Soll es denn keine Pflichten für den Staatsbürger und Christen geben- zur Causa der Organspende
„Für die Kirche ist eine Organspende ein Akt der Nächstenliebe über den Tod hinaus – aber sie müsse freiwillig bleiben. Daher spricht sich der Leiter des Katholischen Büros gegen die Widerspruchslösung aus: Es gebe Alternativen.“ So steht es auf Kath de in dem Artikel zu dieser Causa am 6.Dezember 2024. Dáß die Organspende „ein Akt der Nächstenliebe“ist, daß das hier so klar herausgestellt, muß anerkannt werden, da viele Christen mit obskuren Argumenten sich dagegenstellen. Es geht darum, daß wenn der Gehirntod diagnostiziert worden ist, noch nicht alle Organe tot sind, sodaß sie noch verpflanzbar sind. Würde stattdessen auf den Ganztod gewartet, dann könnten keine Organe mehr verpflanzt werden, da sie als dann abgestorbene dem Empfänger keinerlei Nutzen mehr bringen könnten. Wer also urteilt, daß ein Organ erst dann verpflanzt werden dürfte, wenn der Mensch, dem ein Organ entnommen werden soll, ganz tot sei, der verunmöglicht so die Organverpflanzung. Er nimmt somit billigend in Kauf,daß ein anderer Mensch sterben muß, weil er ihm ein zum Überleben notwendiges Organ verweigert. Daß das ein Verstoß gegen das Gebot der Nächstenliebe ist, wird dabei wegdiskutiert mit der Behauptung, ein Christ würde dann ja sein Leben aufopfern für das Leben eines Mitmenschen und das dürfe er nicht, denn dann könnte sein Tod, statt die Folge seines Gehirntodes zu sein, die Folge der Organentnahme sein. Das Opfer bestünde dann darin, daß er mit der Einwilligung in die Organentnahme es möglich macht, daß er so durch diese Entnahme eines Organes stirbt, statt in Folge seines Gehirntodes. Ein Christ dürfe so nicht sich opfern. Das muß aber als eine mit der christlichen Religion unvereinbare Aussage verurteilt werden: Im Zentrum unserer Religion steht nämlich das Kreuz Jesu Christi, daß er sich geopfert hat, um unser aller Leben zu retten. Wäre das Sich-für-andere-Opfern eine Sünde, müßten wir Jesu Christi Heilstat als eine Sünde verurteilen!
Aktuell geht es darum, ob nur denen nach der Diagnose ihres Gehirntodes ein Organ entnommen werden darf, die dazu sich bereit erklärt haben, (so besitze ich selbst so einen Organspendeausweis) oder ob eine solche Entnahme nur bei denen nicht vollzogen werden dürfe, die eine solche Entnahme ausdrücklich verweigert haben durch eine Widerspruchserklärung. Im Bundestag soll nun über diese Causa entschieden werden. Erfreulicherweise liegt ein Antrag vor, der eine Widerspruchslösung vorsieht, daß also nur dann kein Organ entnommem werden darf, wenn ein Widerspruch: „Ich will das nicht!“ vorliegt.
Als wir in Deutschland noch die Wehrpflicht hatten, gab es das Recht, daß Wehrpflichtige den Kriegsdienst verweigern konnten aus Gewissensgründen. Dies Recht gab es auch in der DDR. Ein Antrag mußte dazu gestellt werden und wurde der als begründet beurteilt, leistete der Kriegsdienstverweigerer in Westdeutschland einen Zivildienst ab statt des Wehrdienstes. Der Staat versteht dabei den Wehr- bzw Kriegsdienst als eine Pflicht an, zu der jeder männliche Staatsbürger verpflichtet ist. Pflichten sind keine Freiwilligkeitsdienste! Wenn der Staat für den Ernstfall, wie Ernst von Salomon in seinem Roman: „Der Fragebogen“ darlegt, von seinen männlichen Staatsbürgern die Bereitschaft , zu töten und sich töten zu lassen, verlangt, dann darf er mit dem selben Recht auch die Bereitschaft zur Organspende verlangen bei der Diagnose des Gehirntodes. Wenn nun Bürger aus welchen Gründen auch immer hierzu sich nicht bereit erklären, dann ist das, genauso wie es mit dem Recht auf die Kriegsdienstverweigerung praktiziert wurde, zu gestalten. Auf einen Antrag hin kann ein Bürger von dieser Pflicht dispensiert werden.
Aber dem Wesen einer Pflicht widerspricht es, daß er als ein nur freiwillig zu Leistendes interpretiert wird. Als ein Staatsbürger verfügt man nicht nur Rechte dem Staate gegenüber sondern auch Pflichten. Wie der Wehr- bzw Kriegsdienst eine Pflicht und kein freiwilliger Dienst ist, so muß auch die Bereitschaft zur Organspende nach der Diagnose des Gehirntodes als eine staatsbürgerliche Pflicht angesehen werden. Denn es geht hier darum, Mitmenschen ein Weiterleben zu ermöglichen, Menschen zu helfen, die auf eine Organspende angewiesen sind, um weiterzuleben. Von dieser Pflicht kann der Staat Bürger dispensieren, aber nur wenn sie das eigens beantragen, aber da es eine staatsbürgerliche Pflicht ist, muß sie von allen Bürgern eingefordert werden. Für einen Christen gilt darüber hinaus, daß das Gebot der Nächstenliebe ihn in besonderer Weise zur Bereitschaft zu einer Organspende verpfichtet, über die staatsbürgerliche Pflicht hinaus.
Daß jetzt die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt ist, muß als ein ernstes Problem angesehen werden, auch wenn das Argument, daß wir nicht so viel Soldaten gebräuchten, wie uns zur Verfügung stünden als Wehrpflichtige, nicht von der Hand zu weisen ist. Auch scheint es mir fraglich, ob die kurze Wehrpfichtzeit ausreicht, um die Wehrpflichtigen adäquat auszubilden. M.E wäre ein generelles Pflichtdienstjahr für alle Staatsbürger sinnvoll, sodaß dann der Wehrdienst als die Alternative zu diesem Pflichtjahr gestaltet werden sollte,vielleicht dann auch mit einer längeren Dienstausbildungszeit.
Daß aber eine staatsbürgerliche Pflicht zu einer Freiwilligkeitsangelegenheit herabgestuft wird, das ist inakzeptabel. Als Christ sollten wir sowieso unsere Pflichten mehr lieben als unsere Rechte, denn in unseren Pflichten dienen wir unseren Nächsten.also dem Allgemeinwohl.
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