Samstag, 9. Dezember 2017

Schafft der Papst das Kirchenrecht- teilweise- ab?

Can. 915 — Zur heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder Feststellung der Strafe sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren,
Gilt diese Bestimmung des Kirchenrechtes noch, oder hat sie Papst Franziskus faktisch relativiert durch sein postsynodales Schreiben:"Amoris laetita" und durch die nun von ihm nachgereichte verbindliche Auslegung, daß im Einzelfall Geschieden-Verheiratete, ohne daß sie sich zur Enthaltsamkeit verpflichten, zum Empfang der hl. Kommunion zulaßbar sind? 
Als erste Möglichkeit, Al im Einklang mit dem Can 915 zu interpretieren, wäre die These, daß die "Zweitehe" bei Geschieden-Wiederverheirateten nicht in jedem Falle eine offenkundige schwere Sünde sei ,
die zweite, daß diese Zweitehe objektiv gesehen eine offenkundig schwere Sünde sei, daß sie aber nicht immer als solche dem Wiederverheirateten zuschreibbar ist. Im Falle des Freitodes bedeutet das zum Beispiel, daß ein Freitod im Zustande der Volltrunkenheit begangen, dem Täter nicht als Sünde zurechenbar ist, weil die Volltrunkenheit das Verantwortlichssein für das eigene Tuen ausschließt,
wohingegen die dritte Möglichkeit, Al so zu deuten, daß weiterhin eine Zulassung zur Kommunion nur erlaubt ist, wenn auf den ehelichen Verkehr verzichtet wird, durch die päpstlich legitimierte Auslegung,verunmöglicht wurde. Das genau ist ja das Anliegen des Papstes, jetzt autoritär zu bestimmen, was als legitime und was somit als nicht legitime Auslegung zu gelten hat.  
Ein Kommentar auf Kath de vom 8.12. kommt hier zu einem anderen Ergebnis:"Laut Kirchenrecht seien wiederverheiratete Geschiedene von der Kommunion ausgeschlossen. Der entsprechende Kanon sei nach wie vor in Kraft. ‚Amoris laetitia’ sei im Sinn der Tradition zu interpretieren, schreibt Kirchenjurist Edward Peters."
Das Problem ist nur, daß der Papst diese Interpretation im Geiste der Tradition ausschließen will! Nach ihm ist nur die Interpretation im Sinne von Al, die in Einzelfällen Geschieden-Wiederverheiratete zur Kommunion zuläßt, ohne daß sie sich zur sexuellen Enthaltsamkeit verpflichten. 
Also kann nur die Möglichkeit 1 oder 2 gelten. Aber hier läßt uns der Papst in Stich! Warum diese Zweitehe nicht objektiv oder subjektiv zurechenbar in jedem Falle eine schwere Sünde ist, bleibt ungeklärt. Das soll dann der Priester oder der Bischof klären oder dann doch einfach nur das Gewissen des Geschieden-Wiederverheirateten! 
Walter Kaspers Deutung der Causa ist geradezu ein Musterexemplar für die völlige Unklarheit: " Sie stelle keine Neuerung dar, sondern erneuere eine alte Tradition gegenüber späteren Verengungen, so Kasper. Schon immer sei unterschieden worden zwischen der "objektiven Schwere eines Gebots" - in diesem Fall des Verbots von Ehescheidung und Ehebruch - und "der Schwere der subjektiven Schuldhaftigkeit".
Um diese zu ermitteln, müsse man mit "von der Liebe geleiteten Klugheit fragen, welches in der konkreten Situation die rechte und billige Anwendung" eines Gebots sei. Die scharfen Kritiker von "Amoris laetitia" verträten einen "einseitigen moralischen Objektivismus, der die Bedeutung des persönlichen Gewissens" bei sittlichen Entscheidungen unterbewerte. (KNA)" (zitiert nach: Katholisch de vom 8.12.
Einerseits erinnert Kasper an die selbstverständliche Differenzierung zwischen der objektiven Beurteilung einer Tat etwa als schwere Sünde und der Frage, ob der Täter voll verantwortlich ist für seine Tat- aber er unterläßt es wohlweislich, Kriterien für eine verminderte  Zurechenbarkeit der Tat einer Führung einer unerlaubten Zweitehe zu benennen.  
Dann behauptet er, daß es darauf ankäme,ein Gebot in "von der Liebe geleiteten Klugheit" anzuwenden. Das klingt doch sehr danach,  daß aus Rücksicht auf die Geschieden-Wiederverheirateten der Can 915 nicht angewendet werden soll.
Zum Schluß verlangt er, daß das persönliche Gewissen mehr als bisher berücksichtigt werden müsse. Man beachte den Begriff des Persönlichen. Das meint, daß das individuelle Gewissen die Letztinstanz ist, die den Betroffenen sagt, ob sie die Kommunion empfangen dürfen oder nicht. Was gilt nun nach Kasper? Eigentlich nur eines: Schluß mit der Debatte, Geschieden- Wiederverheiratete dürfen jetzt ohne eine Selbstverpflichtung zur sexuellen Enthaltsamkeit zur Kommunion zugelassen werden. Warum das nun möglich ist und wie das mit der Tradition der Kirche und ihrer Lehre vereinbar sein kann, darüber soll nun nicht mehr diskutiert werden: Ende der Debatte!    

 
 

1 Kommentar:

  1. Nein, abschaffen wirdr es nicht, dazu ist es füt ihn zu wichtig. Aber verändern wird er es vielleicht.
    Und als oberster, alleiniger Gesetzgeber nach Canon 331 C. I. C. darf er das jederzeit.

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