Sonntag, 13. Dezember 2020

"BLAC FRIDAY - Österreichischer Verfassungsgerichtshof kippt Verbot von Beihilfe zum Selbstmord“

(Über die Angst vor der Freiheit des Menschen- für den Bevormundngsstaat)

So titelt Kath net am 11.12.2020. Es sollen nun die geschriebenen Worte ernst genommen werden. Kaprizieren wir uns auf den Begriff des „Selbstmordes“. So definiert das Strafgesetzbuch den Mord. §211 lautet: Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

    aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

    um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.



Kann also eine Selbsttötung ein Mord sein? Die Definition des Mordes schließt das aus. Zudem: Dann müßte jede gescheiterte Selbsttötung wie ein versuchter Mord bestraft werden. „Grundsätzlich wird auch ein Mordversuch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft und unterliegt derselben Verjährungsregel. Das Gericht kann die Strafe jedoch gemäß § 23 Absatz 2 StGB mildern. In diesem Fall beträgt die Strafe nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StGB 3 bis 15 Jahre.“

Wer den Freitod als Selbstmord beurteilt, muß also einen gescheiterten Selbstmordversuch mindestens mit 3 bis 15 Jahren Gefängnis bestrafen.Aber der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit der Selbsttötung abgeschafft, da er in der Selbsttötung einen Akt des Selbstbestimmungsrechtes sieht.Moralisch kann natürlich der Freitod weiterhin verurteilt werden- für den Gesetzgeber ist dies aber irrelevant.

Wenn der Freitod eine erlaubte Handlung ist, dann kann eine Beihilfe zu einer erlaubten Tat niemals unerlaubt sein. So kann ein passionierter Nichtraucher es als unmoralisch ansehen, wenn jemand einem Raucher Feuer zum Rauchen gibt, weil so der Feuergeber dem Raucher „hilft“, seine Gesundheit zu schädigen, aber solange der Staat den Tabakgenuß nicht verbietet, kann eine Beihilfe zum Rauchen nicht strafbar sein. Wenn das Selbstbestimmungsrecht das Recht, sich selbst zu schädigen, mitbeinhaltet, dann ist die Selbsttötung der extremste Akt des Selbstbestimmungsrechtes und so auch keine strafbare Handlung.Wenn also die Selbsttötung ein legitimes Akt des Selbstbestimmungsrechtes ist, dann kann eine Beihilfe zur Realisierung dieses Rechtes kein Unrecht sein.

Leider kennt der Vorsitzende der Österreichischen Bischofskonferenz nicht den Unterschied zwischen Recht und Moral, daß die kirchliche Morallehre vom Strafgesetzbuch zu distinguieren ist.

So erklärt dann Erzbischof Lackner "Mit Bestürzung habe ich als Vorsitzender der Bischofskonferenz das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs bezüglich des Verbots der Beihilfe zur Selbsttötung aufgenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Letztzuständigkeit mit Höchstverantwortung. Das wollen wir Bischöfe grundsätzlich respektieren. Eine derartige Entscheidung kann die Kirche aber nicht mitvollziehen. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bedeutet einen Kulturbruch. Die selbstverständliche Solidarität mit Hilfesuchenden in unserer Gesellschaft wird durch dieses Urteil grundlegend verändert. Jeder Mensch in Österreich konnte bislang davon ausgehen, dass sein Leben als bedingungslos wertvoll erachtet wird - bis zu seinem natürlichen Tod.“

Leider sind auch die Theologiekenntnisse dieses Erzbischofes defizitär, denn sonst wüßte er, daß es aus theologischer Sicht keinen natürlichen Tod geben kann, denn der Tod ist immer etwas Naturwidriges als Sold der Sünde. Und für die Freunde des theologischen Nachdenkens: Wenn jedes Leben „bedingungslos wertvoll“ist, wie konnte Gott da durch die Sintflut so viele Menschen töten? Eine bittere Wahrheit: Die Coronaseuche stellt Ärzte in die Situation, daß es vorkommt, daß sie ob des Fehlens von Intensivpflegebetten entscheiden müssen, wem geholfen wird und wer so durch die Unterlassung zu Tode verurteilt wird. In solchen Notlagen hilft dann die Rede vom „Bedingungslos-Wertvoll-Sein“ jedes Menschen nicht weiter, es muß ja entschieden werden.

Was soll nun aber der Begriff der „Solidarität“in dieser Stellungnahme? Die Solidarität mit dem Sichtötenwollenden, der um eine Beihilfe zur Realisierung seines Wunsches bittet, bestünde also darin, ihn zu seinem Weiterleben zu zwingen durch die Nichtgewährung der Beihilfe, zumindest wenn der seinen Tod Wollende seinen Wunsch ohne eine Beihilfe nicht realisieren kann. Sicher gibt es gute Gründe für Verbote, etwa wenn Eltern ihren Kindern ein Spätaufbleiben verbieten, sie müssen ja am nächsten Tage zur Schule, aber Verbieten als solidarisches Verhalten zu bezeichnen, ist doch ein arger Mißbrauch des Begriffes der Solidarität- oder sollte wer ernsthaft behaupten: Je mehr ein Staat verbietet, desto solidarischer ist er. Dann müssen wir hoffen, daß die Österreichische Regierung alle Messen verbietet aus Solidarität mit den Christen!




 

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