien auch dem gerechtfertigten, und unter die Gnade gestellten Menschen zu halten unmöglich, der sei im Bann“ (DH 1568).
Siehe auch: Gen 4,7; Dtn 30,11–19, Sir 15,11–22, Mk 8,38; Lk 9,26; Hebr 10,26–29; 1 Joh 5,17; Zosimus, 15° (oder 16°), Synode von Karthago, Can. 3 über die Gnade (DH 225); Felix III, Zweite Synode von Orange (DH 397); Konzil von Trient, Fünfte Sitzung, Ut fides nostra catholica, Can. 5; Sechste Sitzung, Sum hoc tempore, Can. 18–20, 22, 27 und 29; Pius V., Bulle Ex omnibus afflictionibus, Irrtümer des Michael Baius, 54 (DH 1954); Innozenz X., Konst. Cum occasione, Irrtümer des Cornelius Jansen. 1 (DH 2001); Clemens XI., Konst. Unigenitus Dei Filius, Irrtümer des Pasquier Quesnel, 71 (DH 2471); Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Reconciliatio et pænitentia, 17, AAS 77 (1985), 222; idem, Veritatis splendor, 65–70, AAS 85 (1993), 1185–1189 (DH 4964–4967).
2) Mk 10,11–12: „Wer seine Frau aus der Ehe entlässt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch. Auch eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entlässt und einen anderen heiratet.“
Siehe auch: Ex 20,14; Mt 5,32 und 19,9; Lk 16,18; 1 Kor 7,10–11; Hebr 10,26–29; Konzil von Trient, Sechste Sitzung, Sum hoc tempore, Can. 19–21; Vierundzwanzigste Sitzung, Matrimonii perpetuum, Can. 5 und 7; Innozenz XI., Verurteilte Sätze der „Laxisten“, 62–63 (DH 2162–2163); Alexander VIII., Dekret des Heiligen Offiziums über die „Philosophische Sünde“ (Peccatum philosophicum) (DH 2291); Johannes Paul II., Veritatis splendor, 65–70, AAS 85 (1993), 1185–1189 (DH 4964–4967).
3) Konzil von Trient, Sechste Sitzung, Sum hoc tempore, Can. 20: „Wenn jemand sagt, der gerechtfertigte und, wie immer, vollkommene Mensch sei nicht zur Haltung der Gebote Gottes und der Kirche, sondern nur zum Glauben verpflichtet; so als wenn das Evangelium eine nackte und unbedingte Verheißung des ewigen Lebens wäre, ohne die Bedingung der Beobachtung der Gebote, der sei im Bann“ (DH 1570).
Siehe auch: Mk 8,38; Lk 9,26; Hebr 10,26–39; 1 Joh 5,17; Konzil von Trient, Sechste Sitzung, Sum hoc tempore, Can. 19 und 27; Clemens XI., Konst. Unigenitus Dei Filius, Irrtümer des Pasquier Quesnel, 71 (DH 2471); Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Reconciliatio et pænitentia, 17, AAS 77 (1985), 222; Idem, Veritatis splendor, 65–70, AAS 85 (1993), 1185–1189 (DH 4964–4967).
4) Ps 19,8: „Das Gesetz des Herrn ist vollkommen, es erquickt die Seele.“
Siehe auch: Sir 15,21; Konzil von Trient, Sechste Sitzung, Sum hoc tempore, Can. 20 (DH 1570); Clemens XI., Konst. Unigenitus Dei Filius, Irrtümer des Pasquier Quesnel, 71 (DH 2471); Leo XIII., Libertas præstantissimum, ASS 20 (1886–1888), 598 (DH 3248); Johannes Paul II., Veritatis splendor, 40, AAS 85 (1993), 1165 (DH 4953).
5) Konzil von Trient, Sechste Sitzung, Sum hoc tempore, Can. 21: „Wenn jemand sagt, Jesus Christus sei den Menschen von Gott nur als ein Erlöser, dem sie glauben und nicht auch als ein Gesetzgeber, dem sie gehorchen sollen, gegeben worden, der sei im Bann“ (DH 1571).
Konzil von Trient, Vierundzwanzigste Sitzung, Matrimonii perpetuum, Can. 2: „Wenn jemand sagt, es sei den Christen erlaubt, zugleich mehrere Frauen zu haben und dies sei durch kein göttliches Gesetz verboten, der sei im Bann“ (DH 1802).
Konzil von Trient, Vierundzwanzigste Sitzung, Matrimonii perpetuum, Can. 5: „Wenn jemand sagt, wegen Irrlehre oder beschwerlicher Beiwohnung oder vorgeschobener Abwesenheit des einen Ehegatten könne das Band der Ehe aufgelöst werden, der sei im Bann“ (DH 1805).
Konzil von Trient, Vierundzwanzigste Sitzung, Matrimonii perpetuum, Can. 7: „Wenn jemand sagt, die Kirche irre, da sie lehrte und lehrt, dass nach der evangelischen und apostolischen Lehre, wegen Ehebruch des einen Ehegatten, das Band der Ehe nicht aufgelöst werden könne und dass Keiner von beiden, nicht einmal der Unschuldige, der nicht Ursache zum Ehebruch gab, eine andere eingehen könne, so lange der andere Ehegatte lebt und dass derjenige, welche eine Ehebrecherin entlassend, eine andere ehelicht und diejenige, welche den Ehebrecher entlassend, sich einem anderen ehelicht, Ehebruch begehe, der sei im Bann“ (DH 1807).
Siehe auch: Ps 5,5; Ps 18,8–9; Sir 15,21; Hebr 10,26–29; Jak 1,13; 1 Joh 3,7; Innozenz XI., Verurteilte Sätze der „Laxisten“, 62–63 (DH 2162–2163); Clemens XI., Konst. Unigenitus Dei Filius, Irrtümer des Pasquier Quesnel, 71 (DH 2471); Leo XIII., Libertas præstantissimum, ASS 20 (1887–1888), 598 (DH 3248); Pius XII., Dekret des Heiligen Offiziums über die „Situationsethik“ (DH 3918); Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et spes, 16; Johannes Paul II., Veritatis splendor, 54, AAS 85 (1993): 1177; Katechismus der Katholischen Kirche, 1786–1787.
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Für das Wohl der Seelen ist es nötig, dass sie erneut von der kirchlichen Autorität verurteilt werden. Mit der Auflistung dieser sieben Thesen wollen wir keine vollständige Liste aller Häresien und Irrtümer vorlegen, die der Leser bei einer objektiven Lektüre von Amoris laetitia, gemäß seinem natürlichen und offensichtlichen Sinn, feststellen würde, da sie durch das Dokument behauptet, nahegelegt oder in begünstigt werden. Vielmehr beziehen wir uns auf jene sieben Thesen, die Eure Heiligkeit durch Worte, Taten und Unterlassungen – wie bereits dargelegt – effektiv unterstützt und verbreitet, und dadurch einen große und unmittelbare Gefahr für die Seelen verursacht hat.
Deshalb wenden wir uns in dieser kritischen Stunde an die cathedra veritatis, die Römische Kirche, die durch das Göttliche Gesetz Vorrang vor allen Kirchen hat und deren loyale Söhne wir sind und immer sein wollen. Respektvoll beharren wir darauf, dass Eure Heiligkeit öffentlich diese Thesen zurückweist und so den Auftrag erfüllt, den Unser Herr Jesus Christus dem Petrus und durch ihn allen seinen Nachfolgern übertragen hat bis zum Ende der Welt: „Ich aber habe für dich gebetet, dass dein Glaube nicht erlischt. Und wenn du dich wieder bekehrt hast, dann stärke deine Brüder“ (Lk 22,32).
6) Johannes Paul II., Veritatis splendor 115: „Jeder von uns weiß um die Bedeutung der Lehre, die den Kern dieser Enzyklika darstellt und an die heute mit der Autorität des Nachfolgers Petri erinnert wird. Jeder von uns kann den Ernst dessen spüren, worum es mit der erneuten Bekräftigung der Universalität und Unveränderlichkeit der sittlichen Gebote und insbesondere derjenigen, die immer und ohne Ausnahme in sich schlechte Akte verbieten, nicht nur für die einzelnen Personen, sondern für die ganze Gesellschaft geht“ (DH 4971).
Siehe auch: Röm 3,8; 1 Kor 6,9–10; Gal 5,19–21; Apg 22,15; Viertes Laterankonzil, Kap. 22 (DH 815); Konzil von Konstanz, Bulle Inter cunctas, 14 (DH 1254); Paul VI., Humanae vitae, 14, AAS 60 (1968), 490–491; Johannes Paul II., Veritatis splendor, 83, AAS 85 (1993), 1199 (DH 4970).
7) 1 Kor 11,27: „Wer also unwürdig von dem Brot isst und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und am Blut des Herrn.“
Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 84: „Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, dass, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, "sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind.“
Zweites Laterankonzil, Can. 20: „Weil es fürwahr unter anderem eines gibt, was die heilige Kirche im höchsten Grad verwirrt, nämlich die falsche Buße, ermahnen wir unsere Mitbrüder und die Priester, nicht zu dulden, dass die Seelen der Laien durch falsche Bußen getäuscht und in die Hölle gezogen werden. Um eine falsche Buße aber handelt es sich bekanntlich, wenn man unter Vernachlässigung von mehrerem nur für eines Buße tut, oder wenn man so für eines (Buße) tut, dass man von etwas anderem nicht ablässt“ (DH 717).
Siehe auch: Mt 7,6; Mt 22,11–13; 1 Kor 11,27–29; Hebr 13,8; Konzil von Trient, Konzil von Trient, Vierzehnte Sitzung, Sacrosancta oecumenica, Dekret über das Sakrament der Buße, Kap. 4; Konzil von Trient, Dreizehnte Sitzung, Sacrosancta oecumenica, Dekret über das Altarsakrament (DH 1636–1647); Innozenz XI., Verurteilte Sätze der „Laxisten“, 60–63 (DH 2160–2163); Katechismus der Katholischen Kirche, 1451 und 1490.
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Respektvoll bitten wir um Euren Apostolischen Segen und versichern Sie unserer kindlichen Ergebenheit in Unserem Herrn und unseres Gebets für das Wohl der Kirche.
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Unterzeichner
Dr. Gerard J. M. van den Aardweg European editor, Empirical Journal of Same-Sex Sexual Behavior
Prof. Jean Barbey Historian and Jurist, former Professor at the University of Maine
Fr Claude Barthe Diocesan Priest Philip M. Beattie BA (Leeds), MBA(Glasgow), MSc (Warwick), Dip.Stats (Dublin) Associate Lecturer, University of Malta (Malta)
Fr Jehan de Belleville Religious
Dr. Philip Blosser Professor of Philosophy, Sacred Heart Major Seminary, Archdiocese of Detroit
Fr Robert Brucciani District superior of the SSPX in Great Britain
Prof. Mario Caponnetto University Professor, Mar de la Plata (Argentina)
Mr Robert F. Cassidy STL
Fr Isio Cecchini Parish Priest in Tuscany
Salvatore J. Ciresi, M.A. Director of the St. Jerome Biblical Guild, Lecturer at the Notre Dame Graduate School of Christendom College
Fr. Linus F Clovis, Ph.D., JCL, M.Sc., STB, Dip. Ed, Director of the Secretariat for Family and Life in the Archdiocese of Castries
Fr Paul Cocard Religious
Fr Thomas Crean OP STD
Prof. Matteo
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