Freitag, 1. Mai 2015

Tragische Fälle in der Moraltheologie Teil 2

Der Katechismus lehrt (2353): "Unzucht ist die körperliche Vereinigung zwischen einem Mann und einer Frau, die nicht miteinander  verheiratet sind. Sie ist ein schwerer Verstoß gegen die Würde dieser Menschen und der menschlichen Geschlechtlichkeit, die von Natur aus auf das Wohl der Ehegatten sowie auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet ist." Die Frage, die im ersten Teil aufgeworfen wurde, kann eine Frau, die schuldlos geschieden worden ist- etwa weil ihr Ehemann eine andere Frau heiraten will und darum sich scheiden ließ, soll nun ergänzend weiterdiskutiert werden. Wir setzen den Fall, daß die Ehe kinderlos  war bis zum Zeitpunkt der Scheidung. Die weltlich-gerichtlich erfolgte Scheidung löst die sakramentale Ehe nicht auf. Die alleingelassene Frau ist also noch verheiratet. Sie hatte geheiratet, weil sie eine eigene Familie gründen wollte. Nach dem Kirchenrecht darf und kann sie keine zweite Ehe eingehen, da sie verheiratet ist und eine Zweitehe verboten ist. Wenn man nun den Katechismus zur Grundlage nimmt, (2352) darf sie-selbst wenn sie nicht verheiratet wäre- mit keinem Mann ein Kind zeigen und erziehen, mit dem sie nicht verheiratet ist. Dann darf sie als Verheiratete noch weniger mit einem Mann ein Kind erzeugen und erziehen, wenn dieser nicht ihr Ehemann ist. 
Also muß sie auf das eigene Kind und ein Familienleben verzichten, obwohl sie unschuldig geschieden worden ist, weil ihr Ehemann sie verließ, um unerlaubter Weise eine andere Frau zu ehelichen, dann aber nur weltlich standesamtlich. 
Es drängt sich in diesem Fall der Eindruck auf, daß hier der Frau ein Unrecht angetan wird, weil nun die Kirche ihr die Gründung einer Familie verbietet. Da eine Zweitehe aufgrund der Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe unerlaubbar ist, stellt sich die Frage, ob diese Frau von dem Verbot der Zeugung und Erziehung eines eigenen Kindes mit einem mit ihr nicht verheirateten Mann dispensierbar ist.  
Fragen wir erstmal nach der Begründung der Unerlaubtheit der körperlichen Vereinigung von Unverheirateten. Der Katechismus sagt: dies widerspräche der Würde der Frau und des Mannes. Warum es der Würde der Frau und des Mannes widerspricht, daß wenn sie sich lieben und intim miteinander werden, wird nicht ausgesagt. Diese nichteheliche Intimität soll auch der menschlichen Geschlechtlichkeit widersprechen! Die Geschlechtlichkeit des Menschen ist auf die Fortpflanzung ausgerichtet. So sagt es auch der Katechismus. Er sagt darüber hinaus noch, daß die Geschlechtlichkeit auf die Erziehung der Kinder ausgerichtet ist. Wenn nun eine Frau und ein Mann ein Kind erzeugen und es auferziehen, ohne daß sie verheiratet sind, leben sie gemäß ihrer Geschlechlichkeit, der der Wille zur Arterhaltung ist und dazu gehört einerseits der Geschlechtstrieb im engen Sinne als Sexualtrieb und da der Mensch zu früh geboren wird( er ist, geboren, nicht selbstständig überlebensfähig) und im weiteren Sinne als Wille zur Aufzucht der Kinder. Zu dieser natürlichen Ausrichtung des Menschen gehört aber nicht der Wille zum Zusammenleben in der Gestalt der Ehe als kulturelle Ausgestaltung des Geschlechtslebens.  So ist der Geschlechtstrieb sehr wohl auf das Wohl beider, des Mannes und der Frau ausgerichtet, aber nicht natürlich auf die Ehe. Allerdings muß hier angemerkt werden, daß man hier der natürlichen Geschlechtlickeit der Menschen auch nicht gleich zu viel an Humanismus zudichten sollte. Der Fortpflanzungstrieb ist erstmal bei der Frau und dem Mann so mit Lustgewinnung verbunden, daß die Erwartung auf den Lustgewinn die hinreichende Motivation zur Fortpflanzung liefert- würde der Mensch sich nur ob der Vernunfteinsicht in seine Pflicht zum Beitragen der Arterhaltung fortpflanzen, wäre er wohl längst mangels Nachkommenschaft ausgestorben. Und dieser beidseitige Lustgewinn ist dann das Wohl beider Partner.
Also, wenn man die menschliche Geschlechtlichkeit als Basis für eine Lehre von der Unzucht setzt, kann eine nichtehliche Fortpflanzung und Aufzucht der eigenen Kinder nicht als Verstoß gegen die menschliche Geschlechtlichkeit gewertet werden. Eine Ehe, in der die Frau und der Mann aiuf natürliche Weise verhüten-was moraltheologisch erlaubt ist- verstäßt dagegen gegen die menschliche Geschlechtlichkeit, weil so praktiziert die Intimität nicht zu ihrem Ziel gelangen kann. Oder aber man müßte sagen, daß zur menschlichen Geschlechtlichkeit die Ehe dazugehört als einzige Ordnung, in der sich der Mensch fortpflanzen dürfe. Dann ergäbe das aber diese Tautologie: weil die menschliche Geschlechtlichkeit nur die Fortpflanzung in der Ehe erlaubt, ist sie nur in der Ehe erlaubt- und frägt man: warum?, bekommt man die Antwort, daß die Geschlechtlichkeit es verbiete, unehelich sich fortzupflanzen. Es ist unerlaubt, weil es unerlaubt ist. 
Es bleibt so nur das Argument übrig, daß es der Würde Liebender widerspricht, unverheiratet intim miteinander zu werden. Aber warum widerspricht das der Würde von Frau und Mann, bleibt dann völlig ungeklärt. Daß aber eine uneheliche Zeugung und Erziehung von Kindern der menschlichen Geschlechtlichkeit widerspräche, kann selbst nur tautologisch begründet werden, indem die Unerlaubtheit nichtehelicher Intimität in den Begriff der menschlichen Geschlechtlichkeit hineininterpretiert, um dann erst sagen zu können, daß sie unmoralisch ist, weil sie gegen diese so angefüllte menschliche Geschlechtlichkeit verstößt.
Man kann nicht umhin, einzuräumen, daß die Begründung für das Verbot nichtehlicher Intimität sehr schwach ausfällt. 
In unserem Fall steht nun aber das erste Gebot Gottes, das er selbst den Menschen gab, seid fruchtar und mehret euch , dem kirchlichen Verbot, daß diese unschuldig Geschiedene nun keine eigenen Kinder mehr bekommen darf, da ihr eine zweite Ehe unmöglich ist und sie kein Kind zeugen darf moit einem Mann, mit dem sie nicht verheiratet ist, gegenüber. Angesichts der Dürftigkeit der Begründung des Verbotes nichtehelicher Intimität, könnte man ernsthaft erwägen, ob hier nicht von diesem Vebot die geschiedene Frau dispensierbar ist. Denn der unfreiwillige Verzicht auf ein eigenes Kind und sein Erziehen widerspricht auf jedem Fall der menschlichen Geschlechtlichkeit mehr als eine außereheliche Intimität zur Erzeugung eines Kindes. Das gilt auch für das Wohl der Geschiedenen, denn es widerspricht ja ihrem Streben nach ihrem eigenen Gutergehen, wenn sie gezwungen ist, gegen ihren Willen, auf die Gründung einer Familie zu verzichten. Warum es der Würde dieser geschiedenen Frau, schuldlos geschieden, mehr entsprechen soll,unfreiwillig auf ein eigenes Kind und ein Familienleben zu verzichten als unehelich eine Familie zu gründen, ist auch nicht nachvollziehbar.
Zudem muß an an erste Gebot Gottes erinnert werden, dem zu folgen dieser Frau so durch die Verweigerung eines Dispenses verunmöglicht würde. Und es darf und muß an die im AT als erlsaubt angesehene Praxis erinnert werden, daß in einer kinderlos bleibenden Ehe der Mann außerehelich mit einer Zweitfrau dann ein Kind zeugen durfte, das dann als legitimes der Ehe galt. 

1 Kommentar:

  1. Das tragische ist, dass die römisch katholische Kirche mit diesen Sexualvorschriften ihre Glaubwürdigkeit komplett verspielt hat. Sie hat den Bogen überspannt und er ist ihr in den Händen zerbrochen. Für die nächsten Jahrhunderte wird jedes Wort des römisch katholischen Lehramtes zur Sexualität vollkommen bedeutungslos für die Menschen sein. Schade eigentlich, wenn man den guten Kern der Sache bedenkt, aber eine Tragödie für die Kirche und ihre Lehre.
    PS: die Frau wird, wenn sie noch Kinder will, diese ganz selbverständlich mit ihrem nächsten Mann, oder ihrer nächsten Frau bekommen. Man sollte langsam in die Puschen kommen im Umgang mit Patchwork- und Regenbogenfamilien.
    PPS: da reden die Blinden von der Farbe

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