Liebe – Ehe – eigene Kinder – eine kleine moraltheologische Orientierungsskizze
Am vertrautesten ist wohl die der Romantik entstandende Vorstellung von den sich Liebenden, die dann heiraten, um ihre Liebe zu vollenden und deren Frucht dann das eigene Kind oder die eigenen Kinder sind.
So romantisch geht es aber in der katholischen Morallehre nicht zu. Die notwendige und hinreichende Bedingung für die Erlaubtheit des Geschlechtsverkehres ist das Verheiratsein und daß der Geschlechtsverkehr so vollzogen wird, daß die Intention der Kinderwunsch ist, bzw daß er nicht in der Intention vollzogen wird, daß kein Kind entstehen soll.Eine Vernunftehe, eine Ehe in der sich das Paar nicht liebt, ist eine gültig geschlossene Ehe, wenn sie die Bedingungen der Gültigkeit erfüllt wozu nicht das sich wechselseitig Lieben gehört. Deswegen endet eine Ehe auch nicht dadurch, daß das Ehepaar sich wechselseitig nicht liebt.
Es müßte in dem moraltheologischen Diskurs klar zwischen der Frage der Gültigkeit einer geschlossenen Ehe und was in ihr erlaubt und nicht erlaubt ist unterschieden werden, von dem, was eine Ehe zu einer glücklichen macht, wozu dann gewiß die wechselseitige Liebe zählt.
In der Romantik ist nur die Ehe um der wechselseitigen Liebe willen vorstellbar. Damit ist aber auch schon ein Konfliktpotential mitgesetzt: Was, wenn ein Verheirateter nicht mehr den Ehepartner sondern wen anders liebt? Es besteht das Spannungsverhältnis von der Liebe und der Institution der Ehe. Wenn sich zwei Menschen lieben, dann dürfen sie auch intim miteinander sein, auch den Geschlechtsverkehr praktizieren, denn der gehöre zur Praxis der Liebe. Die romantische Liebe ist die zwischen einer Frau und einem Mann, da ob der Geschlechtsdifferenz sich gerade in der Liebe die Frau und der Mann zu einem Ganzen verbinden.Hier gilt dann, daß um der Liebe willen eine bestehende Ehe erlaubt scheidbar ist, um dann den nun Geliebtwerdenden zu ehelichen. Um der Liebe willen als dem stärksten Gefühl des Menschen wird dabei die Institution der Ehe eher kritisch gesehen-
Die Vertragsmorallehre, die liberale Moralauffassung urteilt ganz anders: Wenn alle an der wie auch immer von ihnen praktiziert werden sollenden Sexualität Beteiligten, übereinstimmen, sie so, wie verabredet zu praktizieren, dann ist das so in Ordnung. Es existiert keine materiale Sexualmorallehre, sondern es reicht der von allen daran Beteiligten gemeinsam freiwillig beschlossene Vertrag. Ob man nur die Sexualität mit einem Partner praktizieren will, den man liebt und der einen liebt, oder ob man die Sexualität ohne eine wechselseitige Liebe, ob mit einem oder mehr Partnern praktizieren will, ist gleichgültig, es kommt allein auf einen von allen Beteiligten gemeinsam geschlossenen Vertrag an.
In diesen drei Modellen, dem katholischen, dem romantischen und dem liberalen wird jeweils das Verhältnis zwischen den Größen der Liebe, der Ehe und der Sexualität verschieden konstuiert.
Ist die Ehe nach dem katholischen Vertändnis eine objektive Ordnung, die Zweigeschlechtlichkeit und der Zweck der Ehe, der Nachwuchs und die Unauflöslichkeit, so ist für das romantische Modell das Gefühl der Liebe und das Leben aus ihr das Wesentliche. Tendenziell wird dabei die Ordnung der Ehe als etwas der Liebe und dem Liebesleben Entgegengedetztes empfunden.Das liberale Modell verlangt nur nach einem von allem gemeinsam beschlossenen Vertrag über das Wie der praktizierten Sexualität,
Dies setzt das Problem der Möglichkeit eines sittenwidrigen Vertrages, eines Vertrages, der zwar formel gültig geschlossen, aber ob seines Inhaltes willen, als sittenwidrig qualifiziert als ungültig erklärt wird. Vor einiger Zeit erging dazu in München ein interessantes Gerichtsurteil: Ein Vermieter hatte von seiner Mieterin in dem Mietvertrag neben der Miete regelmäßigen Sex mit der Mieterin verlangt. Sie unterschrieb den Vertrag und ging danach vor Gericht. Die vertragsbestimmung des Sexes wurde als sittenwidrig qualifiziert und somit als ungültig. Die Mieterin konnte so in der Wohnung bleiben, ohne daß sie diesen Passus des Vertrages zu erfülllen hatte. Das war eine nichliberale gerichtliche Beurteilung dieses Mietvertrages und zeigt, wie problematisch die liberale Auffassung ist.
Es muß nun konstatiert werden, daß in einer pluralistisch strukturierten Gesellschaft alle drei Modelle, auch mögliche Mischformen vertreten und praktiziert werden, aber es kann die Tendenz der Präferenz für das liberale Modell nicht übersehen werden, da es besser als die anderen zur Liberalität der postmodernen Gesellschaft paßt.
Das romantische wie auch das liberale Modell wirken sich demographisch negativ aus: Es sterben mehr Menschen als geboren werden!
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