Eines fällt, oder besser gesagt müßte auffallen an der jetzt in der Kirche ausgetragenen Debatte um die Ehelehre der Kirche mit ihrer Focusierung auf die Frage: dürfen nun die Geschieden-Wiederverheirateten die Kommunion empfangen oder nicht- daß der Zweck der Ehe, die Fortpflanzung dabei ganz außer Acht gelassen bleibt, leider auch in dem sehr gediegenen Buch: A. Wollbold, Pastoral mit wiederverheirateten Geschiedenen- gordischer Knoten oder ungeahnte Möglichkeiten, 2015. So kann man mit leicht despektierlichen Unterton da lesen: " Seitdem ist es aber beinahe weltweit zu einer Trennung der sexuellen Gemeinschaft und ggf. Wohngemeinschaft vor der Ehe gekommen- bis hin zum geradezu paradoxen Effekt, dass der Entschluss zur Eheschließung nicht selten mit dem Kinderwunsch einhergeht, also dem "vorkonziliaren" primären Ehezweck." (S.126). Unabhängig davon, wie eine voreheliche Liebesgemeimschaft zu bewerten ist, ist gerade der primäre Ehezweck, der der Gründung einer Familie selbstredend auch der legitimste Grund zur Eheschließung, macht ja der willentliche Ausschluß dieses Primärzweckes jede geschlossene Ehe ungültig! Wäre das wechselseitige Wohl der Ehepartner (bonum conjugum) (Kirchenrecht 1055, §1) der Primärzweck der Ehe, ließe sich ein Nein zu einer gleichgechlechtlichen Ehe ja gar nicht mehr begründen, denn warum sollten zwei Männer oder zwei Frauen nicht einen unauflöslichen Vertrag zum wechselseitigen Wohlergehen beider schließen können, das auch, um es vorkonziliar auszudrücken, die wechselseitige Nutzung der Geschlechtlichkeit inkludiert? Nur der Primärzweck der Ehe, der der Fortpflanzung definiert das Besondere dieses zwischenmenschlichen Vertrages zur Ehe.
Die "Oikonomia"-Regelung der orthoxen Kirche beflügelt nun Reformer, ob hier nicht die lateinische Kirche vom Osten lernen könnte. Die Orthodoxen Kirchen sagen, daß sie auch, wie die Römisch-Katholische an der Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe festhalte, dann aber-sagen wir es mal etwas salopp Ausnahmen zuläßt, die dann aber die Regel der Unauflöslichkeit der Ehe bestätigen sollen. Der unschuldig Geschiedene kann, unter bestimmten Umständen eine Zweitehe eingehen- auch und gerade, um schlimmere Verfehlungen zu verhindern- eingedenk der pragmatischen Maxime des Apostels Paulus, daß, wer sich nicht enthalten könne, der solle liebe heiraten, bevor er mit dem Huren anfänge. So wohltuend pragmatisch kann dieser so geschmähter "weltfremde" Dogmatiker Paulus sein!
In der Rekonstruktion der Genese dieser Orthodoxen Lehre weist Wollbold überzeugend nach, daß diese Lösung ein Sonderweg innerhalb der Kirche darstellt, die sich dem Einfluß des Staates auf die Ehelehre der Kirche verdankt. Der Orthodoxen Kirche ist es ja zu eigen, ein harmonisches- besser noch drückt sich dies Grundanliegen in dem Vergleich zu einer Symphonie aus- Verhältnis zum Staate zu erwirken. Da nun die Römische Ehelehre ein sehr liberales Scheidungsrecht hatte, drängte die Kirche, seit sie als Partner des Staates anerkannt war, auf eine Revision des staatlichen Eherechtes. Das geschah dann auch. Ehen durften nur noch unter limitierten Gründen geschieden werden und nur dem unschuldig Geschiedenen wurde dann das Recht auf eine Zweitehe zugestanden. Dies war dann der Kompromiß zwischen der Orthodoxen Kirche und dem Staat gemäß dem Ideal eines symphonischen Miteinanders. Wollbold sieht hier aber nur ein Zuviel an Kompromißbereitschaft der Kirche zur Gewohnheit gewordener staatlicher Praxis der Erlaubung von Scheidunge und Zweitehen.
Außer Acht gelassen wird aber bei dieser nun wahrlich schwerlich mit der Lehre von der Unauflöslichkeit der Kirche vereinbarbaren Praxis einer Wiederverheiratung das Grundanliegen der staatlichen Ehelehre, dem bevölkerungspolitischen Aspekt. Dem Staat muß es daran gelegen sein, daß nicht zu viele Menschen durch die Ehegesetzgebung an einer Fortpflanzung behindert werden. Und die Ehe dient in erster Linie nun als Erhaltungsordnung gerade diesem bevölkerungspolitischen Ziel! Merksatz:Die Ehe ist um der Fortpflanzung willen, nicht um der Liebe willen.Daß es viele Geschiedene geben könnten, die noch fortpflanzungsfähig sind, aber keinen Beitrag zum Erhalt des Staatsvolkes leisten dürfen, weil die Fortpflanzung nur in der Ehe erlaubt sei und diese Geschiedene nicht mehr schließen dürfen, wenn sie schon gültig verheiratet waren und der geschiedene Partner noch lebt, ist für den Staat schwerlich zumutbar, weil er eine Erhaltungsordnung ist, um das Volksleben zu erhalten durch die Förderung der Möglichkeiten der Fortpflanzung.
Gott gab und gibt den Menschen als das erste Gebot das Gebot: seid fruchtbar und mehret euch! und das noch vor dem Sündenfall. Die von Gott gesetzte Ordnung der Ehe ist nun diesem Zweck subordiniert. So steht der Staat mit seinem Willen, daß die Staatsbürger sich ehelichen und Nachkommen erzeugen und die Kirchliche Lehre, daß Geschiedene nicht noch einmal heiraten dürfen , sich gegenüber, nicht nur als Konflikt zwischen dem Staat und der Kirche- sondern er tritt das Erste Gebot Gottes, vermehret euch! in Konflikt zur kirchlichen Ehelehre, die Geschiedenen eine Neuverheiratung und somit auch die Fortpflanzung verwehrt.
Gott gab und gibt den Menschen als das erste Gebot das Gebot: seid fruchtbar und mehret euch! und das noch vor dem Sündenfall. Die von Gott gesetzte Ordnung der Ehe ist nun diesem Zweck subordiniert. So steht der Staat mit seinem Willen, daß die Staatsbürger sich ehelichen und Nachkommen erzeugen und die Kirchliche Lehre, daß Geschiedene nicht noch einmal heiraten dürfen , sich gegenüber, nicht nur als Konflikt zwischen dem Staat und der Kirche- sondern er tritt das Erste Gebot Gottes, vermehret euch! in Konflikt zur kirchlichen Ehelehre, die Geschiedenen eine Neuverheiratung und somit auch die Fortpflanzung verwehrt.
Der Kompromiß zwischen dem staatlichen Anliegen, das aber auch Gottes Willen entspricht, und der Orthodoxen Kirche ist so gesehen -theologisch- ein Versuch eines Ausgleiches zwischen dem Ersten Gebot Gottes, vermehret euch! und der Ordnung der Ehe mit ihrer Zweckursahe, der der Fortpflanzung, die aber eine Fortpflanzung außer der Ehe ausschließt und zugleich Geschiedenen eine Zweitehe verbietet. Wollbold sieht hier nur eine Anpassung der Kirche an den Staat, weil er dabei die Zweckursache der Ehe übersieht und daß der Staat durch seine Erlaubung von Zweitehen --bevökerungspoltisch motiviert- seinen staatlichen Beitrag zum Erhalt des Lebens leistet.
Die Crux dieser Lösung liegt nun aber -wie Wollbald konstatiert- dadrin, daß die Zweitehe faktisch die Erstehe auflöst, wenn sie nicht als Bigamie gewertet werden soll. (Vgl S. 128-146.) Aber die Forderung nach Enthaltsamkeit verstößt nun unübersehbar gegen das Gebot Gottes, das selbst erst die Ordnung der Ehe fundiert, indem es ihr den Zweck ihres Seins gibt und sie dadurch legitimiert.
Eine kluge Unterscheidung trifft dabei die Orthodoxe Kirche, indem sie- wie es früher auch das staatliche Scheidungsgesetz praktizierte- zwischen dem schuldigen und dem unschuldigen Partner bei einer Scheidung differenziert, damit der Unschuldige nicht die Negativfolgen der Scheidung zu erleiden hat, an der er unschuldig ist. Der Unschuldige soll nicht für die Schuld des Anderen mitbestraft werden. Das heuer im Staatsrecht angewandte Zerrüttungsprinzip mag aus staatlicher Sicht Vorzüge haben- moraltheologisch ist das aber ein Verlust, weil nun die Frage der Schuld an dem sogenannten "Scheitern" der Ehe ausgeblendet wird. Und es werden nun ungleichmäßig am "Scheitern" Beteiligte gleich behandelt, was moralisch nicht akzeptabel, weil unrechtens ist
Es ist zu fragen, wie es moraltheologisch rechtfertigbar ist, daß dem unschuldig Geschiedenen nun es durch die Kirche verwehrt wird, sich fortzupflanzen, indem die Kirche a) lehrt, Fortpflsnzung dürfe nur in der Ehe geschehen und b) auch dem unschuldig Geschiedenen eine Zweitehe verbietet, und daß obwohl er so dem ersten Gebot Gottes, mehret euch! nicht mehr Folge leisten kann. Merksatz:Jeder Wunsch zum eigenen Kind ist die Antwort eines Menschen auf das erste Gebot Gottes, selbst dann, wenn dem Kinderwunsch nicht dies göttliche Gebot vor Augen steht, denn hier kommt es auf das Tuen des Gebotes an!
Wollbold favorisiert stattdessen die Enthaltsamkeit- gegen das erste Gebot Gottes, ohne das aber zu reflektieren! Wie kann nun die Enthaltsamkeit zur Alternative zum ersten Gebot Gottes werden? Als verhängnisvoll wirkt sich hier die Fehldeutung der Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen aus! Die Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen ist nämlich eine Bußpraxis, in der der Verzicht als Buße gelebt wird, um der Eingangsbedingungen in das Himmelreiches willen. Der sich vor Gott als Sünder wissender leistet dies Bußwerk, sodaß Gott es gnädig annimmt, und so ihn , obgleich Sünder in das Himmelreich aufnimmt. Man vergleiche die Fastenprasxis. Kein Christ fastet, weil er meint, weil auch im Himmel zu fasten ist, sondern als Buße für eigene Sünden oder stellvertretend für Sünden anderer!
Sachlich betrachtet stehen wir vor diesem Sachkonflikt: daß es die Ordnung der Ehe gibt mit ihrer Finalursache der Fortpflanzung und der Tatsache, daß diese Ordnung der Ehe zum Hindernis für die Fortpflanzung werden kann.
Zur Veranschaulichung: ein paar Analogien. Es gibt eine Straßenverkehrsordnung, die auch Höchstgeschwindigkeiten für Autofahrer festlegt per Verkehrsschilder. Das Verkehrsschild besagt: Höchstgeschwindigkeit 70n km po Stunde. Ein Autofahrer transportiert einen Schwerstverletzten jetzt zum nächsten Spital und stößt auf dies Höchstgeschwindigkeitsbeschränkungschild. Muß er sich jetzt an die 70 km halten, oder darf er schneller fahren, um der Rettung des Verletzten willen? Stehen sich der Wille, den Verletzten zu retten, also möglichst schnell ins nächste Spital zu fahren und das Verbot, schneller als 70 zu fahren auf gleicher Höhe gegenüber, sodaß der Fahrer immer nur einem der Gebote Rechnung tragen könnte, er also zwischen dem moralischen Gebot der Hilfe für den Verletzten und dem Verkehrsverbot steht?
Die Finalursache aller Verkehrsregeln ist die Ordnung des Straßenverkehres zum Schutze des Lebens aller Verkehrsteilnehmer. Dem sind alle Detailordnungen subordiniert; das ist ihre Legitimität. Auch das nicht schneller als 70 dient der Verkehrssicherheit, dem Schutz des Lebens. Wenn nun die Befolgung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung Leben gefährden würde, das des Schwerverletzten, dann würde die buchstäbliche Befolgung dieses Verbotes der Finalursache der gesamten Straßenverkehrsordnung widersprechen. Die Finalursache muß also auch und gerade die Auslegung einer Detailordnung regeln, damit diese nicht in einen Widerspruch zur Gesamtintention der Verkehrsordnung gerät Nicht kann deshalb im Sinne der Gesamtodnung geurteilt werden, daß der Autofahrer nur unter der Bedingung der Einhaltung der Verkehrsordnung den Schwerstverletzten in das Spital fahren darf um ihn zu retten, auch auf die Gefahr hin, daß er dann auf dem Wege dahin verstirbt. So paradox es auch klingt: gerade indem der Autofahrer hier gegen den Buchstaben der Verkehrsordnung verstößt und schneller als 70 fährt, hält er die Verkehrsordnung ein, weil er gerade durch dies scheinbare Übertreten der Ordnung gemäß dieser Ordnung handelt, indem er die Ordnung nach ihrer Finalursache hin auslegt!
Die Bibel kennt diesen Konflikt zwischen der Finalursache der Ehe und ihrer immanenten Ordnung selbst. Das ist das Ehepaar, das kinderlos bleibt. Wie löst die Bibel diesen Konflikt? Um der Finalursache willen, wird die Ordnung der Ehe relativiert: durch die Erlaubnis für den Mann, eine Zweitfrau zu nehmen, um mit ihr ein eheliches Kind zu zeugen. Diese Lösungskonzetion wirft nun beachtliche Fragen auf: ist die Zweitfrau eine zweite Ehefrau, sodaß hier ein Fall von Bigamie vorläge, oder ist es ein außerehelicher Geschlechtsverkehr, damit für die eine Ehe ein legitimer Nachwuchs entsteht? Vorbehaltlich genauester Prüfung würde ich urteilen, daß die Einehe gewahrt bleibt und daß es sich um ein "Fremdgehen" handelt, mit dem Zweck des Eigennachwuchses, wobei hier das Fremdgehen moralisch legitim ist, weil und wenn nur so es zu einem Nachwuchs kommen kann. Das Kind gilt dann ja nicht als "unehelich" sondern als ehelich! Es drängt sich der Eindruck auf,daß diese Lösungskonzeption am angemessensten mit dem Begriff der Leihmutterschafft begriffen wird.
Weit dramatischer ist nun das Urprungsproblem der Menschheit in moraltheologischer Hinsicht! Veranschaulichen wir es uns. Neben Adam und Eva gibt es nur Menschen, die leibliche Kinder dieses Elternpaares sind. Wenn konnten dann die Töchter dieses einen Elternpaares heiraten, um zu eigenen Kindern zu kommen, wenn nicht einen ihrer leiblichen Brüder? Hätten sie den Inzest als ein malum in se geglaubt, als eine Handlung, die immer eine Todsünde ist, die durch kein noch so hehres Ziel rechtfertigbar wäre, hätten sie enthaltsam leben müssen und mit ihrem Tode wäre dann die Menschheit ausgestorben. Da es heuer noch Menschen gibt, haben sie Inzestehen geführt! Ist die Inzestehe nun eine Ehe, auch wenn sie eine mit einem unerlaubten Partner ist, sodaß sie eine gültige, aber unerlaubte Ehe ist, oder ist sie gar keine gültige Ehe? Eines ist aber unwiderlegbar: daß am Anfang der Menschheitsgeschichte, wie auch der hl. Augustin es sagte,der Inzest von Gott erlaubt wurde, damit die Menschheit entstehen konnte! Auch hier haben wir den Fall der Relativierung der Eheordnung um der Fortpflanzung willen.
Wie immer nun auf unsere heutige Zeit übertragen diese Lösungskonzeption aussehen könnte, festzuhalten ist, daß um der Finalursache der Ehe willen die Ordnung der Ehe revidierbar ist, weil der Zweck der Ehe wichtiger ist als die immanente Ordnung der Ehe!
M.E.wäre dann für den unschuldig Geschiedenen, damit er dann doch noch eine Familie gründen kann, im Sinne des ersten Gebotes Gottes, eine Dispensierbarkeit von der Bestimmung, daß die Fortpflanzung nur in der Ehe erlaubt ist, notwendig! Denn für eine Lösbarkeit des Ehebandes gibt es- auch wenn das um des ersten Gebotes Gottes willen auch sehr erstrebenswert wäre- keine Möglichkeit ob der Qualität des sakramentalen Ehebandes. Die Orthodoxe Kirche geht aber faktisch diesen Weg, auch wenn sie lehrt, an der Unauflöslichkeit der Ehe festzuhalten! Sie tut das aber, nicht aus einer falschen Opportunität dem Staate gegenüber, sondern um des ersten Gebotes Gottes willen, dem sich der Staat als Schöpfungs- und Erhaltungsordnung verpflichtet weiß als christlicher Staat!
Das könnte dann diese Praxis ermöglichen. Wenn ein Geschieden Wiederverheirateter zur Kommunion zugelassen werden möchte, ist zu prüfen, ob er unschuldig geschieden wurde (wie früher auch im staatlichen Ehe/Scheidungsrecht, und wenn er unschuldig geschieden wurde, dann kann er von der Bestimmung, daß eine Fortpflanzung nur in der Ehe ist, dispensiert werden, so daß er als in erster Ehe verheiratet gilt, dem aber per Dispens eine Familiengründung außerhalb der Ehe erlaubt ist, da er unverschuldet die Möglichkeit verloren hat, innerhalb seiner Ehe eine Familie zu gründen, sodaß er dann nur Kommunion zugelassen werden kann, da die Zweitbeziehung keine Ehe ist, auch wenn sie staatlich als Ehe geschlossen wurde.
Das könnte dann diese Praxis ermöglichen. Wenn ein Geschieden Wiederverheirateter zur Kommunion zugelassen werden möchte, ist zu prüfen, ob er unschuldig geschieden wurde (wie früher auch im staatlichen Ehe/Scheidungsrecht, und wenn er unschuldig geschieden wurde, dann kann er von der Bestimmung, daß eine Fortpflanzung nur in der Ehe ist, dispensiert werden, so daß er als in erster Ehe verheiratet gilt, dem aber per Dispens eine Familiengründung außerhalb der Ehe erlaubt ist, da er unverschuldet die Möglichkeit verloren hat, innerhalb seiner Ehe eine Familie zu gründen, sodaß er dann nur Kommunion zugelassen werden kann, da die Zweitbeziehung keine Ehe ist, auch wenn sie staatlich als Ehe geschlossen wurde.
Corollarium 1
Es ist leider Mode geworden, seitdem sich die Orthodoxe Kirche und der Russische Staat unter Führung von Putin zu einer schrittweisen Wiederherstellung eines harmonischen Kirche-Staat- Verhältnisses bemühen,um die allen schadende Trennung aufzuheben, der Russisch-Orthodoxen Kirche zu viel Staatssnähe vorzuwerfen, in völliger Verkennung, wie sehr dem russischen Volk in erster Linie diese Trennung geschadet hat!
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