Mittwoch, 11. Mai 2022

Eine kritische Klarstellung: Das Grundrecht auf freie Religionsausübung

Das Grundrecht auf freie Religionsausübung – eine kritische Klarstellung



Es ist bekannt, daß in einer wahrhaft kopernischen Wende die Katholische Kirche sich zu diesem Grundrecht der freien Religionsausübung bekannte. Der Grund für diese Umkehr ist dabei so trivilal, daß es irritieren muß, warum noch über diese Causa debattiert wird: Da totalitäre Staaten im Namen ihrer Wahrheit die Ausübung der christlichen Religion verbieten könnten genau mit dem Argument, mit dem traditionell die Kirche sich selbst gegen dies Grundrecht aussprach: Es gibt kein Recht zum Sündigen, zur Unwahrheit, stimmte sie ein in den Kanon der Bejaher des Grundrechtes auf eine freie Religionsausübung unanhängig davon, ob die Religion wahr oder unwahr sei. Die Kirche fürchtete eben, daß sie sonst im Namen der Wahrheit eines totalitär sich verstehenden Staates verboten würde.

Da nun auch in Deutschland die Anzahl der Muslime kontinuierlich wächst, fordern nun auch diese dies Grundrecht für sich ein und die Katholische Kirche unterstützt dies Vorhaben in der Regel: Der Muezzinruf sei eben genauso legitim wie das Läuten der Kirchenglocken. Vgl Kath de am 10.5.2022: Kölner Stadtdechant Klein befürwortet Muezzin-Projekt.

Wäre auch ein differenzierter Umgang mit dem Muezzinruf seitens der Kirche denkbar? Das Problem soll nun an einem emotional weniger aufgeladenen Thema veranschaulicht werden. Die eheliche Untreue, der sog. „Seitensprung“ ist moraltheologisch geurteilt eine Sünde, strafrechtlich aber keine Ordnungswidrigkeit oder gar . Die katholische Moraltheologie fordert nun nicht vom Staate, daß er den Ehebruch als Straftat verfolge, sie sagt nun aber auch nicht, daß es ein Recht, gar ein Grundrecht auf den Ehebruch gäbe. Die Moraltheologie kann also eine Tat moralisch verurteilen, ohne fordern zu müssen, daß dann diese Tat auch als Delikt in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden müsse. Muß man dann gar in dem Annoncenteil einer Zeitung: „Seitensprung- wir vermitteln Chancen“, lesen, käme wohl kein Moraltheologe auf die Idee, auszurufen: Wie wunderbar wird hier das Grundrecht zum Ehebruch beworben! Aus moraltheologischer Sicht beurteilt ist genau-genommen eine falsche Gottesverehrung und das Werben für sie eine größere Sünde als eine Liebesaffaire eines Verheirateten.

Es gibt nun zwar in beiden Fällen Gründe, daß der Staat weder den Seitensprung noch die falsche Gottesverehrung zu unterbinden habe, aber muß deshalb schon ein Grundrecht auf Beides proklamiert werden?

Außerdem: Was würde denn ein uneingeschränkter Befürworter des Menschenrechtes auf die freie Religionsausübung antworten, wenn dann neben der Kirche vor Ort eine Gruppe von Satanisten in ihrer „Kirche“ „schwarze Messen zur Mitternachtszeit“ anböte. Unbezwifelbar ist der Satanismus auch eine Religion, die dann dieses Grundrecht auch für sich rechtens beanspruchen könnte. (In den USA existiert m.W. so eine staatlich anerkannte „Kirche des Satans“.) Nähme man die Bejahung eines Grundrechtes auf die freie Religionsausübung wirklich ernst, müßte diese dann wirklich auch Satanisten zugebilligt werden.

Vorkonzilar tolerierte die Kirche den Mißbrauch der Freiheit zur Götzenverehrung, verlangte so kein Einschreiten des Staates gegen diesen Mißbrauch, aber jetzt erklärt sie den Mißbrauch zu einem Grundrecht des Menschen. Kann wirklich der Mißbrauch der Freiheit ein positives Recht sein? Gott erlaubte dem Teufel, Adam und Eva im Paradiese zu versuchen, aber daß sie dann der Versuchung erlagen, rechnete er ihnen beiden als Sünde an. Für Gott kann es kein Grundrecht zum Sündigen geben aber die nachkonziliare Kirche verkündet ein solches.



 

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