„Tötung,
in welcher Form auch immer, ist eine Tat gegen Leib und Leben und
verstößt damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das
Sittengesetz. Auch die Würde des Menschen wird damit verletzt. Das
ist christliches Denken, werden alte und neue Heiden einwerfen. Mag
sein, doch der Begriff der Menschenwürde, wie er im Grundgesetz
steht, ist christlich.“
So ist
es auf Kath info am 28.2.2020 zu lesen in einem Kommentar zum Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes zur Sterbehilfe. Auf den ersten Blick
mag das schön klingen, ist aber sachlich eindeutig eine
Falschaussage. Denn nie hat die Kirche gelehrt, daß das Töten in
Kriegen oder die Todesstrafe gegen das Sittengesetz bzw. gegen Gottes
Gebote verstieße. Und selbstverständlich erlaubt das Grundgesetz
den Einsatz der Bundeswehr in einem Kriegsfalle und somit das Töten
von gegnerischen Soldaten. Der Würde des Menschen widerspricht es so
nicht, daß er in bestimmten Fällen getötet werden darf.
Die
Übersetzung: Du sollst nicht töten (2.
Buch Mose, 20,13) ist leider irreführend, denn aus dem Kontext
ergibt sich, das so zu übersetzen ist: Du sollst nicht
morden. So übersetzt auch
erfreulicherweise die Einheitsübersetzung. Daß so richtig übersetzt
wird, zeigt sich daran, daß nirgends in der Bibel das Töten im
Kriege als Sünde verurteilt wird, und daß Gott selbst die
Todesstrafe einfordert. So fordert Gott von Mose die Hinrichtung von
Sündern: Nimm alle Häupter des Volkes (das
sind die, die Israel zur Götzenverehrung verführt haben),
und hänge sie im Angesicht der Sonne an Galgen, damit mein Grimm
sich von Israel abwende“.
(4.Mose, 25,4)Oder sollte der Schöpfer des Menschen nicht wissen,
daß er so gegen die Menschenwürde seines Geschöpfes verstößt?
Zu
fragen bleibt jetzt nur noch, ob eine Beihilfe zur Selbsttötung
erlaubbar sein kann. Und hier ist die Antwort eindeutig: Da die
Selbsttötung nicht mehr als strafbare Handlung vom Staate beurteilt
wird, sodaß Personen, die ihren Selbsttötungsversuch überleben,
vordem wegen versuchten Mordes zu verurteilen waren , jetzt nicht
mehr verurteilt werden, kann auch eine Beihilfe zur Selbsttötung
nicht strafbar sein, so daß es erlaubt ist, eine Hilfe zur
Selbsttötung anzufordern und eine solche Hilfe auch gewerblich
anzubieten.
Wer
nun meint, daß eine Beihilfe zur Selbsttötung dem Grundgesetz
widerspräche, der müßte zuerst nachweisen, daß die
Nichtbestrafung der Selbsttötung und somit auch die Nichtbestrafung
einer versuchten Selbsttötung dem Grundgesetz widerspräche. Da
das Sittengesetz und das Strafgesetzbuch aber das Töten nicht in
jedem Falle als mit der Menschenwürde als unvereinbar beurteilt, ist
zu fragen, ob die Selbsttötung der Menschenwürde widerspricht. Hier
respondiert das Verfassungsgericht die Frage eindeutig, daß zum
Selbstbestimmungsrecht das Recht zum Freitod gehört und somit auch
das Recht, eine Hilfe zur Selbsttötung anzufordern, sodaß auch
die Bereitstellung einer solchen Hilfe erlaubt ist, auch gewerblich.
Das Selbstbestimmungsrecht inkludiert aber nicht ein Recht, über das
Lebendürfen und Nichtlebendürfen anderer Menschen zu bestimmen, so
daß die heutige „Abtreibungspraxis“ nicht mit dem Grundgesetz
kompatibel ist, aber es inkludiert das Recht, sein eigenes Leben
beenden zu wollen. Sollte nun aus religiös- christlichen Gründen
das Selbstbestimmungsrecht des Menschen zum Freitod abgelehnt werden,
dann steht die Katholische Kirche hier vor dem selben Problem wie bei
dem des Rechtes auf Religionsfreiheit: So wenig es christlich ein
Recht zur unwahren Religionsausübung, das ist Sünde, geben kann, so
muß doch das vom Grundgesetz bejahte Recht zur freien
Religionsausübung von der Kirche anerkannt werden.
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