„Kirchenasyl in Deutschland untergräbt Rechtsstaat“
So konnte man es tatsächlich auf der stets hundertprozentig politisch korrekten Internetsauftrittseite der deutschen Bischöfe Kath de am 18.8.2025 lesen. „Gemeinden dürften sich nicht über staatliche Verfahren hinwegsetzen.“ ,ergänzt der Sozialethikprofessor Nass dann noch.
Ich erlaube mir nun, durch diesen Artikel Ergänzendes die These, daß die Gewährung des sogenannten Kirchenasyles den Rechtsstaat untergrabe,zu untermauern.
Die Intention des Asylrechtes, wie es in unserem Staate gilt, ist es,aus ihrer Heimat Geflohenen einen Schutz zu gewähren vor den ihnen in ihrer Heimat drohenden unrechtmäßigen Diskriminierungen und Verfolgungen. So wäre eine verhängte Gefängnisstrafe für eines des Mordes Verurteilen kein Grund für die Gewährung eines Asyles: „Ich will nicht ins Gefängnis!“ In einem Gerichtsverfahren wird nun über einen Antrag auf die Gewährung eines Asyles entschieden. Wird der Antrag letztinstanzlich als nicht begründet abgelehnt, ist der Asylantragsteller in seine Heimat zurückzuführen- das nennt man vulgär: ist abzuschieben.
Kirchengemeinden, aber auch Klöster gewähren nun endgültig abgelehnten Asylantragsstellern ein sog.Kirchenasyl,um ihre Repatriierung zu verhindern und um eine Revision des letztinstanzlichen Urteiles zu bewirken, daß der Abgelehnte doch noch weiterhin in Deutschland leben dürfe.
Das nötigt zu der Anfrage: Mit welchem Recht bzw ob welcher Kompetenz die ein Kirchenasyl Gewährenden die Legitimität der Gerichtsentscheidung in Frage stellen? Bei einem Fußballspiel ist die Kompetenzfrage eindeutig geklärt: Wenn ein Schiedsrichter ein Tor nicht als Tor anerkennt und es so nicht gilt,können noch so viele gegen diese Schiedsrichterentscheidung protestieren: Es gilt die Schiedsrichterentscheidung kraft der Autorität seines Amtes. In einem Rechtsstaat darf zwar jeder Bürger eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung für unrichtig halten, er muß aber die Geltung anerkennen. Man möge sich diesen Fall einmal vorstellen: Ein Gefängnisdirektor weigerte sich, einen zu einer Haftstrafe Verurteilten in das Gefängnis einzusperren mit der Begründung, er halte den Täter für unschuldig und er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, einen Unschuldigen in die Gefängnishaft zu nehmen! Er würde ihm dann Daheim ein Asyl gewähren,um ihn vor der Abschiebung in ein Gefängnis zu bewahren!
Offenkundig ist weder ein Gefängnisdirektor, der nur die Verurteilten in Haft nimmt, die er selbst für schuldig erachtet noch eine Gemeinde, die letztinstanzliche Gerichtsentscheide für nicht gültig erklärt, mit dem Rechtsstaat vereinbar.Vereinbar ist nur die Meinungsäußerung, daß hier eine Fehlentscheidung vorläge, die dann aber doch anzuerkennen sei.
Mit welchem Recht beanspruchen denn nun Gemeinden und Klöster das Recht, daß sie Gerichtsurteile nicht anerkennen und die Repatriierung der abgelehnten Antragsteller verhindern dürften? Daß man Gott mehr zu gehorchen hätte als Menschen, ist eine theologisch wahre Aussage,1aber es ist nicht begründbar, warum Gottes Gebote einer Ablehnung eines Asylantrages und der Repatriierung des Abgelehnten widersprechen würde.
Oder sollte man meinen, daß die Menschenrechte als ein funktionaler Ersatz für das altehrwürdige jus naturae fungieren könnte, sodaß geurteilt werden müsse, daß eine Ablehnung eines Asylantrages der Menschenwürde bzw den Menschenrechten widerstreite.Aber es gibt kein Menschenrecht, daß jeder in dem Lande seiner Wahl leben dürfe und daß jeder Staat dieses Wohnrecht anerkennen müsse und gar jedem dann noch die Bürgerrechte zu gewähren habe, aber zumindest eine Vollversorgung für ein menschenwürdiges Leben.
Denken wir uns mal Folgendes: Ein Armer beantragt, von einer reichen Familie adoptiert zu werden, alle Rechte eines leiblichen Kindes dieser Eltern zu erlangen, da er nicht weiterhin als ein Armer in Deutschland leben möchte.Den Antrag darf er bei den Eltern stellen aber diese sind in keinster Weise verpflichtet, den Antragsteller zu adoptieren, mag er auch noch so eindrucksvoll und Mitleid erregend seine Lage darlegen.So wie diese Familie ob der Ordnung der Liebe (vgl Thomas von Aquin dazu) für ihre eigenen Kinder zu sorgen hat, aber nicht verpflichtet ist, für fremde zu sorgen,indem sie Fremde adoptiert,so ist der Staat ob dieser Ordnung für seine Staatsbürger zuständig, aber ist nicht verpflichtet, Fremden die Bürgerrechte zu gewähren oder zumindest sie zu versorgen,nur weil sie in ihm leben möchten.
Weder Gottes Gebote noch die Menschenrechte als ein Substitut des Naturrechtes geben so Gemeinden oder Klöstern das Recht, letztinstanzliche Gerichtsurteile nicht anzuerkennen und einer Repatriierung der abgelehnten Antragsteller sich entgegenzustellen.
Frägt man sich nun aber, wie denn dann das Kirchenasyl gerechtfertigt wird, wenn es weder rechtsstaatlich noch mit den Geboten Gottes noch durch die Menschenrechte legitimierbar ist, so muß eine ideologische Rechtfertigung vermutet werden.
Meine These dazu:Unverkennbar ist in der Gegenwart, der Postmoderne die Tendenz, alles, was nicht als ein Ergebnis von Selbstbestimmungsakten begriffen werden kann als die Freiheit des Einzelnen unzumutbare Einschränkungen seiner Freiheit zu kritisieren.
Jeder Mensch wird als ein Mann oder einer Frau, also mit einem bestimmten Geschlecht, als Glied eines bestimmten Volkes und einer bestimmten Rasse geboren. Das sind Bestimmungen, die sich kein Mensch frei erwählt hat. Die Befreiung des Menschen bestünde dann darin, daß er sich frei zu diesen Bestimmtheiten verhalten solle, sie bejahen oder verneinen darf. Dem Menschen stünde so das Freiheitsrecht zu, sein Geschlecht frei zu ändern, daß ein Mann eine Frau wird, daß Menschen sich ein eigenes Geschlecht erfinden können, wenn sie weder männlich oder weiblich sein wollen und daß sie so auch ihre ethnische Identität abstreifen dürfen, wenn sie lieber statt in ihrer Heimat in einem anderen Lande leben wollen.Alle Identitäten, die nicht selbst frei erwählt worden sind, dürften abgestreift und durch frei erwählte substituiert werden.Wenn alles, was nicht ein Produkt meiner freien Selbstentscheidung ist, alles was so als schicksalhaft2 fremdbestimmt erscheint, der Freiheit des Menschen widerspricht, dann ist es konsequent, jedem das Recht zuzusprechen,in jedem Lande seiner Wahl leben zu dürfen und da wie ein Staatsbürger versorgt zu werden.
Mit der christlichen Religion ist diese ideologische Vorstellung aber unvereinbar, erkennt der Christ doch in diesen Bestimmungen,daß ich Mann oder Frau bin und einem bestimmten Volke angehöre und das inkludiert auch ein Leben in der dem eigenen Volke gegbenen Lebensraum, Gottes Bestimmungen an mich im Raume der Schöpfungsordnungen Gottes.
1Diese Aussage ist aber nicht ungefährlich, fand ich doch Berichte im Internet, daß indische Eltern eines ihrer Kinder getötet hätten, da die Göttin Kali dies Menschenopfer verlangt hätte. Zum Thema der Menschenopfer vgl: Robert Kraft:“Um die indische Kaiserkrone“.
2Die Theologie wird darum Nitzsches: „Amor fati“ nie nur nnegativ gegenüberstehen können.
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