Mittwoch, 11. September 2024

Widerstreitet etwa das Grundgesetz dem Gericht Gottes? Gibt es Grenzen der Rezeptionsmöglichkeit der Menschenrechte für die Kirche?

 

Widerstreitet etwa das Grundgesetz dem Gericht Gottes?

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Das ist der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes.“ Euphorisiert wird dieser Artikel in dem Artikel der Internetseite: Communio am 10.9.2024 zitiert:„Keine Bevorzugung, keine Benachteiligung:Die Bene-diktsregel und Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes“.

Die Ausführungen dazu fallen dann aber so belanglos aus, daß sie nicht berücksichtigt werden brauchen. Das theologische Probem dieses Artikels wird nicht einmal wahrgenommen, geschweige denn, daß es dann behandelt würde. Jesus Christus selbst sagt zu dieser Causa nämlich: „Wer glaubt und sich taufen läßt,wird gerettet,wer aber nicht glaubt,wird verdammt werden.“ (Mk 16,16) So verfährt Gott in seinem Endgericht und verstößt so fundamental gegen diesen Grundgesetzartikel, daß niemand wegen seines Glaubens oder auch Unglaubens diskriminiert werden dürfe.

Kann die Kirche beiden Aussagen, der des Grundgesetzes und der Jesu Christi gleichermaßen gerecht werden, oder wird sie die eine um der anderen willen zurückstellen? Die heutige kirchliche Praxis, wie auch dieser Communioartikel zeigen die selbe Tendenz an, daß Gottes Gericht, daß er mit Goethes Gretchen fragen wird: „Wie hältst Du es mit der Religion?“ ad acta gelegt wird und daß stattdessen die allen Menschen zukommende Menschenwürde in den Vordergrund gestellt wird mit der Begründung, daß Gott eben der Schöpfer aller Menschen sei und so auch alle gleich bejahe. Aber es heißt nun im Johannesevangelium (1,12): „Allen aber, die ihn aufnahmen, gab er die Macht,Kinder Gottes zu werden, allen,die an seinen Namen glauben.“ Das ist unmißverständlich eindeutig formuliert: Nur die Christgläubigen sind im Urteile Gottes „Kinder Gottes“ obzwar alle Menschen Geschöpfe Gottes sind. Gott hält sich so gesehen in keinster Weise an diesen Grundgesetzartikel.

Die Kirche könnte diesen Artikel nur bejahen, wenn sie dazu erklärte, daß das nur für das weltliche Leben gälte, Gott aber gegenteilig richten wird. Selbstverständlich schaut die Kirche auf den Glauben der Menschen, indem sie etwa einem Atheisten den Empfang der Kommunion verwehrt, da der wahre Glaube die notwendige Voraussetzung für den würdigen Empfang des Leibes und Blutes Jesu Christi ist. Auch diese legitime und notwendige diskriminierende Praxis der Kirche würde durch eine uneingeschränkte Anerkennung dieses Grundgesetzartikels delegitimiert. (In einer Stellungnahme aller den Gebetstag der Frauen tragenden christlichen Frauenorganisationen wurde nicht inkonsequent,wenn dieser Artikel uneingeschränkt bejaht wird, gefordert, daß die Kirchen allen Menschen den Zugang zur Eucharistie bzw dem Abendmahl gewähren müssen, da das Grundgesetz jede Diskriminierung ob des Glaubens verbiete.)

Nun stellt sich aber noch eine andere Frage: Ist denn dieser Artikel 3 wirklich ernst gemeint für das politische und gesellschaftliche Leben? Die gesellschaftliche Realität gibt darauf eine eindeutige Antwort: Bürger dürfen und werden ob ihrer politischen Gesinnung selbstverständlich diskriminiert. Der bekannteste Fall: Der Dissident Horst Mahler wurde allein für seine Meinungsäußerungen über Adolf Hitler zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt. Im Kampf gegen Rechts wird die Forderung nach einer Diskriminierung Rechtsgesonnener stets gestellt und diese wird auch praktiziert. So sprechen Gerichtsurteile privaten Schulen das Recht zu, Kindern den Schulbesuch zu verwehren, wenn eines der Elternteile politisch rechts ist.Das ist ein Fall von der Sippenhaft, daß Menschen ob der Vergehen von mit ihnen nah Verwandten mitdiskriminiert werden dürfen. Auch diese Praxis, von der man doch meinen müßte, sie sei unvereinbar mit dem Grundgesetzartikel, gilt als rechtsstaatlich und als grundgesetzkonform.

Niemand dürfe ob seines Geschlechtes bevorzugt werden. Hier gelang dem Feminismus ein nachhaltiger Erfolg: Mittels des Narratives von einer angeblichen Diskriminierung von Frauen erkämpfte er eine gesetzlich geregelte Bevorzugung von Frauen, daß es für Frauen Mindestquoten geben müsse. Somit erlangen nun Frauen ob ihres bloßen Frauseins im Konkurrenzkampf um gut bezahlte Anstellungen beachtliche Vorteile. Wollte ich hier alle Bereiche aufzählen, in denen heutzutage Menschen gegen die Intention dieses Grundgesetzartikels aufzählen, ein ganzes Buch ließe sich damit leicht füllen. Für den politischen Diskurs ist dabei die Bestimmung des politischen Feindes das Maßgebende, da dem zum Feind Erklärten wohl fast alle Grundrechte aberkannt werden können.

Auf den Punkt gebracht: Im öffentlichen Leben wird dieser Artikel beständig mißachtet, außer in einem Punkt: Wenn es darum geht, gegen rechte Parteien zu kämpfen. Dabei wird dann eine simple Verwechselungsstrategie angewandt, daß die Menschenrechte bzw die allen zukommende Menschenwürde es nicht gestatte, einem Menschen die Staatsbürgerrechte nicht zuzubilligen als inkludierten die Menschenrechte die Staatsbürgerrechte. So hätte jeder Mensch, nur weil er in unserem Lande wohnen wolle, ein Anrecht auf Verköstigung, auf eine Wohnung und überhaupt auf ein gutes Leben hier und wer das nicht jedem „Flüchtling“ zuerkenne, verstöße gegen die Menschenwürde! Das ist so, als hätte jeder ein Recht darauf, von jeder Familie, wenn nur er es will, adoptiert zu werden um dadurch ein vollwertiges Familienmitglied zu werden. 

Corollarium

Ein Umformungprozeß findet in der Katholischen Kirche statt: Aus der christlichen Erlösungsreligion wird eine Letztbegründung der Menschenrechtsideologie: Da Gott jeden Menschen liebe, gelten ihm die Menschenrechte,die Menschenwürde als etwas Unverlierbares, da Gottes Liebe zu dem Menschen ja bedingungslos sei.  

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