So urteilt der Weihbishof Athanasius Schneider, Petrusbruderschaft in: Amoris laetitia: Klärungsbedarf zur Vermedung einer allgmeinen Verwirrung, hrsg von der Petrusbruderschaft 2016, S.5.
Wenn eine Aussage objektiv geeignet ist, mißinterpretiert zu werden, dann frägt sich doch, ob sie nicht wirklich objektiv der Lehre der Kirche widerspricht, da der Weihbischof ja meint, daß die Mißinterpretation die ist, die AL nicht in Übereinstimmung mit der bisherigen Lehre der Kirche sieht.
In dem ersten Kapitel: "Das Paradox der widersprüchlichen Interpretation von "Amoris laetitia" (S.4)dokumentiert er bischöfliche Stellungnahmen, die AL so auslegen, daß nun Geschieden-Wiederverheiratete zur Kommunion zulaßbar sind. Kardinal Schönborn zitiert er so, aber auch Pater Antonio Spadaro SJ, der zur Redaktion von AL gehört haben soll. Nicht erwähnt der Weihbischof, daß der Papst selbst Kardinal Schönborn als den authentischen Ausleger von AL bezeichnete, auf Distanz gehend zu Kardinal Müller, der eigentlich von Amtswegen für die authentische Interpretation zuständig ist. Das "Paradox der widersprüchlichen Interpretationen von AL" läßt sich nun aber gegen den Weihbischof leicht auflösen, wenn wahrgenommen wird, daß die Gegenthese, daß AL sich im Einklang mit der bisherigen Lehre befünde, reduzieren läßt auf den Imperativ, daß AL im Einklang mit der Lehrtradition der Kirche auszulegen ist. Da aber Papst Franziskus sich selbst dazu befugt sieht, eine bisher in der Kirche verbindliche Lehre mit der Begründung, sie sei nicht mehr zeitgemäß, für ab jetzt ungültig zu erklären, so prakiziert er es mit der Lehre von der Legitimität der Todesstrafe, kann nicht a priori ausgeschlossen werden, daß auch in dieser Causa der Papst mit der Lehrtradition bricht.
"Einige Vertreter des Klerus und auch des Episkopats behaupten bereits, dass laut dem Geist des achten Kapitels von AL in Ausnahmfällen die wiederverheirateten Geschiedenen zur Heiligen Kommunion zugelassen werden können, ohne dass ihnen ein Leben in völliger Enthaltsamkeit verlangt werde." (S.8).
Die Frage, ob also AL sich im Widerspruch oder in einer Kontinuität mit der bisherigen Lehre der Kirche befindet, konzentriert sich so auf die Frage, daß wenn Geschieden-Wiederverheiratete ohne eine Josephsehe zu führen die Kommunion empfangen dürfen, ob dies sich noch in der Kontinuität mit der bisherigen Lehre der Kirche befindet oder nicht. Anders gesagt: Ist diese Modifikation des Ausnahmefalles noch eine erlaubte Modifikation oder eine, die der Regelung der Ausnahme widerspricht?
Befremdlich ist nun, daß Kritiker der AL mit der Möglichkeit rechnen, daß in diesem päpstlichen Schreiben etwas mit der Lehre der Kirche Inkompatibles steht, daß sie dies aber für die Lehre von der Ausnahme, daß Geschieden-Wiederverheiratete doch die hl. Kommunion empfangen dürfen von Papst Johannes Paul II,a priori ausschließen! Denn nicht erst AL erlaubt unter bestimmten Umständen doch diesen Paaren den Empfang der Kommunion sondern schon Familaris Consortio. Auch die in einer zivilen Zweitehe Zusammenlebenden leben ja eine irreguläre Ehe, auch wenn sie sich der Sexualität in ihr enthalten und dürfen dann trotzdem das Altarsakrament empfangen! Es ist m.E. möglich, nun den Wegfall der Sonderbestimmung der Enthaltsamkeitspflicht in der "Zweitehe" in Kontinuität mit Familaris Consortio (FC) zu lesen, wenn man urteilt, daß die Intention von FC die sei, Geschieden-Wiederverheiratete doch zur Kommunion wieder zuzulassen und daß jetzt nur die Conditionen für ihre Zulaßbarkeit modifiziert worden sind- etwa so, wie es jetzt möglich ist, seiner Pflicht zum Besuch der Sonntagsmesse nachzukommen, indem man die Samstagabendmesse besucht. Die Intention dieser Modifikation der Sonntagspflichtmesse dient ja der Erleichterung der Erfüllbarkeit der Sonntagsmeßpflicht und stellte auch keinen Widerspruch zur vorherigen Praxis dar, daß nur am Sonntag man seiner Sonntagspflicht nachkommen konnte.
Als Widerspruch zur Lehre kann man AL aber genau genommen nur interpretieren, wenn man urteilt, daß Geschieden-Wiederverheiratete sehr wohl aus moralischen gründen ihre irreguläre Ehe fortsetzen können, etwa um der gemeinsamen Kinder willen, daß aber diese Zweitehe so sehr der gültigen Erstehe widerspricht, daß sie nicht zur Kommunion zulaßbar sind, denn auch ohne eine in der Zweitehe gelebten Sexualität ist diese irreguläre Ehe gegenüber der Erstehe ein Ehebruch. Aber da das Papst Johannes Paul II. anders beurteilte, kann dann auch eine Zulassung von Geschieden-Wiederverheirateten ohne daß sie enthaltsam leben als im Einklang mit der Lehre dieses Papstes gedeutet werden.
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