Nun dürfen Evangelische doch die hl. Kommunion empfangen, wenn sie mit einem Katholiken verehelicht sind und wenn sie als Einzelfall zugelassen werden.
Ursprünglich regelte das der Canon 844 §4 des Kirchenrechtes: "Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind."
Es drängen sich nun Fragen auf:
Welche Christen sind gemeint,, wenn von Christen in nicht voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen? Der Katechismus sagt dazu:
1399 Die Ostkirchen , die mit der katholischen Kirche nicht in voller Gemeinschaft stehen, feiern die Eucharistie mit großer Liebe.
1400 Die aus der Reformation hervorgegangenen , von der katholischen Kirche getrennten kirchlichen Gemeinschaften haben,vor allem wegen des Fehlens des Weihesakramentes die ursprüngliche und volllständige Wirklichkeit des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt.
Aus 1399 und 1340 ist doch wohl zu folgern, daß evangelische Christen nicht zu denen gehören, die "nicht in voller Gemeinschaft" stehen, sondern daß diese "getrennt" sind von der Katholischen Kirche. Dann könnte der Canon 844 nicht für Evangelische gelten. Daß in Deutschland ein Evangelischer nicht einen Spender seiner eigenen kirchlichen Gemeinschaft aufsuchen kann, ist zudem schwer vorstellbar, zumal jeder Getaufe ein gültiger Spender sein kann, aber in der Regel nur Pfarrern oder Vikaren kirchenrechtlich die Austeilung erlaubt ist . Jeder Laie könnte aber gültig, wenn auch unerlaubt das Abendmahlssakrament spenden. Er bräuchte nur die Einsetzungsworte über Brot und Wein zu sprechen und es wäre eine gültige Feier. So gesehen kann es den Fall, daß ein Evangelischer nicht gültig das Abendmahl empfangen kann, eigentlich nicht geben, außer in extremen Notfällen, etwa in Todesgefahr.
Zudem muß der katholische Glaube bezüglich dieses Sakramentes bekannt werden. Kann man sich einen evangelischen Christen vorstellen, der diesen katholischen Glauben teilt, und doch noch evangelisch ist? Er müßte sich soweit vom Evangelischen ab- und dem Katholischen zugewandt haben, daß er eigentlich nicht mehr evangelisch ist. Nur, warum konvertiert er dann nicht?
2. Kann es solche Fälle realistisch überhaupt geben? Ja, mit einiger Phantasie: daß jemand in einer evangelischen Gemeinde oder Organisation seine Arbeit hat, die er verlöre.konventierte er. Nur, es sind wohl so wenige Fälle,daß sie wirklich extreme Ausnahmen sind.
3. Was ist eine andere schwere Notlage? Hier fehlt es an einer eindeutigen Klärung.
Aber was macht daraus die Deutsche Bischofskonferenz? Evangelische Ehepartner dürfen das Altarsakrament empfangen.
Voraussetzung ist, dass die evangelischen Partner nach "reiflicher Prüfung in einem geistlichen Gespräch mit dem Pfarrer oder einer anderen mit der Seelsorger beauftragten Person zu dem Gewissenurteil gelangt sind, den Glauben der katholischen Kirche zu bejahensowie eine schwere geistliche Notlage beenden und die Sehnsucht nach der Eucharistie stillen zu wollen", heißt es im Abschlussbericht. Katholisch de am 22.2.2018. Man beachte hier das Gewissensurteil,das nun in diese Causa eingeführt wird: Nicht mehr braucht der katholische Glaube bekannt zu werden bezüglich des Altarsakramentes, sondern es reicht das Gewissensurteil des Evangelischen, daß er den katholischen Glauben bejaht. "Wenn ich glaube, daß ich katholisch glaube", dann reicht das jetzt aus!
Und worin soll nun die geistliche Notlage bestehen? Nach Kath net (22.2.2018): "Die Orientierungshilfe geht davon aus, dass in konfessionsverschiedenen Ehen im Einzelfall der geistliche Hunger nach dem gemeinsamen Empfang der Kommunion so drängend sein kann, dass es eine Gefährdung der Ehe und des Glaubens der Ehepartner nach sich ziehen könnte, ihn nicht stillen zu dürfen."
Solche Fälle soll es geben? Ja, wenn einem Evangelischen der Empfang der Eucharistie so wichtig ist und wenn er dann noch den katholischen Glauben an die Eucharistie teilt, warum konvertiert er dann nicht zur wahren Kirche, deren Glaube er ja sowieso schon teilt?
Was soll man dazu sagen? In der Theorie soll alles beim Alten bleiben, aber durch die Einführung des Begriffes der Gewissensentscheidung wird das Alte einfach aufgelöst, denn nun wird gelten, daß das Gewissensurteil des Evangelischen zur Letztentscheidungsinstanz wird, darf ich empfangen oder nicht?
Zu erwarten ist dann noch, daß der Gehalt des katholischen Glaubens an das Sakrament radical verkürzt werden wird. sodaß es etwa ausreichen wird, wenn der Evangelische glaubt, daß er im Sakrament Gottes Liebe erfährt.Mehr ist es nach heutiger Gemeindepraxis ja auch nicht.
Alles soll also dogmatisch so bleiben wie es ist, aber in der Gemeindepraxis braucht sich dann keiner mehr ums Dogmatische zu kümmern, denn im Einzelfalle ist jetzt Alles erlaubbar, was prinzipiell nicht zulaßbar ist. So löst sich die Katholische Kirche durch ihre Einzelfallpraxis selbst auf, indem sie sich umwandelt in ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Religion,wo wie in jedem Serviceunternehmen der Kunde König ist: Was der Kunde will, das ist für die postmoderne Kirche die vox dei!
Corollarium 1
Typisch postmodern ist die Umwandlung der Anforderung des Bekennens des katholischen Glaubens- ein Bekenntnis ist überprüfbar: Ist das wirklich katholisch?- zu der Anforderung, daß es reicht, wenn der Evangelische subjektiv glaubt, daß er katholisch glaubt. "Ich glaube, daß ich wahr glaube", ist so ein postmodernes Wahrheitsverständnis.
Ursprünglich regelte das der Canon 844 §4 des Kirchenrechtes: "Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind."
Es drängen sich nun Fragen auf:
Welche Christen sind gemeint,, wenn von Christen in nicht voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen? Der Katechismus sagt dazu:
1399 Die Ostkirchen , die mit der katholischen Kirche nicht in voller Gemeinschaft stehen, feiern die Eucharistie mit großer Liebe.
1400 Die aus der Reformation hervorgegangenen , von der katholischen Kirche getrennten kirchlichen Gemeinschaften haben,vor allem wegen des Fehlens des Weihesakramentes die ursprüngliche und volllständige Wirklichkeit des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt.
Aus 1399 und 1340 ist doch wohl zu folgern, daß evangelische Christen nicht zu denen gehören, die "nicht in voller Gemeinschaft" stehen, sondern daß diese "getrennt" sind von der Katholischen Kirche. Dann könnte der Canon 844 nicht für Evangelische gelten. Daß in Deutschland ein Evangelischer nicht einen Spender seiner eigenen kirchlichen Gemeinschaft aufsuchen kann, ist zudem schwer vorstellbar, zumal jeder Getaufe ein gültiger Spender sein kann, aber in der Regel nur Pfarrern oder Vikaren kirchenrechtlich die Austeilung erlaubt ist . Jeder Laie könnte aber gültig, wenn auch unerlaubt das Abendmahlssakrament spenden. Er bräuchte nur die Einsetzungsworte über Brot und Wein zu sprechen und es wäre eine gültige Feier. So gesehen kann es den Fall, daß ein Evangelischer nicht gültig das Abendmahl empfangen kann, eigentlich nicht geben, außer in extremen Notfällen, etwa in Todesgefahr.
Zudem muß der katholische Glaube bezüglich dieses Sakramentes bekannt werden. Kann man sich einen evangelischen Christen vorstellen, der diesen katholischen Glauben teilt, und doch noch evangelisch ist? Er müßte sich soweit vom Evangelischen ab- und dem Katholischen zugewandt haben, daß er eigentlich nicht mehr evangelisch ist. Nur, warum konvertiert er dann nicht?
2. Kann es solche Fälle realistisch überhaupt geben? Ja, mit einiger Phantasie: daß jemand in einer evangelischen Gemeinde oder Organisation seine Arbeit hat, die er verlöre.konventierte er. Nur, es sind wohl so wenige Fälle,daß sie wirklich extreme Ausnahmen sind.
3. Was ist eine andere schwere Notlage? Hier fehlt es an einer eindeutigen Klärung.
Aber was macht daraus die Deutsche Bischofskonferenz? Evangelische Ehepartner dürfen das Altarsakrament empfangen.
Voraussetzung ist, dass die evangelischen Partner nach "reiflicher Prüfung in einem geistlichen Gespräch mit dem Pfarrer oder einer anderen mit der Seelsorger beauftragten Person zu dem Gewissenurteil gelangt sind, den Glauben der katholischen Kirche zu bejahensowie eine schwere geistliche Notlage beenden und die Sehnsucht nach der Eucharistie stillen zu wollen", heißt es im Abschlussbericht. Katholisch de am 22.2.2018. Man beachte hier das Gewissensurteil,das nun in diese Causa eingeführt wird: Nicht mehr braucht der katholische Glaube bekannt zu werden bezüglich des Altarsakramentes, sondern es reicht das Gewissensurteil des Evangelischen, daß er den katholischen Glauben bejaht. "Wenn ich glaube, daß ich katholisch glaube", dann reicht das jetzt aus!
Und worin soll nun die geistliche Notlage bestehen? Nach Kath net (22.2.2018): "Die Orientierungshilfe geht davon aus, dass in konfessionsverschiedenen Ehen im Einzelfall der geistliche Hunger nach dem gemeinsamen Empfang der Kommunion so drängend sein kann, dass es eine Gefährdung der Ehe und des Glaubens der Ehepartner nach sich ziehen könnte, ihn nicht stillen zu dürfen."
Solche Fälle soll es geben? Ja, wenn einem Evangelischen der Empfang der Eucharistie so wichtig ist und wenn er dann noch den katholischen Glauben an die Eucharistie teilt, warum konvertiert er dann nicht zur wahren Kirche, deren Glaube er ja sowieso schon teilt?
Was soll man dazu sagen? In der Theorie soll alles beim Alten bleiben, aber durch die Einführung des Begriffes der Gewissensentscheidung wird das Alte einfach aufgelöst, denn nun wird gelten, daß das Gewissensurteil des Evangelischen zur Letztentscheidungsinstanz wird, darf ich empfangen oder nicht?
Zu erwarten ist dann noch, daß der Gehalt des katholischen Glaubens an das Sakrament radical verkürzt werden wird. sodaß es etwa ausreichen wird, wenn der Evangelische glaubt, daß er im Sakrament Gottes Liebe erfährt.Mehr ist es nach heutiger Gemeindepraxis ja auch nicht.
Alles soll also dogmatisch so bleiben wie es ist, aber in der Gemeindepraxis braucht sich dann keiner mehr ums Dogmatische zu kümmern, denn im Einzelfalle ist jetzt Alles erlaubbar, was prinzipiell nicht zulaßbar ist. So löst sich die Katholische Kirche durch ihre Einzelfallpraxis selbst auf, indem sie sich umwandelt in ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Religion,wo wie in jedem Serviceunternehmen der Kunde König ist: Was der Kunde will, das ist für die postmoderne Kirche die vox dei!
Corollarium 1
Typisch postmodern ist die Umwandlung der Anforderung des Bekennens des katholischen Glaubens- ein Bekenntnis ist überprüfbar: Ist das wirklich katholisch?- zu der Anforderung, daß es reicht, wenn der Evangelische subjektiv glaubt, daß er katholisch glaubt. "Ich glaube, daß ich wahr glaube", ist so ein postmodernes Wahrheitsverständnis.
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