"Vatican News: Gerade zur umstrittenen Fußnote 351 von Amoris laetitia
über die Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zu den
Sakramenten sagen Sie im Buch, daß diese Fußnote im Licht des Dekrets
über die Eucharistie des Konzils von Trient zu lesen sei. Aus welchem
Grund?
Kardinal Kasper: Das Konzil von Trient sagt für den
Fall, daß keine schwere Sünde vorliegt, sondern eine läßliche, die
Eucharistie diese Sünde tilgt. Sünde ist ein komplexer Begriff. Da ist
nicht nur die objektive Vorschrift, sondern auch die Absicht, das
Gewissen der Person, und man muß – im Bußsakrament – im Forum internum
schauen, ob wirklich eine schwere Sünde vorliegt oder vielleicht eine
läßliche Sünde oder vielleicht gar nichts. Wenn es sich nur um eine
läßliche Sünde handelt, kann die Person losgesprochen und zum Sakrament
der Eucharistie zugelassen werden. Das entspricht bereits der Lehre von
Papst Johannes Paul II., und in diesem Sinne steht Papst Franziskus in
voller Kontinuität in der Spur des Vorgängerpapstes. Ich sehe also
keinen Grund, zu sagen, daß das eine Häresie sei." (Kath info 7.März)
Kardinal Kasper beglückt nun die Kirche und die Welt mit dieser geradezu revolutionären These, daß manchmal unter Umständen ein Leben in permanenten Ehebruch keine schwere sondern nur eine lässige Sünde sei. Das hat nur die Kirche bis Papst Franziskus nicht bemerkt aber nun kam dem Kardinal und dem Papst diese neue Einsicht.
Mit welcher Begründung? Bisher galt, daß eine objektive schwere Sünde eine objektiv schwere bleibt, auch wenn sie dem Täter nicht voll subjektiv zurechenbar ist. Wer jemanden im Zustand der Volltrunkenheit tötet, der ist eben gemäß der Definition von der Volltrunkenheit für diese Tat nicht verantwortlch- wäre er verantwortlich, dürfte er nicht volltrunken sein.
Aber der Kardinal sagt hier, daß eine objektiv schwere Sünde nicht eine schwere sein kann, daß eine Handlung, die theoretisch zwas eine objektiv schwere Sünde sei, praktisch keine sein kann, wenn man die Absicht und das Gewissen des Täters mitberücksichtigt. Also kann das Gewissen des Täters den begangenen Ehebruch zu einer läßlichen Sünde werden lassen. Soll das etwa so verstanden werden: Wenn das Gewissen des Ehebrechers urteilt, das darfst du, dann ist der so mit diesem Gewissensurteil begleitete Ehebruch nur noch eine läßliche Sünde? Und welche Intention oder Absicht des Ehebruches läßt ihn zu einer bloß noch lässigen Sünde werden?
Papst Johannes Paul II. kannte wenigstens solche Gewissensurteile und solche Absichten des Ehebruches nicht, die den Ehebruch dann zu einer bloß lässigen Sünde transformiert. Bisher kannte die Morallehre der Kirche solche auch nicht- und Kardinal Kasper läßt uns hier auch völlig im Dunklen tappen- wohl mit Absicht, weil so die Zulaßbarkeit zum Empfang der Eucharistie für Geschieden-Wiederverheirateter ganz in die Beliebigkeit des Seelsorgers und des vom Seelsorger Beratenen gelegt wird. Faktisch läuft das darauf hinaus, daß jeder, der meint, sein Ehebruch sei nur eine läßliche Sünde, dann auch zur Kommunion zuzulassen ist, auch wenn der Täter erklärt, daß er nicht die Absicht hat, diese Sünde zu unterlassen.
Problematisch ist dabei: Kann die Eucharistie eine lässige Sünde vergeben, wenn der Kommunikant erklärt, daß er nicht die Absicht habe, die lässige Sünde zu unterlassen, weil er sie für sich für erlaubt hält? Kann denn überhaupt eine Tat als läßliche Sünde bekannt werden, wenn der Bekenner zuleich bekennt, daß er diese Tat nicht unterlassen will, weil er sie für sich als erlaubt ansieht? Der Kardinal geht dabei ja davon aus, daß in der Beichte der Beichtende von seiner lässigen Sünde freigesprochen wird. Aber, wenn es sich nur um eine lässige handelt, bräuchte doch diese Sünde nicht gebeichtet werden, um erlaubt die Kommunion zu empfangen. Nur Sünden, die den Täter unfähig machen zum Empfang der Kommunion zu seinem Heile müssen, um einen sakrilegischen Empfang zu verhindern, gebeichtet werden. Oder meint der Kardinal, daß wenn der Beichtvater zu der Erkenntnis kommt, daß in diesem Falle der Ehebruch keine schwere Sünde gewesen ist, daß so der Beichtende zum Kommunionempfang zulaßbar ist- aber kann so geurteilt werden, daß wenn der Beichtende erklärt, daß ihm sein Gewissen den Geschlechtsverkehr in seiner zweiten Ehe erlaube und er so nicht die Absicht habe, diesen einzustellen, er zum Empfang der Kommunion zulaßbar ist vom Beichtvater?
Ist da nicht Alles völlig unklar formuliert, besser gesagt, wird hier nicht Alles verunklart, damit schlußendlich doch nur herauskommt: Jeder, der will, darf auch die Kommunion empfangen, wenn er es nur im Namen seines Gewissens fordert?
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