In allen Zeitungen, in allen Medien ist es zu lesen: Papst Franziskus: „Abtreibung ist Mord“. Das ist wirklich keine Falschmeldung; alle bestätigen diese Aussage. Mit dieser klaren Aussage wird der Papst wohl nicht nur bei dem linksliberalen innerkatholische Reformlager knirschende Zähne hervorrufen, auch bei den sonst ihm kritisch bis ablehnend Gegen-überstehenden Irritationen evozieren: Wer hätte den von diesem Papst eine so couragierte Aussage erwartet? Der Verdacht ist wohl nicht ganz unbegründet, daß hier der Papst, nachdem er sich als großer Kämpfer gegen die katholische Tradition durch sein Verbotsbegehren der „Tridentinischen Messe“ profilierte, nun den Conservativeren etwas entgegenkommen möchte. Vielleicht hielt der Papst diese Aussage auch für notwendig, nachdem er in der Causa des Abtreibungsfürwortes Biden die katholischen Bischöfe Amerikas zu stoppen versucht, dem US-Präsidenten die Kommunion zu verweigern und so zu liberal in Szene setzte, als daß er noch der Papst der ganzen Kirche sein könne.
Aber wie auch immer kirchenpolitisch diese klare Aussage zu erklären ist, der sachliche Gehalt zählt. Selbstredend wird diese Aussage von vielen als polemisch, überspitzt verurteilt werden. Darum soll hier nun der Sachgehalt dieser Aussage geprüft werden, statt weiterhin über die Motivierung und Absicht dieser Aussage Mutmaßungen anzustellen.
Wenn geprüft werden soll, ob eine Abtreibung ein Mord ist, muß zuerst geklärt werden, was denn überhaupt ein Mord ist. In dieser Causa gilt, daß die Rechtswissenschaft hinlänglich in der Lage ist, diese Frage zu klären. Es bedarf keiner theologischen Definition des Mordes, hier bejaht die Moraltheologie die durch das wissenschaftliche, also vernünftige Denken hervorgebrachte Definition des Mordes.
Die Definition lautet:
„Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“ (§ 211)
Der Mord setzt also die Tötungsabsicht und die Realisierung dieser Tötungsabsicht voraus, bestimmt die Motivation des Tötens: aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtriebes, aus Habgier oder aus anderen niedrigen Beweggründen, und definiert den Modus des Tötens: heimtückisch, grausam und mit gemeingefährlichen Mitteln und definiert noch Zwecke des Tötens: eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
Wenn ein Arzt eine Abtreibung vollzieht, ist er dann ein Mörder?
Er tötet absichtlich einen Menschen. Das ist unbestreitbar. Es kann nicht geurteilt werden, daß er einen anderen Zweck erreichen will, etwa einer schwangeren Frau zu helfen und dann in Kauf nimmt, daß die Schwangere stirbt. Die Tötung des Kindes im Mutterleibe wird gewollt, das ist dann auch die „Hilfe“ für die Mutter.
Warum tötet der Arzt das Kind im Mutterleibe. Die Antwort fällt eindeutig aus: Er verdient damit Geld. Zur Probe: Welche Arzt vollzöge eine „Abtreibung“, wenn die Schwangere nicht krankenversichert wäre und sie kein Geld hätte, um diese Tötung zu finanzieren? Zu töten, um ein Geld zu verdienen ist eindeutig ein Fall einer Tötung aus niedrigen Beweggründen.
Ist die Tötung heimtückisch? Im Genre des Westerns kann der Unterschied zwischen heimtückischen und nichtheimtückischen Tötens veranschaulicht werden. Die „Schurken“ töten gern Schlafende oder hinterrücks, in den Rücken: das sind Fälle heimtückischen Tötens, nichtheimtückisch ist dagegen ein Duell: Der „Held“ fordert den „Schurken“ zum Duell (vgl: den Western: „Spiel mir das Lied vom Tod, Sergio Leone): Beide haben die gleiche Chance, nur daß in den Western dann immer der „Gute“, in diesem Falle der Rächer der Gerechtigkeit siegt. Eine Tötungsabsicht haben beim Duell beide Protagonisten in diesem Film, aber der „Schurke“ wird dann nicht heimtückisch getötet sondern fair. Heimtückisch ist also genau dann eine realisierte Tötungsabsicht, wenn der Getötete keine Chance hat, sich seinem Getötetwerden zu entziehen durch eine Flucht oder durch irgendeine Abwehrhandlung.
Das Kind im Mutterleibe ist so eindeutig ein Opfer einer heimtückischen Tötung, da es keine Chance hat, irgendwie sein Getötetwerden zu verhindern, wie etwa ein Duellant, der durch einen guten treffenden Revolverschuß seine Tötung verhindern kann.
Ergo: Ein Arzt, der eine Abtreibung vollzieht, mordet das Kind im Mutterleib. Hier ist der Fall also klar.
Wie sieht dies nun aber in Hinsicht auf die Mutter als der Auftraggeberin der Tötung ihres Kindes im Mutterleibe aus? Nur ein Punkt ist fraglich: Geschieht die beauftragte Tötung aus niederen Motiven? In allen anderen Punkten gilt, was so auch für die Tötungstat des Arztes gilt. Kann es eine Motivation zur Tötung des Kindes geben, die nicht niedriger Art ist? Es ist dabei zu berücksichtigen daß in jedem Falle als Alternative für jede schwangere Mutter die Option besteht, das Kind nicht zu töten sondern nach der Geburt zur Adoption freizugeben. Welcher Grund könnte das Töten des Kindes als moralisch legitimieren, wenn es diese Alternative in jedem Falle gibt. M.E. nur eine: Wenn die Mutter angesichts der Tatsache, daß ihr Kind geistig oder körperlich behindert zur Welt kommen wird, dies aus Mitleid töten möchte, um dem Kinde dies Leben zu ersparen. Mitleid kann schwerlich als niedere Motivation qualifiziert werden.
Bei allen anderen denkbaren Motivationen gilt nämlich, daß die Option der Freigabe zur Adoption diese Motivationen als nicht akzeptabel dysqualifiziert. Die „Nachteile“, die einer Mutter durch eine Schwangerschaft entstehen können, können nicht als so gewichtig beurteilt werden, daß sie die Tötung des Kindes im Mutterleibe rechtfertigen können. Die Motivation, diese „Nachteile“ zu vermeiden, muß deshalb als niedere Motivation angesehen werden, etwa daß die Mutter nicht bereit wäre, für eine befristete Zeit von ihrer Erwerbstätigkeit zu pausieren, wenn ihre Schwangerschaft ein Weiterarbeiten verunmöglicht oder daß sie dann als Freiberuflern unzumutbare Einkommensverluste hinnehmen müsse. Wenn aber gar die Schwangere die Abtreibung will, um ein Fremdgehen mit Folgen ihrem Ehemann zu vertuschen, dann gilt, daß eine realisierte Tötungshandlung ein Mord ist, wenn er zur Vertuschung eines anderen Fehlverhaltens dient.
So bliebe nur noch die Tötung des Kindes im Mutterleibe aus der Motivation des Mitleides übrig. Das Urteil, daß es für das Kind besser sei, getötet zu werden als als Geistigbehindertes zu leben, ist aber moralisch nicht legitimierbar! Wenn, und in diesem Punkte ist unbedingt dem Bundesverfassungsgericht recht zu geben, kann nur der Leidende selbst entscheiden, lieber getötet zu werden als weiter zu leben. Dieses Grundrecht auf Selbstbestimmung, von diesem Gericht festgesetzt, darf nicht durch ein Fremdbestimmungsakt negiert werden: Jemand entscheidet, daß das Leben für eine bestimmte Person unerträglich sei und darum dürfe sie sein Leben beenden.
Noch offenkundiger wird die Nichtakzeptabilität durch das Faktum, daß heutzutage Geistigbehinderte so gut in den entsprechenden Behinderteneinrichtungen betreut werden, daß das Mitleidsurteil, besser tot als so zu leben, nicht moralisch hinnehmbar ist. Die Motivation des Mitleides ist keine niedrigwertige, aber sie kann nicht legitimieren, über den Lebenswert eines anderen Menschen zu urteilen, daß es für ihn besser wäre, tot zu sein als zu leben.
So hat Papst Franziskus recht, wenn er die Abreibung als Mord in Hinsicht auf den Arzt wie auf die Mutter qualifiziert. Das ergibt die Prüfung an Hand der Definition des Mordes.
Zusatz:
Kath de berichtete am 15.9. 2021 auch über diese Pressekonferenz des Papstes, aber dort wurde diese Aussage des Papstes zur "Abtreibung" einfach wegszensiert. Stattdessen ist dort zu lesen: "Unterwegs erteilte er auch Bemühungen eine Absage, Katholiken mit einer liberalen Haltung zur Abtreibungsfrage die Kommunion zu verweigern. "Die Kommunion ist keine Auszeichnung für perfekte Menschen". Es gäbe also eine liberale Haltung zur Praxis der Kindestötung im Mutterleibe und die akzeptiere der Papst!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen