Sonntag, 29. Dezember 2024

Provokanntes: Verhielt sich die Kirche in der Causa der Hexenverfolgung in putativer Notwehr sich befindend meinend nicht grob fahrlässig?

 

Provokanntes: Verhielt sich die Kirche in der Causa der Hexenverfolgung in putativer Notwehr sich befindend meinend nicht grob fahrlässig?



Zu den Argumenten wider die Katholische Kirche gehört die Anklage, sie habe Hexen verbrannt. Detailierte Kenntnisse über dies Geschehen verfügen die Ankläger in der Regl nicht, die sind auch völlig unnötig zur moralischen Verdammung der Kirche, wobei dann gerne noch hinzugefügt wird, daß die Kirche auch heute noch ihre Frauenfeindlichkeit praktiziere, indem sie ihnen das Priesteramt verwehre.

Hier soll sich deswegen auf die rein moraltheologische Frage kapriziert werden unter der Präsumption der Anerkennung des allgemeinen Urteiles über diese Praxis , daß sie das nicht hätte tuen dürfen. Diese kleine Untersuchung frägt einfach: Verhielt sich die Kirche hier im Sinne einer putativen Notwehr? Das heißt, daß sie glaubte, daß eine sehr große Gefahr von den Hexen ausginge und daß sie deshalb um der Schadensabwehr bekämpft werden müßten. Putativ bedeutet dabei, daß die geglaubte Gefahr keine reale sondern nur eine eingebildete gewesen sei. Moralisch verweflich und auch strafbar kann ein solches Verhalten der putativen Notwehr aber nur dann, wenn offensichtlich erkennbar gewesen ist für den Täter, daß keine reale Gefahr bestanden hatte.

Zum Glaubensgut der Kirche gehörten in der Zeit der Hexenverfolgung diese Glaubenswahrheiten:

Erstens: Der Teufel existiert wirklich. Zweitens: Er versucht Menschen zum Sündigen. Drittens: Gott hat seinem Wirken in seiner Allmacht eine Grenze gesetzt: Kraft des freien Willens des in eine teuflische Versuchung Geratenden, entscheidet er, ob er dem Teufel zustimmt oder nicht. Daß der Mensch kraft seines freien Willens Ja oder Nein zu den Versuchungen des Teufels sagen kann, das ist die Grenze der Verführungsmacht des Teufels.Viertens bietet so der Teufel einen Pakt an: Ich gewähre Dir das und dies, dafür übergibst Du mir Deine Seele.

Diesen Teufelspakt fand man in der Erzählung der Versuchung Jesu durch den Satan, wobei gelehrt wurde, daß er nicht nur den Sohn Gottes sondern auch viele andere so verführe. Das Augenmerk wurde dabei auf all das gerichtet, was der Verführer Jesus alles versprach, wenn er sich ihm unterwerfe. Der Verführer habe wirklich die Macht, die Verheißungen zu erfüllen. Im Hintergrund steht die Dämonenlehre der Kirche, daß der Teufel und seine Dämonen gefallene Engel sind und als solche noch über die Machtfülle von Engeln verfügten, sie nun aber zum Negativen gebrauchen.

Das bedeutet, daß ein Mensch, der mit dem Teufel einen Pakt eingegangen ist, nun das Böse, das er wollte, mit der machtvollen Hilfe des Teufels auch realisieren kann. Er kann sich so dieser übernatürlichen Macht bedienen, da er als Preis dafür dem Teufel seine Seele überschrieben hat.

Gesetz den Fall, eine Regierung erfährt, daß eine islamistische Terrororganisation in den Besitz von einsetzbaren Atombomben gelangt sei und diese in dem Lande auch einsetzen will, dürfte dann die Regierung den Ausnahmezustand, den Notstand erklären, um dann mit Mitteln dieser Terrororganisation bekämpfen, die rechtsstaatlich unerlaubt sind, etwa daß gefangene Terroristen gefoltert werden, um den Lagerort der einsatzbereiten Atombomben zu erfahren? Daß die Folter ein durch kein noch so gutes Ziel rechtfertigbar sei, läßt sich leicht sagen, aber was soll eine Regierung unternehmen, wenn die gefangenen „Heiligen Krieger“ jede Auskunft verweigern und die Regierung davon ausgehen muß, daß in Bälde diese Bomben gezündet werden werden?

Die Gefahr von mit dem Teufel Verbündeten ist nun auch als eine sehr große anzusehen, da der Exengel mit seiner übernatürlichen Machtfülle hier wirken will ob des Paktes mit ihm.

M.E ist diese Einschätzung der Gefahr durch einen solchen Teufelspakt als besonders groß durch die damalige Kirche als nicht fahrlässig, als nicht grob fahrlässig beurteilbar. Dafür waren die 4 Glaubenwahrheiten, die oben angeführten zu sehr in der christlichen Religion verankert, als daß sie offensichtlich als ein Fehlurteil beurteilt werden können.

Ein sehr obskurantistischer Fall möge dies noch deutlicher machen. Gesetz den Fall, eine Voodoopriesterin nehme eine entsprechend präparierte Puppe in ihre Hand und erklärte: „Wenn ich in die jetzt diese Nadeln hineinstechen werde, wirst Du, der Du mir jetzt gegenübersitzt, sofort sterben.“ Der so Bedrohte erschösse daraufhin diese Priesterin. Spontan würde wohl jeder urteilen: Hier kann nicht von einer putativen Notwehr gesprochen werden, da es doch für jeden offensichtlich sei, daß diese Morddrohung völlig unrealistisch sei. Das hätte auch dieser Täter ad hoc erkennen müssen.

Wie nun aber, wenn in der Gegend, wo dieser Fall sich ereignete, alle Befragten erklärten: „Selbstverständlich kann eine Voodoopriesterin so einen Menschen töten. Wer das nicht wüsse, wüsse eben nichts von der Macht des Voodookultes.“ In diesem Falle wäre doch wohl zu urteilen, daß der Täter sich in einem objektiven Irrtum befand, daß er so getötet werden könnte, aber dieser Irrtum ist ihm nicht als ein Fehlverhalten moralisch oder strafrechtlich zuschreibbar, da für ihn das eine selbstverständliche Wahrheit gewesen ist. Es muß nämlich gefragt werden, ob eine Fehleinschätzung, in einer Notwehrsituation sich zu befinden,dem, dem ob dieser Fehleinschätzung dann Handelnden als ein moralisches Fehlverhalten anrechenbar ist, daß er es hätte erkennen müssen, daß keine Notwehrsituation vorlag.












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