Donnerstag, 28. September 2023

Die katholische Ehe-und Sexualmorallehre: eine feste Burg oder ein einstürzendes Kartenhaus?

Die katholische Ehe-und Sexualmorallehre: eine feste Burg oder ein Kartenhaus?


Wer sich vor Augen führt, wie nun diese Morallehre nicht nur auf dem „Synodalen Weg“ sturmreif geschossen wurde und daß sie wohl auf der kommenden Weltsynode auch unterzugehen droht, muß sich auch kritisch fragen:“Könnte diese Morallehre so leicht destruierbar sein, wenn sie einer festen Burg gliche?“ Wenn eine Fußballmanschaft nach 45 Minuten schon 0:5 zurückliegt, dann liegt das nicht nur an der Qualität des gegnerischen Angriffes sondern auch an der mangelnden Qualität der Verteidigung. Daß in Deutschland wahrscheinlich 99,99 Prozent der Katholiken diese Morallehre nicht bejahen und sie schon gar nicht befolgen, beweist zwar nicht deren Unrichtigkeit, erzwingt aber die selbstkritische Überprüfung, ob denn wirklich alles in ihr stimmig sein kann, wenn sie so völlig mißachtet wird.


Unter der Rubrik: „Verstöße gegen die Keuschheit“ steht im Katechismus der Kirche 2351: „Unkeuschheit ist ein ungeregelter Genuß der geschlechtlichen Lust oder ein ungeordnetes Verlangen nach ihr. Die Geschlechtslust ist dann ungeordnet,wenn sie um ihrer selbst willen angestrebt und dabei von ihrer inneren Hinordnung auf Wiedergabe des Lebens und auf liebende Vereinigung losgelöst wird.“


Diese Aussage soll nun anhand von konstruierten Fallbeispielen experimentell auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden.


Der 1.Fall: Gesetz den Fall, ein verheiratetes Ehepaar, beide über 60 Jahre alt haben Geschlechtsverkehr miteinander. Die Ehefrau kann unmöglich, berücksichtigen wir hier die Möglichkeit eines Wunder Gottes ein mal nicht, schwanger werden. So wird hier der Geschechtsakt ohne die Ausrichtung auf die Erzeugung neuen Lebens vollzogen. Der Akt wird stattdessen nur um der geschlechtlichen Lust willen vollzogen. Somit sündigt ein Ehepaar in jedem Geschlechtsakt, wenn die Frau nicht mehr fruchtbar ist. Ein Ehepaar müßte somit, sobald die Frau nicht mehr schwanger werden kann, sich jedes Geschlechtaktes enthalten.


Der 2.Fall: Darf ein Mann eine Frau ehelichen, wenn diese ob ihres Alters nicht mehr schwanger werden kann? Wenn sie heirateten, dürften sie nie einen Geschlechtsverkehr miteinander haben, da dieser dann nur um der Geschlechtslust willen vollzogen werden würde. So würde die Ehe aber als nicht vollzogene beurteilt werden müssen.


Der 3. Fall: Darf ein Ehepaar einen Geschlechtsverkehr haben, wenn sie wissen, daß die Frau zu dem vorgesehenen Zeitpunkt des Verkehres nicht schwanger werden kann? Nein, denn dann praktizierten sie den Geschlechtsakt losgelöst von der Zweckursache dieses Aktes nur um des Lustgewinnes willen. Ergo ist nicht nur die Verhütung mit künstlichen Mitteln sondern auch die natürliche unerlaubt. Letzeres erlaubt aber die Kirche trotz 2351.


In all diesen 3 Fällen verhält sich die Sexualmorallehre aber inkonsequent, denn sie erlaubt den Geschlechtsverkehr unter Verheirateten, auch wenn die Frau nicht schwanger werden kann und sie erlaubt auch die natürliche Verhütung, obschon in all diesen Fällen der Geschlechtsakt nur um des Lustgewinnes vollzogen wird.


Der 4.Fall: Gesetz den Fall, eine Vernunftehe wurde geschlossen, daß sie sich verheirateten,ohne sich zu lieben, aber es trotzdem gute Gründe für die Eheschließung gab. (In Adelshäusern aber auch bei Großbauern kam das oft vor!) und das Paar hat nun Geschlechtsverkehr miteinander. Dann wäre das ein Fall von Unzucht, da es keine liebende Vereinigung wäre. Aber nie hat die Kirche Vernunftehen als unmoralisch oder illegitim verurteilt.Ergo ist ein Geschlechtsakt, der kein Akt liebender Vereinigung ist, unkeusch.


Summa summarum: In dieser Lehrstück widerspricht sich die Morallehre der Kirche selbst. Es wird eine rigoristische These aufgestellt, daß der Geschlechtsakt nur legitim sei, wenn er auf die Erzeugung von einem Nachwuchs ausgerichtet sei und ein Akt liebenden Sichvereinigens sei, die dann aber sofort wieder zurückgezogen werden muß ob der Kollateralschäden dieser These - siehe Fall 1bis 4.


Diese inneren Widersprüche lassen nun diese Morallehre der Kirche eher wie ein Kartenhaus denn wie eine feste Burg erscheinen.


In 2391 heißt es nun: „Die leibliche Vereinigung ist nur dann moralisch zu rechtfertigen,wenn zwischen dem Mann und der Frau eine endgültige Lebensgemeinschaft gegründet worden ist.“Ist nun die Ehe eine „endgültige Lebensgemeinschaft“?

In der bloßen Theorie ist eine gültig geschlossene Ehe das. Aber keine Frau, kein Mann kann,selbst wenn für sich selbst die Option einer Ehescheidung ausgeschlossen hat, ausschließen, daß der andere Partner sich scheiden lassen wird, auch gegen den Willen des Anderen. Durch eine Scheidung wird faktisch die Lebensgemeinschaft aufgelöst, auch wenn sie auf dem Papier dogmatisch geurteilt noch weiter besteht. Es ist dann nur noch eine papierende Lebensgemeinschaft.

Das heißt: Niemand kann heute noch heiraten in der Gewißheit, eine endgültige Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein. Wenn aber der Geschlechtsverkehr nur unter der Condition der Beschließung einer endgültigen Lebensgemeinschaft legitim wäre, dürfte kein Geschlechtsverkehr mehr stattfinden. Ehen, die heute geschlossen werden,können eine endgültige Lebensgemeinschaft sein, sie können aber faktisch auch nur ein befristetes Miteinander bedeuten. 2391 stellt somit für die Erlaubtheit des Geschlechtsverkehres faktisch irreale Bedingungen!Die faktische Möglichkeit der Ehescheidung, die die eheliche Lebensgemeinschaft zu einer nur noch theoretisch endgültigen macht, destruiert das Anliegen von 2391.


 

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