Ist ein Töten eines Menschen aus Mitleid kein Mord und was hat diese Frage mit der Kindertötungspraxis im Mutterleibe zu tuen?
Zur Klärung dieser Frage, deren Relevanz sich aus dem Faktum, daß in Deutschland in pro 10 Jahre 1 Million Kinder getötet werden,ohne daß die Täter dafür bestraft werden,ergibt, gilt es,zuerst zu klären, was ein Mord ist,um daraufhin die Frage zu erörtern, ob eine Abtreibung in Hinsicht auf den ausführenden Arzt und auf die Auftraggeberin als ein Mord zu bestimmen ist.Dabei spielt die Frage, ob aus niederen Gründen getötet wird, eine wesentliche Rolle.
Eine Tötungshandlung ist dann ein Mord, wenn die Tötung intendiert ist, sie aus niederen Beweggründen gewollt und heimtückisch begangen wurde. In jeder Abtreibung wird der Tod des Kindes sowohl vom Arzt wie auch von der Mutter gewollt. Die Bestimmung, aus niederen Beweggründen soll aus-schließen, daß Soldaten, die in einem Kriege absichtlich feindliche Soldaten töten, als Mörder qualifiziert werden, da sie aus nicht niederen Beweggründen töten, da sie um der Vaterlandsverteidigung willen töten.Die Bestimmung der Heimtücke fällt etwas schwerer, aber erhellt sich durch einen Blick in das Westernfilmgenre. Wenn der Held des Filmes gerade auf dem Barhocker sitzend seinen Whisky genießt und ihn dann hinterrücks ein Schurke versucht zu erschießen, dann ist das eine heimtückische Handlung,während wenn sich zwei Cowboys duellieren, wenn der eine die Forderung des Anderen angenommen hat und man sich dann duelliert, genial inszeniert in dem Western: „Spiel mir das Lied vom Tod“,dann kann eine Tötung nicht als ein Mord bestimmt werden ob der Freiwilligkeit des Duelleriens, die Heimtückigkeit ausschließt.
In Hinsicht auf den ausführenden Arzt ist der Fall eindeutig: Er hat die Absicht, das Kind zu töten, er tötet es heimtückisch,das Kind im Bauch hat keine Chance, dem Mordversuch zu entgehen und er tötet aus niederen Beweggründen, er wird dafür bezahlt. Nun kann ein Arzt aus vielfältigsten Gründen diesen Beruf für sich erwählt haben, vielleicht,um Menschen medizinisch zu helfen,aber eine Abtreibung vollzieht er, weil er dazu beauftragt dafür bezahlt wird. Einen Menschen töten zu wollen, um dafür bezahlt zu werden, ist ein Töten aus niederen Beweggründen. Problematisch ist dann aber der Fall, wenn der Getötete selbst den Arzt um die Tötung bat, so daß es sich entweder um eine Beihilfe zum Freitod oder um eine Tötung auf Verlangen handelt und beide Fälle die Heimtückigkeit der Tötung ausschließen.
Wie steht es nun mit der Mutter, die die Tötung ihres Kindes angeordnet hat. Die Absicht ist eindeutig die der Tötung des Kindes, die Ausführung ist eindeutig heimtückisch. Wie steht es nun um die Qualifizierung des Beweggrundes der Tötungsabsicht? Spontan wird man hier wohl urteilen,daß das einer Einzelfallprüfung zu obliegen hat, wie die Beweggründe zu bewerten seien. Aber gerade eine Einzellfallprüfung verlangt Kriterien, mit denen der Einzelfall zu beurteilen ist.Eine Tötungsabsicht, die nicht eine niederer Beweggründe sein könnte, könnte diese sein: „Ich möchte mein Kind töten lassen, weil ich ihm das Leben,das er sonst führen müßte, ersparen will.“ Aus Mitleid mit dem zukünftigen Leben, wie es die Mutter meint, das ihr Kind es zu erleiden hätte, will sie es töten lassen.Dies Argument wird nun vorgetragen, wenn eine medizinische Prognose der Mutter sagt, daß ihr Kind geistig behindert oder schwer körperlich behindert zur Welt kommen wird und so dann auch leben werden müsse.
Dieses Argument ist aus historisch politischen Gründen sehr gefährlich: So hat der Nationalsozialismus mit dem Argument des Mitleides die Tötung Geistigbehinderter legitimiert. Da nun diese Praxis als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wird,aber man doch ein Interesse daran hat,Geistigbehinderte abtreiben zu dürfen,wird nun die nationalsozialistische Praxis uminterpretiert, als ginge es da um den Vernichtungswillen unwerten Lebens, wohingegen es in einem demokratischen Lande um eine Tötung aus Mitleid ginge. Aber der Terminus des unwerten Lebens meinte ja zumindest in der Propaganda, ein Leben,das sich für den so Lebenden nicht lohne, weil es für ihn nur ein Leidensleben sei. Die Lebenshilfe hat dann nach 1945 sehr klug ein Antibild dazu gezeichnet: Der Geistigbehinderte,, zwar dumm, aber stets glücklich lebend! Schon ein paar Glasmurmeln oder ein Eis genügten für deren Glücklichsein.
Würde man nun aber die Tötung aus Mitleid doch rechtfertigen, könnte man nicht mehr in der Vehemenz wie bisher die nationalsozialistische Praxis verdammen.Es könnte nicht mal ausgeschlossen werden, daß man sich der Verharmlosung dér Naziverbrechen schuldig machen würde.
Eine Tötung aus Mitleid motiviert als einen Mord zu qualifizieren,bleibt aber ein gravierendes Problem. Wenn ein Leidender selbst um eine Beihilfe zum Freitod bittet und er noch uneingeschränkt selbstbestimmungsfähig ist, darf ihm, so das Urteil des Bundesverfassungsgericht, eine solche Beihilfe nicht verwehrt werden. Dies Urteil entspricht zwar nicht der Lehre der Kirche, ist aber ob der Verankerung der Menschenrechte in unsrem Grundgesetz eindeutig grundgesetzkonform. Dürfen aber Menschen getötet werden aus Mitleid, wenn sie selbst nicht den Wunsch äußern, so aus Mitleid getötet zu werden? M.E kann und darf, wenn überhaupt nur der Betroffene selbst darüber entscheiden, ob er so leben möchte oder nicht.. So ist eine Tötung aus Mitleid auf jeden Fall strafbar, wenn nicht der Betroffene seinen Selbsttötungswillen bekundet, aber man wird diese aus Mitleid vollzogene Tötung schwerlich als einen Mord qualifizieren können. Darum wird ja auch so viel Wert darauf gelegt, dem Nationalsozialismus einer Tötung aus Menschenverachtung zu bezichtigen, um eine Tötung aus Mitleid rechtfertigen zu können.
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