Der
domestizierte Gott- oder ein erster Versuc zum Thema:
Religionsfreiheit
Es muß der Una Voce-
Korrespondenz ein richtiges Kompliment hier gemacht werden für das
hohe theologische Niveau, in der Heinz- Lothar Barth und der
Schriftleiter Rudolf Kaschewsky in Una Voce 3 2008 ihre sachliche
Kontroverse zum Thema: Religionsfreiheit ausgetragen haben.1
Der Leserschaft noch einmal die Bedeutung dieser theologischen
Kontroverse vor Augen zu führen, hieße, Eulen nach Athen zu tragen.
Deshalb bedarf es hier nur einer kurzen Problemaufrißskizze:
a) innerkatholisch: in
welcher Kontinuität bzw Diskontinuität steht die Affirmation der
Religions- und Gewissensfreiheit zur verbindlichen vorkonziliaren
Lehrtradition der Kritik dieser Vorstellungen, b) wie verhält sich
die Katholische Kirche zum universalpolitischen Konsens der Bejahung
der Menschenrechte? (Daß fast kein Staat realpolitisch sie
uneingeschränkt praktiziert,sei hier nur en passent erwähnt; wir
verbleiben erstmal auf der Ebene der politischen Sonntagsreden.)
Verhält die Kirche sich rein negativ zu diesen Idealen der
Französischen Revolution und der in ihnen fundierten Moderne oder
bildet sie eine Fundamentalopposition zur modernen (sich
säkularisierenden) Gesellschaft, in dem sie sich vor- oder
postmodern von den Kulturstandards der modernen pluralistisch offenen
Gesellschaft distanziert?
Unter Religionsfreiheit
wird nach Kaschewsky verstanden: „die Freiheit des Einzelnen zum
Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit
andern öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch
Ausführung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.“2
Daß der Begriff der Religionsfreiheit so ein staatsrechtlicher ist,
worauf Kaschewsky dann verweist, soll nicht bestritten werden;
kontrovers zu diskutieren ist aber, ob aus Sicht der Katholischen
Kirche ein solches positives Staatsrecht als in Einklang mit dem
Naturrecht und dem offenbarten Willen Gottes zu beurteilen ist. Die
durch die vorkonziliare Kirche erfolgte Verurteilung dieses positiven
Staatsrechtes besagt ja, daß ein solches Recht nicht zur guten
Ordnung eines Staates gehört. Die Kirche sieht, von dem
Apostelfürsten Paulus an, (Römer 13) den Staat als von Gott
gesetzte Ordnung an, bejaht den Staat als solche und lehrt nicht nur
in der Bulle: Unam sanctam, daß die Ordnung des Staates sich im
Einklang befinden soll mit dem offenbarten Willen Gottes. Gott
regiert die Welt durch die zwei Schwerter, das geistige der Kirche
und das weltliche des Staates und es muß gesagt werden: je mehr der
Staat in seiner inneren Ordnung dem Willen Gottes entspricht, desto
mehr ist er auch rein innerweltlich geurteilt eine gute Ordnung. Die
Frage der Pervertier-barkeit dieser göttlichen Ordnung durch die
Sünde und inwieweit auch der pervertierte Staat noch gute Ordnung
Gottes, bleibt kann hier nicht erörtert werden. Nun gilt es,distinkt
bestimmte Fragen zu unterscheiden:
A) ob es erlaubt sein kann, mit
Anwendung oder Androhung von Gewalt die Annahme der katholischen
Religion zu erzwingen,
B) ob es erlaubt sein kann, mit
Anwendung oder Androhung von Gewalt die Ausübung eines nicht-
katholischen Religion zu verbieten
C)
ob der Staat die Aufgabe der Förderung der Katholischen und der
Unterbindung der nichtkatholi-schen Religion hat?
Kaschewsky
reflektiert nun die erste Frage in seimem Aufsatz und kommt zu dem
einsichtigen Ergebnis, daß es um der Freiheit des Glaubens willen
nicht legitim sein kann, ihn zu erzwingen. Da der Glaube
moralheologisch gesprochen nur ein verdienstliches Werk ist,insofern
er freiwillig gesetzt wird, muß er sogar um der Verdienstlichkeit
willen freiwillig sein. Und in diesem Punkte gibt es, soweit der
Verfasser die Debatte übersieht, keine ernsthafte Kontroverse. Die
Kontroverse bezieht sich so allein auf die Punkte B und C.
Wenn
es in der Frage der Religion um die Frage des Seelenheiles geht und
die eindeutige Lehre der vorkonziliaren Kirche die ist, daß nur
durch die christkatholische Religion das Seelenheil erreicht werden
kann, so daß die Unterscheidung von wahrer und falscher Religion für
das Seelenheil von unbedingter Heilsnotwendigkeit sei, fragt sich, ob
es in den Aufgabenbereich des Staates gehört, im Erkennen der
Differenz von wahrer und falscher Religion um des Seelenheiles seiner
Staatsbürger willen, die falsche um der wahren willen zu
diskriminieren.
Es
könnte der Standpunkt eingenommen werden, daß a) der Staat nur
erkennen kann, daß es eine monotheistsche Religion geben muß im
Vermögen der natürlichen Gotteserkenntnis und des Naturrechtes, das
dem Staat die Pflege der öffentlichen Religion zuspricht, oder b)daß
auch der Staat die wahre Religion von der falschen distinguieren
kann, so daß er die unwahren der wahren gegen-über diskriminiert:
er behandelt dann Ungleiches verschieden und das ist gerecht.Oder,
man urteilt, c) daß der Staat überhaupt nicht zuständig sei für
den Bereich des Seelenheiles und sich deshalb allen Religionen und
Weltanschauungen gegenüber, sofern sie nicht das politische
Gemeinwohl beeinträchtigen, indifferent verhalten soll. Diese
Standpunkt impliziert die These, daß der Staat rein weltimmanent
ohne Bezug auf die offenbarten Wahrheiten ein guter Staat sein kann,
daß also die übernatürlichen Wahrheiten für das weltimmanente
Leben mit seinen Zwecken und Zielen nicht von Bedeutung ist.
Wenden
wir uns jetzt zur Vereinfachung der Erörterung dieses
Problemkomplexes einem einfacheren Gebiete zu:dem des
Gesundheitssystemes. Unbestreitbar hat der Staat nicht das Recht,
Personen gegen ihren Willen zu Gesundheitsmaßnahmen zu zwingen. Ein
Grenzfall könnte eine Verpflichtung von Eltern sein, ihren Kindern
bestimmte Schutzimpfungen zukommen zu lassen, ähnlich wie der Staat
den Eltern ein Schulpflicht für ihre Kinder auferlegt. Unbestreitbar
ist aber auch, daß ein guter Staat nicht jedermann die Ausübung
eines ärztlichen Heilberufes und jedem den Verkauf von beliebigen
Arzneien erlaubt. Hier nimmt unbestritten der Staat um des hohen
Gutes der Gesundheit und isb. der Volksgesundheit willen, ein
Kontrollrecht in Anspruch, Menschen zu prüfen, ob sie befähigt sind
zu einem ärztlichen Beruf und Medikamente zu prüfen, ob sie als
Medizin für den Markt zugelassen werden dürfen. Hier verlangt die
Öffentlichkeit vom Staate ein energisches Diskriminieren, um gute
von unguter Medizin zu unterscheiden, zum Heilen Befähigte von
Nichtbefähigten! Und noch niemand, auch die liberalsten Liberalen
haben gefordert, dies ganz allein dem freien Markt und der freien
Wahl der Patienten zu überlassen, daß jedermann berechtigt ist den
Arztberuf ausübend beliebige Therapien und Medikamentationen frei zu
verkaufen um der Konsumentenfreiheit willen.
Die
vorkonziliare Kirche ging davon aus, daß genauso im Idealfall der
Staat sich zur wahren Religion verhalten solle: er soll die falschen
Religionen vom freien Markt fernhalten, damit denMenschen zur freien
Annahme nur die gesunde, wahre Religion angeboten wird, die er frei
er-wählen oder auch verwerfen kann. Daß dabei das Gut nicht die
vergängliche Gesundheit sondern das unvergängliche Gut des ewigen
Lebens ist, macht es dann einsichtig, daß das Seelenheil gefährdende
Religionen strenger diskriminiert werden als beliebige
Quacksalbermedizin. Kann aber um des hohen Gutes des inneren Friedens
eines politischen Gemeinwesens willen nicht die falschen Religionen
diskriminiert werden, am besten von der öffentlichen Ausübung
ausgeschlossen werden, dann müssen sie als kleineres Übel
angesichts der Möglichkeit der Zerstörung des inneren Friedens
durch einen innerstaatlichen religiösen Bürgerkrieg toleriert
werden. Die wahre Religion ist nämlich nach der Lehre vom gerechten
Krieg kein legitimer Kriegsgrund. So weit ist der Standpunkt der
Kirche klar und so wurde er auch in dem Vorbereitungschema des 2.
Vatikanums zur Frage der Verhältnisbestimmung von Kirche und Staat
formuliert.3
Warum dieses ganz im Einklang mit der kirchlichen Lehrtradition sich
befindende Schema nicht vom Konzil affirmiert worden ist, sondern
stattdessen etwas, das bei jedem vorurteilsfreien Leser den Eindruck
erweckt,hier lehre die Kirche etwas nicht mit der Lehrtradition
Übereinstimmendes, das wird wohl letztlich immer ein Rätsel
bleiben.
Die
Kirche nahm vorkonziliar, wie Barth und viele überzeugend
andemonstriert haben, den Standpunkt ein, daß es kein Recht für den
Irrtum geben könne. Wenn heutzutage in Deutschland kein Mensch ob
eines versuchten Selbstmordes mehr staatlich bestraft wird, kann dies
aus humanitären Gründen auch von der Kirche begrüßt werden, wird
dann im Täter mehr das Opfer als eine hybrische Tat wider das Gebot
Gottes gesehen; nicht kann und darf die Kirche lehren, daß es ein
positives Recht zum Freitod gebe! Und so kann die Kirche auch die
öffentliche Ausübung falscher Religionen tolerieren, gerade wenn
sie zu der Einsicht kommt, daß staatliche Gewalt kein gutes Mittel
zur Bekämpfung falscher Religionen ist, wie eine Androhung von
Gefängnisstrafen kein gutes Mittel ist, um Menschen vom Freitod
abzuhalten. Wäre es sicher, daß die Androhung von staatlicher
Strafe dazu führt, daß niemand mehr sich selbst töten würde,
welcher Christ würde nicht für solche staatlichen Strafen
plädieren?
Das
Nein der traditionalistischen Kreise der Katholischen Kirche beruht
einzig darauf, daß der Staat als gute Anordnung Gottes (Römer 13,
alle Obrigkeit ist von Gott) nicht etwas als positives Recht setzen
kann, was dem Willen Gottes widerspricht, daß Menschen durch die
Ausübung falscher Religion zur falschen Religion verführt und so
ihres Seelenheiles verlustig gehen. Es gibt und kann kein Recht dazu
geben, andere zum Unheil zu verführen. Davon zu unterscheiden ist
die Frage, ob jemand eine falsche Religion so frei ausüben darf, daß
nur er durch diese Ausübung geschädigt wird. Man denke dabei an die
sehr hitzig, zum Teil fanatisch geführte Debatte um den
Nichtraucher-schutz und die weitgehenden Rauchwarenwerbeverbote. Auch
hier will der Staat seine Staatsbürger vor Gesundheitsgefährdendem
schützen und überläßt nicht alles dem freien Markt, erlaubt aber
dem Einzelnen das Rauchen, wenn er dadurch nicht unbeteiligt Dritte
in ihrer Gesundheit gefährdet.
Auch
hier wäre so eine Unterscheidung von rein privat ausgeübter
gesundheitsschädigender Religion und einem uneingeschränkten Recht
der Werbung für falsche Religionen zu distinguieren.
Es
müßte nun noch erörtert werden, ob des dem Staate zukommt, die
wahre Religion zu fördern und falsche zu diskriminieren. Wäre Gott
nur für das jenseitige Seelenheil zuständig und verhielte sich die
öffentliche Ordnung des Weltlebens zu diesem Jenseitigen völlig
indifferent, dann könnte eine rein naturalistische Staats- und
Gesellschaftsordnung dem Weltmenschen genügen, der nur in seiner
reinen Privatexistenz sich jenseitsorientiert religiös verhielte. Da
aber die natürlichen Ordnungen erst in der übernatürlichen Ordnung
ihre Vollendung finden,zur Veranschaulichung sei an das Verhältnis
von der staatsbürgerlich reinen Zivilehe und die kirchlich
sakramentale Ehe erinnert, kann es nicht ein Anliegen der Kirche
sein, daß die bürgerliche Ordnung unter völliger Absehung der
übernatürlichen Wahrheiten geformt wird: je mehr die weltliche
Ordnung der übernatürlichen entspricht, desto mehr wird die
weltliche auch gerade dem weltlichen Leben dienlich sein. Das hat die
Kirche so immer bis zum Konzil doziert. Deshalb wird es die Kirche
immer als ein Glück ansehen, wenn der Kirche ein auf sie hörbereiter
Staat ihr gegenübersteht, wie es das Ideal des Thron und Altar-
Bündnisses meint, wie es die Kirche in Kaiser Konstantin erleben
durfte. Schon vom alttestamentlichen Ideal des guten Königs her
liegt der christlichen Religion ein religiös indifferenter Staat
völlig fern. Daß das Urchristentum dieses königliche Ideal nicht
von Anfang anpropagieren, geschweige denn einfordern konnte, erklärt
sich aus dem Embryonalzustand der Anfänge der Kirche, die ihr
theologisch angemessene Gestaltung des Verhältnisses zum Staat erst
in der konstantinischen Epoche fand.
Praktisch
heißt das, daß im Idealfall der Staat die Katholische Religion als
Staatsreligion anerkennt und fördert und andere Religionen nur
insoweit toleriert, als dies zur Aufrechterhaltung des inneren
Friedens des politischen Gemeinwesens nötig ist. Hier wäre an das
Kirchenkonkordat des Heiligen Stuhles mit Spanien 1953 zu erinnern,
in der vorbildlich das Verhältnis von Kirche und Staat geordnet
worden ist. Daß die heutige spanische Regierung von all dem nichts
mehr wissen will und vehement die Katholische Kirche bekämpft,
schadet nicht in erster Linie der Kirche sondern dem spanischen
Volke, dem so die kulturellen Grundlagen seiner bisherigen Existenz
zerstört werden!Aber wie kann das alles nun in Frage gestellt
werden?
Hier
stoßen wir nun auf eine sehr komplexe Veränderung der
geistesgeschichtlichen Situation: Die Katholische Kirche sah sich
konfrontiert mit der Situation, daß sie im Namen der Wahrheit(des
wissenschaftlichen Atheismus oder anderer Religionen) selbst
diskriminiert wurde und die darauf apologetisch defensiv reagierte,
indem sie die Ideologie der Menschenrechte zur Hilfe nahm,um jede
Verfolgung im Namen einer Wahrheit zu verurteilen. „Wir werden so
unsere religiösen Rechte gegenüber den kommunistischen Regimen
verteidigen können im Namen eines von einer so feierlichen
religiösen Versammlung erklärten und bereits durch die UNO und die
Freimaurerei anerkannten Rechtes.“4
Es fehlte ihr der Mut zur offensiven Verteidigung, daß die wahre
Religion nicht verfolgt werden dürfe ob des Eindruckes, daß auf dem
Forum der Vernunft die Wahrheit der Katholischen Religion nicht mehr
überzeugend bewiesen werden kann und daß so die Kirche der wahren
Religion in den Mißkredit eines nicht legitimierbaren
Wahrheitsanspruches kam. Das Versagen der Apologetik führte in die
Defensive der Bejahung der Religionsfreiheit, um die durch
ideologische oder auch religiöse Wahrheitsansprüche bedrängten
Ortskirchen zur Hilfe zu kommen.
Aber
der tiefste und erste Grund ist ein anderer: er ist verortet in der
Gotteslehre in dem Glauben, daß Gott als die Liebe, der nur noch
Liebe ist,letztendlich jeden Menschen liebt, auch wenn er keine oder
eine falsche Religion lebt. Die Neigung der postkonziliaren Theologie
zur Allversöhnung ist der letzte Quellgrund der Bejahung der
Religionsfreiheit. Der zum reinen Liebesgott domestiziertGott Jesu
ist einer, von dem nicht mehr aussagbar ist, daß er einen Menschen,
bloß weil er nicht Katholischer Christ sei, verdammt. Oder anders
formuliert: Daß bürgerliche Ideal, daß niemand ob seiner Religion
und Weltanschauung diskriminiert werden darf, weil das zutiefst
unmoralisch wäre, wird auch auf Gott selbst appliziert und Gott
dieser Menschenrechtsmoral unterworfen: wenn Gott gerecht richtet,
dann diskriminiert auch er keinen Menschen ob seiner Religion oder
Weltan-schauung. Und das ist der endgültige Triumph des
antichristlichen Indifferentismus im Namen des total domestizierten
Gottes, der seiner Heiligkeit völlig entkleidet ist.
Ohne
diesen Wandel in der Gotteslehre und ohne das Versagen der
kirchlichen Apologetik wäre dieses Ja zur Religionsfreiheit nicht
möglich gewesen. Daß nicht nur im tiefsten Mittelalter sondern
gerade auch im 20. Jahrhundert es möglich ist, das Verhältnis von
Kirche und Staat auf dem Fundament der vorkonziliaren Theologie und
der Anerkennung der Katholischen Religion als Staatsreligion zum
größten Nutzen des Volkes und des öffentlichen Lebens zu
gestalten, das demonstriert das spanische Konkordat aus dem Jahre
1953. Und das jetzige Spanien zeigt jedem, was passiert, wenn diese
gute Ordnung mutwillig zerstört wird.
1Vgl:
Barth, Heinz-Lothar, Die katholische lehre über das Verhältnis von
Kirche und Staat, in Una Voce 3/2008
S.241-255; Rudolf Kaschewsky, „Credere
non potest nisi volens“, in Una Voce 3/2008 S.256-263.
2Kaschewsky
, a.a.O. S.256.
3Vgl:
Marcel Lefebvre, Die Biographie von Bernhard Tissier Mallerais 2008
S.326-334, 347-349; Lefebvre, Sie haben ihn entthront, 1988
S.189-212.
4Lefebvre,
Sie haben ihn entthront 1988, S.189.
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