Freitag, 6. Juli 2018

Ein klärendes Wort zum Kommunionmpfang evangelischer Ehepartner

kath.net dokumentiert die Erklärung des „Priesterkreises Communio veritatis“ in voller Länge:( 04 Juli 2018, 12:00 Paderborner Priesterkreis: Erzbischof Beckers Weisung ist unannehmbar)


Unsere Vereinigung erklärt dazu folgendes:

1. Grundsätzlich gilt: „Um die heilige Kommunion zu empfangen, muss man der Katholischen Kirche voll eingegliedert sein und sich im Stand der Gnade befinden“ (KKKK 291).

2. In der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia des hl. Papst Johannes Paul II. lesen wir: „Die Ablehnung einer oder mehrerer Glaubenswahrheiten über diese Sakramente […] hat zur Folge, dass der Bittsteller nicht für ihren rechtmäßigen Empfang disponiert ist“ (EdE 46). Es gehört zum Wesen des Protestantismus, nicht den vollen katholischen Eucharistieglauben zu haben.

3. Bezüglich Kanon 844 § 4 CIC kann kein Diözesanbischof die Situation in einer konfessionsverschiedenen Ehe zur schweren Notlage erklären, um eine Interkommunion zu ermöglichen. (Kardinal Brandmüller sagte zur Deutung der schweren Notlage: „dass der Kanon sich auf Extremsituationen, wie sie in Krieg, Verfolgungen, auch Deportationen und Naturkatastrophen entstehen, bezieht“ (kath.net, 25.6.2018).

4. Kanon 844 § 4 des katholischen Kirchenrechts stellt für den Kommunionempfang eines nichtkatholischen Christen unter anderem die notwendige Bedingung, dass ein Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufgesucht werden kann.

5. Die in Nummer 1401 des Katechismus der Katholischen Kirche beschriebene rechte Disposition schließt notwendig auch das Freisein von schwerer Sünde ein. Daraus ergibt sich, dass der Protestant in einer echten Notlage zunächst zum Bußsakrament geführt werden müsste.

6. Im Hinblick auf das ewige Heil gibt es in ziemlich seltenen Ausnahmefällen die Möglichkeit, einzelne nichtkatholische Christen zum Bußsakrament, zur Krankensalbung und zur Eucharistie zuzulassen. Das setzt jedoch voraus, dass bestimmte, außergewöhnliche, durch genaue Bedingungen gekennzeichnete Situationen (siehe oben 2 bis 5) - wobei alle Punkte zutreffen müssen - gegeben sind. Es ist die Pflicht eines jeden, sich treu daran zu halten (vgl. Papst Benedikt XVI., Sacramentum Caritatis, 56).

Es ist fast schon ein kleines Wunder, daß in Zeiten theologischer Konfusion Priester zu so klaren Worten finden, aber es sind auch traurige Zeiten, in denen das eigentlich Selbstverständlliche, daß die Kirche katholisch denkt und handelt, zur Ausnahme wird!

1 Kommentar:

  1. Wenn ein/beide Ehepartner einer konfessionsverschiedenen Ehe sowohl das evangelische Abendmahl=Brot als auch die katholische Eucharistie=Leib des Herrn empfangen wollen, glauben beide nicht.

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