Sonntag, 12. Mai 2024

Pflichten widersprechen den „Freiheits- und Grundrechten: Der BDKJ auf Abwegen

 

Pflichten widersprechen den „Freiheits- und Grundrechten: Der BDKJ auf Abwegen


Der BDKJ Vorsitzende Herr Podschun klärte über Kath de die Öffentlichkeit über diese seine neue Erkenntnis auf. Die CDU hatte den Vorschlag unterbreitet, einen allgemeinen Pflichtdienst einzuführen und darin den Wehrdienst zu integrieren als besonderen Dienst. Der „BDKJ-Vorsitzender Podschun gegen CDU-Vorschlag zum Pflichtdienst“titelte Kath de am 11.5.2024. Nur ein Freiwilligendienst sei akzeptabel. "Wir glauben, dass ein Pflichtdienst der Idee von Solidarität in der Gesellschaft widerspricht", weil dieser Freiheits- und Grundrechte junger Menschen einschränke, erklärte BDKJ-Vorsitzender Gregor Podschun“.

Tatsächlich sagt damit der Präses des BDKJ, daß Pflichten den „Freiheits- und Grundrechten“ der Menschen und somit auch der jungen Menschen widersprächen. Es kann eine moralische Verpflichtung zur „Solidarität“ geben, aber eine moralische Anforderung ist keine rechtliche staatsbürgerliche Pflicht, sondern beruht auf der Freiwilligkeit. Staatliche Gesetze dagegen sind keine Moralappelle des Staates sondern jeden Staatsbürger verpflichtende Anordnungen und Gesetze. Möchte nun etwa dieser BDKJler sagen, daß somit staatliche Gesetze den Freiheitsrechten des Menschen widerstritten? Auch wenn man kein Marxist ist, kann man der marxschen Kritik der Menschenrechte zustimmen, daß ihr Substanz der Egoismus des Bourgeois ist,wobei sich die Egoismen wechselseitig anerkennen,so daß diese Egoismen sich wechselseitig begrenzen. Das macht die Substanz der bürgerlichen Zivilgesellschaft aus, der der Staatsphilosoph Hegel die Sphäre des Staates als dem Allgemeinwohl verpflichtete entgegenstellt. Die Aufgabe des Staates ist es so, das Ganze auf das Allgemeinwohl hin zu steuern auch gegen die Partikularinteressen der bürgerlichen Gesellschaft.

Aber genau das verwirft dieser Radicalliberale, für den es nur „Freiheitsrechte“, aber keine Pflichten geben dürfe, schon gar nicht ein staatliches Gesetz, daß den Bürger dazu verpflichtet, seinen Egozentrismus dem Allgemeinwohl gegenüber zurückzustellen. Hierin manifestiert sich die Entfremdung des Bourgeois dem Allgemeinwohl gegenüber, erkennt er doch im Allgemeinwohl sein eigenes Wohl nicht wieder. Die „Solidarität“,die statt der Pflicht den Bürger zum Dienst motivieren soll, kann somit auch nur eine Praxis des egozentrischen Bourgeois sein,daß er das gerne tut oder wie man heute es so gern formuliert: „Das muß Spaß machen, sonst mache ich das nicht.“ Daß ein Katholik, gar der Vorsitzende einer katholischen Vereinigung nicht mehr weiß, daß die Pflichterfüllung eine Tugend ist, demonstriert, wie weit sich der BDKJ vom Katholischen entfremdet hat. Er kennt nur noch den Egoismus einer: „Ich will Spaß-Jugend.“ Man lebt aus der Allgemeinheit, aber will ihr nicht dienen. Der Pflichtdienst wäre nämlich gerade eine gute Schule zum Erlernen des Vorranges des Allgemeinwohles gegenüber einem ausgelebten Egozentrismus.

Irritierend ist nun, daß modernistische Theologen wie Magnus Striet Kant entdecken, den Philosophen des Ideales der Pflichterfüllung um dann aber dies Zentrum der praktischen Philosophie Kants zu mißachten, weil der Pflichtgedanke der postmodernistischen Spaßgesellschaft widerspricht, wie auch dieser BDKJ nichts von Pflichten wissen will. 

Zudem:Früher sprach man von der Nächstenliebe in der Kirche, aber der aus der Arbeiiterkampfbewegung stammende Begriff der "Solidarität" klingt eben zeitgeistgemäßer. Außerdem gelten Ämter in der kirchlichen Reformdebatte mehr als eine Möglichkeit der Selbstverwirklichung als der Pflichterfüllung. So erkämpften sich die Laien das Recht, auch die hl. Kommunion austeilen zu dürfen mit der Begründung, so den Kommunikanten unzumutbar langes Stehen und Warten für den Empfang der Hostie zu vermeiden und jetzt wirken sie immer noch als Austeiler, obzwar in den allermeisten Fällen nur so wenige zur Kommunion kommen, daß ihr Dienst überflüssig ist, sie aber darauf bestehen, dies Recht ausüben zu dürfen als ihr eigenstes Privileg.



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