Sonntag, 15. Januar 2017

Eine häretische Kommuionsspendungspraxis?

"Die katholische Kirche in Malta öffnet wiederverheirateten Geschiedenen den Zugang zur Kommunion. Wenn eine in neuer Partnerschaft lebende Person nach eingehender Gewissensprüfung zu der Überzeugung komme, "in Frieden mit Gott zu sein", könne sie "nicht daran gehindert werden, zu den Sakramenten der Versöhnung und der Eucharistie hinzuzutreten", heißt es in Leitlinien an die Priester des Landes, die in der Vatikanzeitung "Osservatore Romano" vom Samstag veröffentlicht wurden." Katholisch de: "Malta: Wiederverheiratete können zur Kommunion". Diese Erklärung ist nun der Sieg des protestantischen Prinzipes des Gewissens als letzte und höchste Entscheidungsinstanz. Alle Aussagen des Lehramtes im Bereich der Moral werden damit unter den Vorbehalt gestellt: Wenn mein Gewissen das anders beurteilt, brauche ich der kirchlichen Morallehre nicht zu folgen! Daß diese Erklärung im "Osservatore Romano" publiziert wurde, zeigt unübersehbar, daß diese Auslegung die vom Papst gewünschte und intendierte ist. 
So sind die Dubia der vier Kardinäle nun praktisch respondiert: Der Papst will die Zulassung von Geschieden-Wiederverheirateten zum Kommunionempfang und somit auch zur Beichte. Bisher lehrte das Lehramt, daß die Enthaltsamkeit von den allein der Ehe vorbehaltenen sexuellen Akte die notwendige Voraussetzung dafür ist, daß Geschieden-Wi(e)derverheiratete (GW) zur Kommunion zulaßbar sind.  Auch bisher galt so schon, daß  GW zulaßbar waren unter dieser Bedingung.
Die uns nun aufgedrängte moraltheologische Frage lautet: Darf das Lehramt GW von dieser Bedingung dispensieren? Als Begründung dafür führt die Erklärung Maltas an:"Auch sexuelle Enthaltsamkeit in der Partnerschaft könne sich "als menschlich unmöglich erweisen oder größeren Schaden verursachen". Das Argument lautet also, daß a) die Forderung der Enthaltsamkeit sich als menschlich nicht realisierbar erweisen und b), daß diese Enthaltsamkeit Schaden verursachen könnte. 
Wenn es war wäre, daß diese geforderte Enthaltsamkeit wirklich unmöglich ist, dann läge es eigentlich näher, dann den Verzicht auf den Empfang auf die hl. Kommunion zu fordern. Hier wird nun aber so argumentiert: Die Intention des Gesetzgebers sei es, GW unter bestimmten Conditionen zuzulassen, und wenn diese von GW nicht erfüllbar sind, dann müsse angesichts der Intention des Gesetzgebers auf diese Condition verzichtet werden. 
Wenn die eingeforderte Enthaltsamkeit einen größeren Schaden hervorruft, ist nun eine sehr unklare Formulierung und deshalb wohl so gewählt: Ist der größere Schaden, den die Enthaltsamkeitspflicht bewirkt, eine andere als die der sich aus der Enthaltsamkeit ergebenden Nachteile, daß beide Partner sexuell unbefriedigt leben? Dann wäre die Forderung nach einem enthaltsamen Lebensstil im Bereich der Sexualität immer eine großen Schaden hervorbringende Lebenspraxis und so zu verurteilen. Oder soll das spezieller heißen, daß für die Zivilehe durch eine sexuelle Enthaltsamkeitspraxis erst dieser große Schaden entstünde- aber ist der Schaden dann doch nicht nur der, der aus der Unbefriedigung der sexuellen Bedürfnisse der beiden Partner  resultiert.Es drängt sich somit der Verdacht auf, daß hier tatsächlich gemeint ist, daß die moraltheologische Forderung nach sexueller Enthaltsamkeit für Menschen in der Regel nicht zumutbar ist ob der Folgen einer solchen Verzichtspraxis. 
Weil die Condition zur Zulassung von GW zur Kommunion also für sie nicht zumutbar sei, dürfen GW also von dieser Condition entpflichtet werden, das ist das Argument, daß über die These, daß das Gewissen letztendlich zu entscheiden habe, hinausgeht, indem es nun Argumente anführt, warum von der Pflicht zur Enthaltsamkeit man entpflichtet werden kann. 
Schwierig ist nun die Frage zu respondieren, ob diese Entpflichtung mit der Morallehre der Kirche kompatibel ist.  Ein bekannter Parallelfall ist die der einstündigen Enthaltsamkeitspflicht vor dem Empfang der hl. Kommunion: Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht eine Stunde auf eine Nahrungszunahme verzichten kann, ist von dieser Pflicht enthoben, weil durch die Einhaltung  ihm dann ein großer Schaden zustieße! Kann das auf die sexuelle Enthaltsamkeit bei GW appliziert werden? 
Eines muß uns dabei klar sein: Die Kirche erlaubt mit Papst Franziskus GW, die Kommunion zu empfangen, auch wenn sie nicht enthaltsam leben. Die wichtigste Frage lautet deshalb nun: Lehrt Papst Franziskus hier eine Häresie, die nun zu einer irregulären, nämlich häretischen Praxis führt oder ist diese Praxis doch noch als kompatibel mit der Lehre der Kirche zu beurteilen? Und was müßten wir von Papst Frnziskus sagen, wenn er wirklich eine unerlaubte und unerlaubbare Praxis der Kommunionspendung in der Kirche einführt? Ist er dann ein häretischer Papst?
      

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